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Autor Thema: Ungewöhnlich sanfte Töne vom Bayerischen Rundfunk  (Gelesen 3165 mal)

O
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Ungewöhnlich sanfte Töne vom Bayerischen Rundfunk
Autor: 16. Dezember 2016, 14:22
Die Klage gegen den Bayerischen Rundfunk beim VG einer fiktiven Person O wurde Anfang Oktober 2016 erwartungsgemäß abgewiesen.
Anträge zur Ruhendstellung bzw. Aussetzen des Verfahrens wurden ignoriert.
Beschwerde vor dem OVG wurde zwar zugelassen, aber von Person O nicht wahrgenommen.

Person O hat sich vorgestellt, die "geschuldeten" Beträge auch nach dem Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht zu bezahlen, da sie der Meinung ist, dass sie durch das Abweisen der Klage nicht dazu verurteilt wurde, diese Summe zu bezahlen.
Das scheint der Bayerische Rundfunk ähnlich zu sehen, denn vor kurzem könnte ein Schreiben mit folgendem Text im Briefkasten von O gelandet sein:

Zitat
Sehr geehrte Person O,

nach Abschluss des Klageverfahrens teilen wir mit, dass auf dem oben genannten Beitragskonto bis einschließlich Dezember 2016 ein Rückstand in Höhe von [Betrag]€ besteht.

Wir bitten um Ausgleich.

Mit freundlichen Grüßen
BAYERISCHER RUNDFUNK
Abteilung Beitragsservice
i. V. [eigenhändige Unterschrift]

Keine Frist, keine Bankverbindung, kein anzugebender Zahlungsbetreff, kein gar nichts.

Nachdem im Jahr 2015 noch vollkommen andere Töne angeschlagen wurden und die übliche Drohkulisse mit Zwangsvollstreckung etc. aufgebaut wurde, kam dieses Schreiben doch überraschend.
Person O vermutet, dass es sich hierbei um ein vollkommen verzweifeltes Bettelbriefchen handelt.
Das Urteil 5 T 232/16 des LG Tübingen vom 16.9.2016 scheint auch beim Bayerischen Rundfunk Wirkung zu zeigen.
Eigentlich hatte Person O mit einem Schreiben des Gerichtsvollziehers gerechnet und auch bereits einige Vorbereitungen hierfür getroffen.

Hat jemand hier in einer ähnlich fiktiven Situation vergleichbare Schreiben erhalten?
Falls ja, wie ging es dort weiter?

Vielen Dank.

Oberfranke


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Eine Person X pflegte immer zu sagen, alle zahlen bisher immer freiwillig.
Die meisten auch ohne jeden Widerstand, teilweise aus Gewöhnung.

Außer die Personen wo mit Zwang vom Konto abgebucht wird.

Es darf auch hier davon ausgegangen werden, dass nach diesem Brief irgendwann wie in anderen Fällen auch Schreiben von GV oder Stadtkasse bzw. Finanzamt kommt.

Dieser Brief teilt zunächst nur mit, was auf einem "Konto" für ein "Saldo" sein soll mehr offensichtlich auch nicht.
Es dürfte sogar so sein, dass es noch nicht einmal zur gesamt Höhe eine "Festsetzung" gibt.

Eine Person A sofern Sie tatsächlich wollte könnte nun mehr nach einer Kasse in Ihrem Ort fragen ;-).

Halt analog

http://www.nwb-experten-blog.de/bares-beim-finanzamt-nicht-wahres/

Denn es gilt immernoch, sollte das Gesetz überhaupt gültig sein, dann würde ja "Schickschuld" gelten, diese geht immer zu Risiko des Versenders, und einer Bank beim Thema Rundfunk trauen in Zeiten von Bankenrettung warum?

jeder prüfe wie eine "Schuld" überhaupt getilgt werden kann, insbesondere "Geldschulden"

https://de.wikipedia.org/wiki/Erf%C3%BCllung_(Recht)#Erf.C3.BCllung_von_Geldschulden

Zitat
Die Banküberweisung stellt eine Zahlung durch Buchgeld dar, das kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und daher keinen Annahmezwang beim Gläubiger auslöst.[10] Die Zahlung durch Banküberweisung mittels Buchgeld ist bis heute im Hinblick auf die Erfüllungsthematik umstritten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Empfängerbank nicht „Dritter“ im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB ist, sondern lediglich als Zahlstelle des Gläubigers fungiert.[11] Das erforderliche Einverständnis des Gläubigers zu einer Überweisung kann stillschweigend in der Bekanntgabe seines Girokontos auf Geschäftsbriefen oder Rechnungen gesehen werden. Bei einer Banküberweisung wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.[12] Das ist der Fall, wenn der überwiesene Betrag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wird[13] und der Gläubiger alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto besitzt (also Einzelkonto oder „Oder-Konto“ beim Gemeinschaftskonto). Die herrschende Meinung sieht im bargeldlosen Zahlungsverkehr eine Leistung an Erfüllungs statt,[14] weil nicht das geschuldete Bargeld, sondern Buchgeld gezahlt wurde. Die Leistung an Erfüllungs statt erfordert eine Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 364 Abs. 1 BGB), die konkludent durch Kontoangabe erfolgen kann. Durch die Leistung an Erfüllungs statt tritt Tilgungswirkung ein.[15]

