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Autor Thema: Befreiung bei Grundsicherung/Geringverdienst/Sozialhilfe  (Gelesen 8617 mal)

n
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Hallo,

Ein fiktiver Fall mit der Person P.

Person P hat keine GEZ bezahlt (keine Geräte). Ab 2013 Brieffreundschaft mit BS und hat jetzt einen Bescheid bekommen.
Ein formloser Antrag (mit Unterlagen) auf Befreiung beim zuständigen örr wurde abgelehnt.
(Person P hat ein Einkommen unterhalb der Grundsicherung aber weiss nicht wie (Grund-)Vermögen angerechnet wird, hat aber hier gelesen, dass privates Vermögen nicht in die Berechnung eingeht)

Dem Gebührenbescheid wurde innerhalb der Frist widersprchen (mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs).

Wie muss P jetzt weiter vorgehen und welche Fristen sind zu beachten?
- Der Ablehnung des Befreiungsantrages kann noch widersprochen werden.

Fragen
- Ist es günstiger gleich auf Befreiung zu klagen anstatt zu widersprechen? Oder muss man zuerst widersprechen?
  (Person P hat gelesen, dass hierbei keine Gerichtskosten anfallen. Fallen Auslagen für den örr an?
  Wie muss die Klage lauten: Aufhebung des Bescheids? Befreiung?)

- Person P hat gelesen, dass wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
  einen Befreiungsantrag hat, wird der Gebührenbescheid wirksam und eine rückwirkende Befreiung gibt es ja (noch) nicht.
 - hemmt eine Klage diese Frist, d.h. reicht es innerhalb von einem Monat Klage gegen die Ablehnung der Befreiung zu klagen?
 - Kann die Höhe der Einkünfte vor Gericht festgestellt werden, oder muss das beim Sozialamt geschehen?

Vielen Dank für eure Hilfe !


Eine Musterklageschrift hat Person P gefunden:
Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034


@Mods: Sollte eine Anleitung für "Befreiung bei Grundsicherung/Geringverdienst/Sozialhilfe/Student" nicht auch in die FAQ rein?
(Ich könnte versuchen mal was zusammenzuschreiben ...)


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m
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Person Z hat einen ähnlichen fiktiven Fall und könnte vor Gericht noch folgend argumentieren

Zitat
...... auf folgendes Urteil des Bundesverfassungsgericht hinweisen. In der Sache BVerfG 1 BvR 665/10 wurde ein solcher Härtefallantrag nach § § 6 Abs. 3 RGebStV stattgegeben, da der Antragsteller Rentner mit geringem Einkommen war. Dieser bezog Wohngeld, was letztendlich ein Gesamteinkommen vergleichbar mit der Grundsicherung ausmachte.

Das Gericht führte dann aus:

Zitat
Auch im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 665/10 ist die Ungleichbehandlung nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu rechtfertigen, weil der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.

Der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das der Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelleistungen vergleichbar ist, die der Sicherstellung des Existenzminimums dienen. Im Verhältnis zum Einkommen stellt daher die Rundfunkgebühr, auch wenn der Betrag absolut nicht sehr hoch ist, eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar.

Die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch die Fachgerichte ist daher in beiden Fällen mit dem Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar,ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV, der in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorsieht, schafft die Möglichkeit, auch diejenigen Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen. Ebenso erlaubt die Härtefallregelung diejenigen Personen teilweise von den Rundfunkgebühren zu befreien, die zwar keine Sozialleistungen i. S. d. Befreiungstatbestandes beziehen, deren Einkommen die Regelsätze aber nur geringfügig übersteigt, so dass der übersteigende Betrag die Rundfunkgebühren nicht abdeckt.


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n
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Person P ist verwirrt über die Begriffe. Im RBStv steht:

Zitat
...
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. ...

Person P versteht jetzt darunter dem Antrag ein Schreiben an die zuständigen Landesrundfunkanstalt.
Wenn dieser Antrag abgeleht wird kann P dagegen Klage erheben.
Frage: Kann vor Gericht dann die Einkommenssituation festgestellt werden? (Die LRA/BS reagiert normalerweise ja nur auf eine Freistellungsbescheinigung vom Sozialamt.)

Oder muss ich P dazu drängen zeitnah zum Sozialamt zu gehen und sich die Freistellungsbescheinigung (oder wie auch immer das heisst) zu holen?
Denn P ist davon nicht begeistert, ist aber gewillt zu klagen. Person P will dann auch andere Gründe wie Verfassungsrecht und Europarecht geltendmachen.
(die Idee finde ich auch garnicht so schlecht weil das wieder eine Klage in der Statistik gibt)

In erster Instanz wird ja bisher jede Klage, die auf Verfassungsrecht und Europarecht beruht, abgeschmettert. Wie ist das aber mit Geringverdienst?
Wie wird so eine Klage mit dem Teilaspekt Geringverdienst ausgehen?  Gibt es da Erfolgsmeldungen?
Und angenommen es wird vom Gericht festgestellt, dass P befreit ist, dann muss doch die LRA die ganzen Gerichtskosten und Auslagen tragen, oder?




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H
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  • Richterliche Unabhängigkeit ist Wunschdenken
Moin noGez99,

das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in zwei Verfassungsbeschwerden mit der Frage der Gleichbehandlung bei der Befreiung von den Rundfunkgebühren beschäftigt. Zum Einen die erwähnte Verfassungsbeschwerde BVerfG, Urteil vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10, zum Anderen die Verfassungsbeschwerde BVerfG, Urteil vom 30.11.2011- 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10. “Die Entrichtung von Rundfunkgebühren darf nicht zur Bedürftigkeit und zu Armut führen.“, so das BVerfG zwischen den Zeilen. Beide Verfassungsbeschwerden betrafen eine geringfügige ÜBERschreitung des sozialrechtlichen Gesamtbedarfs und waren nicht auf den Fall von Person M anwendbar.   

Person M wurde im Februar 2010 vom Familiengericht unter Anrechnung eines fiktiven Einkommens zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 1.168.- Euro verurteilt. Der Selbstbehalt für Erwerbstätige in Höhe von 900.- Euro (Düsseldorfer Tabelle 2010) - der heutige Selbstbehalt liegt bei 1.080.- Euro (Düsseldorfer Tabelle 2016) - wurde mit diesem Unterhaltsbeschluss deutlich unterschritten. Maximal 200.- Euro monatlich blieben nach Abzug der Unterhaltspflicht UND der Fixkosten (Miete etc.) zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts und DAS bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder.

Der für 2010 geltende Regelsatz lag bei 359.- Euro. Person M hatte 2010 bis 2014 einen Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II, auf die tatsächliche Inanspruchnahme aus persönlichen Gründen jedoch verzichtet. Für diese Konstellation gibt es nach wie vor keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) verknüpfte eine Anerkennung als “Härtefall“ (§ 4 VI RBStV) mit dem Vorliegen eines ablehnenden Bescheides des kommunalen Leistungsträgers. Eine Befreiung IST bescheidgebunden (BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817). Mit diesem Beschluss wird der Bürokratieaufwand lediglich vom BS auf die kommunalen Leistungsträger verlagert.

Anregungen für die eigene Argumentation bekam Person M in dem Thread “Klage wg. Befreiung (Aufstockung - Anspruch) geht vor das Oberverwaltungsgericht“ von Samtoehrchen. Der verhandelte Fall bezog sich auf einen Aufstockungsanspruch in Höhe von 50.- Euro, auf den aus persönlichen Gründen verzichtet wurde (VG Hamburg, Urteil vom 07.03.2013 - 3 K 2817/12). Der NDR legte zwar Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, zog die Berufung allerdings wieder zurück (OVG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2016- 5 Bf 65/13), so dass das Urteil des VG Hamburg rechtskräftig ist.

Durch den Druck der Vollstreckungsankündigung durch die Kasse Hamburg wandte sich Person M an das NDR Justitiariat als Ansprechpartner. Nach einjährigem Schriftverkehr sah der oberste NDR Justitiar ein, dass der Verzicht auf Sozialleistungen nicht negativ ausgelegt werden darf und wies den Beitragsservice NDR an, entsprechend zu handeln. Folge: Person M wurde vom 01.07.2014 bis 30.06.2018 (!) auf Grundlage des § 4 VI RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit ... OHNE Bescheinigung des kommunalen Leistungsträgers!! Offen ist nur noch der Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2014. Die ursprüngliche Forderungssumme wurde mehr als halbiert.