Irgendie fehlen da dann doch ein paar Parameter:
wichtig ist auch auf welches Konto weil
z.B. "der Gläubiger alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto besitzt" ... das sollte bevor eine Zahlung mittels Überweisung passiert nachgefragt werden, also schriftlich!




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Jetzt wo ich das lese, da fällt es mir wie Schuppen von den Augen.

Werden die ganzen Klagen einfach nur Massenhaft abgewiesen oder wird man wirklich Rechtskräftig "Verurteilt" den Rundfungbeitrag zu zahlen, das ist mir bisher noch nie bewust geworden?

Wenn ich nicht Verurteilt werde denn zu bezahlen, dann bezahle ich da natürlich auch nichts, gibt ja keine Rechtsgrundlage dafür. :-D


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Falsch verstanden, durch die Abweisung der Klagen sollen diese "Festsetzungsbescheide" Rechtskraft erlangen, mehr nicht.  ->> Mit dieser vorgeblichen Rechtskraft soll es möglich sein diese 30 Jahre lang zu vollziehen.

Mehr also auch nicht. Natürlich kann eine Person A dafür sorgen, dass dieser Vollzug nicht funktioniert. Das ist jedoch ein anderes Spiel.
 
Und richtig erkannt zur freiwilligen Zahlung wird natürlich keiner verurteilt ;-).  Das ist ja auch gar nicht das Ziel.
 
Ziel der Anfechtungsklage ist die gerichtliche Feststellung, dass diese Bescheide nicht gültig sind. Mehr also auch nicht.
 
Natürlich bleibt es einer Person A frei, wenn das Gericht das nicht feststellt will es selbst zu tun.
Das Grundgesetz bietet Abhilfe, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
 
Das Problem dabei ist, dass die Gegenseite versuchen wird einfach zu vollziehen. Insbesondere mittels GV, Stadtkasse und Finanzamt, und jetzt neu bereits ab 0,- € Vollstreckungssumme Fragen an dritte Stellen richten kann um zu erfahren wo Person A Konten hat um diese dann leer zu räumen. ---> Denn das ist es was passieren wird, der Griff auf das Konto oder der Griff auf den Lohn.
 
Es wird Zeit das der Widerstand gegen diese Zugriffe auf Konten usw. durch den „Staat“ deutlich größer wird.
 
Denn es gilt immer noch: „Kein deutsches Gericht kann die Feststellung treffen, dass dieser Rundfunkbeitrag mit dem Grundgesetz konform ist.“ Alles was bisher gemacht wurde ist "Scheinbegründungen" aufzuschreiben und diese immer wieder zu plagiieren.
 


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f

faust

...  einem Bekannten in Sachsen ist folgendes passiert:

Mit einem solchen Schreiben/einer solchen Aufforderung hatte er nach Abweisung seiner Klage im Februar dieses Jahres eigentlich auch gerechnet - es kam aber nichts.

Erst im Juli kam ein neuer Bescheid, in dem in einem Satz sinngemäß mitgeteilt wurde, "dass die ausstehenden Forderungen am 1. Juli in die Zwangsvollstreckung gegeben worden sind".
Und dann kam 3 Wochen später Post vom Gerichtsvollzieher, aber es wurde eine falsche (zu hohe) Summe gefordert. Passiert ist bislang - toitoitoi - immer noch nix.


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.... mitgeteilt.., "dass die ausstehenden Forderungen am 1. Juli in die Zwangsvollstreckung gegeben worden sind". Und dann kam 3 Wochen später Post vom Gerichtsvollzieher...

Und wenn es wieder los ginge damit: Sind denn denn solche Vollstreckungsersuchen (-aufträge) überhaupt rechtens? Wer hat das Ersuchen erstellt? Der Beitragsservice? Eine Behörde??? Laut LVwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz eines mir bekannten Landes) darf ein Ersuchen nur von Behörden oder in Ausnahmefällen von Anstalten ö.R. selbst erstellt werden. Aber ganz sicher nicht von einem Beitragsservice. Hier böten sich doch noch Ansatzpunkte?

Vgl.  Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100119.html#msg100119

Meine Phantasie gibt mir ein, dass man so was ja mal das ein (AG) und/oder andere (VG) Gericht klären lassen könnte...



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