Der Aspekt Geringverdienst ist eine Folge der aktuellen, arbeitgeberseitigen Arbeitsmarktpolitik. Wenn auf den Anspruch auf Sozialleistungen verzichtet und dadurch der sozialrechtliche Gesamtbedarf unterschritten wird, IST DAS eine freie Entscheidung. De facto ist hier von einem “Härtefall“ gemäß § 4 VI RBStV auszugehen und entsprechend zu befreien. Im Klageverfahren ist dies vom Gericht zu prüfen und festzustellen.

Beim Obsiegen der Klägerseite sind die Gerichtskosten sowie die Auslagen des Klägers/ der Klägerin von der LRA zu erstatten, bei Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG steht das jeweilige Bundesland in der Erstattungspflicht, nicht die LRAs.     
 
Grüße aus Hamburg


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"Ein guter Jurist kann nur der werden, der mit einem schlechten Gewissen Jurist ist." (Gustav Radbruch, deutscher Rechtsphilosoph, 1878-1949)

m

mb1

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Unter
Sächsi­sches Oberver­wal­tungs­ge­richt, Beschluss vom 10. September 2015 – 3 D 31/15
findet sich unter Rn. 8 folgende Aussage

Zitat
Hiernach liegt ein die Befreiung rechtfertigender Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Zwar hat der Kläger hier keinen Versagungsbescheid vorgelegt. Dem Versagungsbescheid steht hingegen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV gleich. Eine solche Bescheinigung dürfte der Kläger mit der Bescheinigung des Sozialamts der Landeshauptstadt Dresden vom 11. Juni 2013 dem Beklagten vorgelegt haben. Durch diese wird ihm unter dem Betreff der Berechnung eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV bescheinigt, dass bei ihm die Überschreitung der Bedarfsgrenze nach dem 4. Kapitel SGB XII weniger als die Höhe des Rundbeitrags von 17,98 €, nämlich 2,67 €, beträgt. Diese Bescheinigung könnte einen hinreichenden Nachweis des Vorliegens eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV darstellen, auch wenn in ihr ausdrücklich angeführt wird, dass bei der Prüfung des Härtefalls keine Vermögensprüfung erfolgt sei. Hierfür könnte sprechen, dass es für die Prüfung eines Härtefalls nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV lediglich auf die Einkünfte des Antragstellers ankommt. Hieraus könnte zu folgen sein, dass die Vermögensverhältnisse nicht maßgeblich sind.

Man sollte also so eine "Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV" vom Jobcenter/Sozialamt verlangen. Dabei ist die Vermögensüberprüfung nicht nötig.
Und da es in genanntem Fall keinen Versagungsbescheid gab wurde somit zuvor eben kein Leistungsantrag gestellt.
Vielleicht lässt sich der zuständige Sachbearbeiter dadurch überzeugen.



In der Urteilsbesprechung vom 11.12.2014 von "Dau, jurisPR-SozR 25/2014 Anm. 1"
zu "VG Berlin 27. Kammer, Urteil vom 24.09.2013 - 27 K 201.12" findet sich als interessanter Leitsatz auch:

Zitat
Bei der Prüfung der Befreiung von der Rundfunkgebühren-?/-beitragspflicht aus Härtegründen sind für die Ermittlung der Höhe des Regelbedarfs auch dann die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen, wenn das Sozialamt stattdessen nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zugrundelegt
Zitat
Bereits zum Rundfunkgebührenrecht war die Frage zu beantworten, ob neuerdings aus dem allgemeinen Befreiungstatbestand ausgeschlossene „verdeckt“ arme Rundfunkteilnehmer, die Sozialhilfe zwar – bewusst – nicht beziehen, nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Leistung auf Antrag aber erhalten könnten, als besondere Härtefälle i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV (jetzt: § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) zu befreien sind. Das BVerwG hat diese Frage für grundsätzlich unbedeutsam gehalten, weil sie sich auf der Grundlage des Wortlautes der strittigen Norm nach den üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne weiteres verneinen lasse und dieses Ergebnis höherrangigem Recht nicht widerspreche. Der Gesetzgeber habe das Verfahren erleichtern wollen und deshalb einkommensschwachen Rundfunkteilnehmern abschließend nur eine „bescheidgebundene“ Befreiungsmöglichkeit eröffnet. Diese Beschränkung auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Einkommensschwäche dürfe mit Einordnung „verdeckt“ Armer in die Härteregelung nicht umgangen werden. Dem allgemeinen Gleichheitssatz widerspreche der Ausschluss einkommensschwacher Personen ohne Sozialhilfebescheid nicht. Denn die Rundfunkanstalten hätten beträchtliche Schwierigkeiten, müssten sie im Einzelfall die Unterschreitung sozialrechtlich relevanter Einkommens- und Vermögensgrenzen prüfen, ohne dafür – anders als sozialrechtliche Fachbehörden – die erforderlichen Sachaufklärungsmittel zu besitzen (BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08; Bier, jurisPR-?BVerwG 18/2008 Anm. 4; BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10; kritisch zu dieser „sehr restriktiven“ Auslegung: Neumann, jurisPR-?BVerwG 4/2012 Anm. 1).

Die Oberverwaltungsgerichte haben sich dem ausnahmslos angeschlossen und halten daran fest, auch nachdem das BVerfG in dem Zwang zur – teilweisen – Finanzierung von Rundfunkgebühren aus dem Existenzminimum einen Härtefall erkannt hat (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08 und 656/10). Es bleibe jedenfalls dabei, dass ein Rundfunkteilnehmer (Beitragsschuldner) aus Härtegründen nicht befreit werden kann, wenn er zwar möglicherweise einen der in § 6 Abs. 1 RBStV normierten Befreiungstatbestände erfüllt, entsprechende Leistungen aber nicht beantragt (VGH München, Beschl. v. 01.08.2012 - 7 C 12.1014 Rn. 4; OVG Berlin, Beschl. v. 19.01.2012 - OVG 11 N 33.10 Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.04.2014 - 3 D 6/14 Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.06.2012 - 4 PA 153/12). Von diesem Grundsatz könne allerdings bei „überzeugenden Gründen für den Sozialleistungsverzicht“ abgewichen werden (OVG Münster, Beschl. v. 15.10.2013 - 16 E 138/13 Rn. 12).

In der Praxis hat sich für „verdeckt“ Einkommensschwache ein anderer Weg zur Befreiung entwickelt. Nachdem Beitragsschuldner Bescheinigungen von Sozialbehörden vorgelegt hatten, wonach Ansprüche auf einschlägige Leistungen bestehen, aber nicht geltend gemacht worden sind, haben sich die Rundfunkanstalten entschlossen „eine solche Bescheinigung als Härtefallnachweis zu akzeptieren“ (Auskunft von ARD, ZDF, Deutschlandradio v. 22.08.2014 an den Verfasser). Dazu haben sie folgenden Hinweis ins Internet gestellt:
„Besteht ein Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen, verzichten Sie aber aus persönlichen Gründen bewusst darauf, diese in Anspruch zu nehmen, können Sie ebenfalls eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Anspruch auf die Sozialleistung umfassend geprüft wurde, diese aber nicht beantragt wird“ (www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen_fuer_menschen_mit_behinderung/index_ger.html; Abruf: 26.10.2014). Auf pragmatische Weise wird so die „bescheidgebundene“ Befreiung von Empfängern in § 4 Abs. 1 RBStV genannter Sozialleistungen um eine Befreiung im „bescheinigungsgebundenen“ Härtefall ergänzt. Es bleibt abzuwarten, ob und unter welchen Bedingungen die Sozialbehörden durchgängig zu gründlichen Anspruchsprüfungen auch ohne Leistungsantrag bereit sind. Schließlich war die allgemeine Befreiung Einkommensschwacher mit dem RGebStV abgeschafft worden, um die Kommunen von komplizierten und aufwändigen Berechnungen zu entlasten und das Befreiungsverfahren zu vereinfachen (LT Baden-?Württemberg, Drs. 14/1249, S. 28; Bayer. Landtag, Drs. 15/1921, S.21). Das Land Berlin hat über die Beteiligung seiner Sozialbehörden am Befreiungsverfahren offenbar bereits eine Vereinbarung mit der Landesrundfunkanstalt getroffen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 03.07.2013 - 27 K 35.13 Rn. 17); die Freie und Hansestadt Hamburg sieht wegen der geringen Fallzahl noch keinen Anlass für eine Regelung (Auskunft der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration v. 22.09.2014 an den Verfasser). Sollten Vereinbarungen nicht zu erreichen sein und die Sozialbehörden nicht länger – kostenlos – mitwirken wollen, kämen die Landesrundfunkanstalten kaum um eigene Einkommens- und Vermögensprüfungen herum. Der Ausschluss Einkommensschwacher von Beitragsbefreiung allein wegen fehlender Sozialleistungsbescheide ließe sich unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten wohl deshalb nicht rechtfertigen, weil Einkommens- und Vermögensprüfungen nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ohne weiteres auch von anderen als den fachlich besonders qualifizierten Sozialbehörden vorgenommen werden können. Das zeigt die Praxis deutscher Gerichte, die jährlich über etwa 800.000 Anträge auf Prozesskostenhilfe (vgl. BT-?Drs. 17/1174, S. 17) und damit über Sozialhilfe auf dem Gebiet der Rechtspflege zu entscheiden haben.

Nach Auffassung des VG Berlin ist der Kläger der Besprechungsentscheidung von Rundfunkgebühren zu befreien, obwohl sein anzurechnendes Einkommen nach Bescheinigung der Sozialbehörde den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigt und deshalb kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Es liege ein zur Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV führender Härtefall vor. Denn der Kläger hätte den Rundfunkbeitrag zusätzlich zu Teilen seiner – sozialhilferechtlich unangemessen hohen – Wohnungsmiete aus dem das Existenzminimum sichernden Regelsatz zu bestreiten. Anders als nach dem SGB XII sei deshalb bei der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallentscheidung nicht die angemessene, sondern die tatsächliche Miete zu berücksichtigen.
Dem wird sich schwerlich folgen lassen (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschl. v. 08.01.2002 - 12 A 11175/01; BayVerfGH, Entsch. v. 12.12.2005 - Vf. 7-?VII-?04). Das Rundfunkbeitragsrecht knüpft in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 RBVStV an den Empfang bedarfsorientierter einkommensabhängiger sozialrechtlicher Leistungen an, übernimmt mithin die dort geltenden Bedarfsgrenzen. Wessen Einkünfte diese Grenzen mindestens um die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten (§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV), ist von der Befreiung ausgeschlossen.

Sollte der Sachbearbeiter eine niedrigere als die tatsächliche Miete für seine Berechnungen ansetzen, so könnte man darauf hinweisen, freilich unter Auslassung des "dem wird sich schwerlich folgen lassen".
Es gilt ja nur den Sachbearbeiter für den Moment überzeugen/überrumpeln zu können ...


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Oben genannte "Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV" vom Sozialamt" (SGB XII) sieht in München unausgefüllt wie nachfolgend aus. Man sieht, dass eine Vermögensüberprüfung nicht durchgeführt wird und auch vom RBStV genau genommen nicht verlangt wird.



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Im Landtag Rheinland-Pfalz gab es eine Legislativeingabe (LE 22/17, Vorlage 17/1795) bzgl.
Zitat
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages § 4 Abs. 6 (Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für einkommensschwache Haushalte)
Eingabe betreffend der Befreiung einkommensschwacher Haushalte von der Rundfunkbeitragspflicht
die vom Petitionsausschuss in der "10. Sitzung am Dienstag, dem 12. September 2017, 10.00 Uhr,
in Mainz, Abgeordnetengebäude, Kaiser-Friedrich-Straße 3, Saal 401" nicht-öffentlich behandelt wurde. (Tagesordnungspunkt 6g)

https://www.parlamentsspiegel.de/home/suchergebnisseparlamentsspiegel.html?db=psakt&view=einzel&id=RPF_V-235999_0000

Leider sind hierzu keine weiteren Infos aufzutreiben.


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  • Weg mit der Zwangsabgabe
Oben genannte "Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV" vom Sozialamt" (SGB XII) sieht in München unausgefüllt wie nachfolgend aus. Man sieht, dass eine Vermögensüberprüfung nicht durchgeführt wird und auch vom RBStV genau genommen nicht verlangt wird.

Person X hat gleich zu Anfang, noch 2013, einen Antrag auf Befreiung gestellt und dem BS eine vom Sozialamt ausgefüllte "Bedarfsbescheinigung zur Vorlage bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ)", auf der Berechnungsgrundlage des 4. Kap. SGB XII geschickt. Eine sogenannte "Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV" hatten die damals noch nicht, aber die Prüfung erfolgte nach dem gleichen Muster, wie das oben von mb1 eingescannte aus München. Dabei wurde ein gewisser Anspruch auf Grundsicherung von xxx €. bescheinigt. Hier wie dort wurde keine Vermögensprüfung vorgenommen.

Der "Beitragsservice" akzeptierte dies aber nicht, sondern verlangte entweder einen Bescheid über die Gewährung von Grundsicherung nach SGB XII Kap. 4, oder eine Bescheinigung der Behörde, aus welchem Grund keine Grundsicherungsleistungen gewährt werden könnten. Ersteres war nicht möglich, weil auf Grundsicherung bewußt verzichtet wurde, letzteres verweigerte die Behörde. Daraufhin wurde der Antrag abgelehnt - Widerspruch dagegen eingelegt. Der Widerspruchbescheid steht seit über 3 Jahren aus, stattdessen "Kontoauszüge", Festsetzungsbescheide, Widersprüche, die ignoriert wurden, Mahnungen, neuerdings Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Na dann, viel Spaß beim Geldeintreiben ...


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Vielleicht haben die Herrschaften beim sogenannten "Beitragsservice" als dem Eintreibeetablissement der "Anstalten"...

...
Der "Beitragsservice" akzeptierte dies aber nicht, sondern verlangte entweder einen Bescheid über die Gewährung von Grundsicherung nach SGB XII Kap. 4, oder eine Bescheinigung der Behörde, aus welchem Grund keine Grundsicherungsleistungen gewährt werden könnten. Ersteres war nicht möglich, weil auf Grundsicherung bewußt verzichtet wurde, letzteres verweigerte die Behörde. Daraufhin wurde der Antrag abgelehnt - Widerspruch dagegen eingelegt. Der Widerspruchbescheid steht seit über 3 Jahren aus, stattdessen "Kontoauszüge", Festsetzungsbescheide, Widersprüche, die ignoriert wurden, Mahnungen, neuerdings Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Na dann, viel Spaß beim Geldeintreiben ...

...ja durchaus ihre Gründe für ihr Gehampel. Denn so man sich vergegenwärtigt, dass ja an & für sich bereits zwei oder sogar drei Entscheide des BVerfG zum Thema Verweigerung der "Beitrags"-Befreiung Bedürftiger ohne HartzIV/GS-Bezug vorliegen - dem Vernehmen nach nur deshalb nicht als formale Urteile ergangen, weil die  Beschwerdeführer auf den Kuhhandel der GEZ-Schergen eingegangen waren, nachträglich befreit zu werden, wenn erstere ihre Verfassungsbeschwerden für *erledigt* erklärten - kann man durchaus den Eindruck haben, dass das Eis für die Abzocke Bedürftiger seitens der GEZ schon die ganze Zeit mehr als dünn ist.

Unter Umständen können die gar nicht viel mehr tun, als zu drohen und zu hoffen, irgendwann Dich & manchen anderen "weichgekloppt" zu bekommen und *so* zu verhindern, dass der thematische Zusammenhang erneut vor dem BVerfG landet - die weitere Möglichkeit hier ganz beiseite gelassen, dass sich zusätzlich zu dem bereits von - mit freundl. Verlaub - "Doc Sprißler" in Luxemburg vorgetragenen, in Richtung Diskriminierung gewitterten Unrat noch weitere derartige Ansatzpunkte (dann die Abzocke Bedürftige betreffend) dazugesellen könnten.

Auch die Frage, weshalb denn im Zusammenhang mit PKH-Anträgen deutsche Gerichte in der Lage sind, in hunderttausendfachem Umfang bspw. Steuerbescheide oder Kontoauszüge und Vermögenserklärungen zu lesen & anhand dessen in kurzer Zeit Entscheidungen über PKH-Gewährung zu treffen -  während GEZ und Anstalten den Anspruch erheben können, Unfähigkeit, Analphabetentum und Dyskalkulie als besondere Qualifikationsmerkmale ihrer Mitarbeiter zu  definieren bzw. dies von der etablierten Politik bescheinigt bekommen, ist  mglw. irgendwann einmal von Interesse.

Der ganze Zauber des Ausnehmens Bedürftiger könnte für die hochwohledlen Herrschaften bei Anstalten & "Beitragsservice" u. U. jedenfalls insofern schon längst zu Ende sein, wenn jemand den Faden der nachstehend genannten Sachverhalte vor dem BVerfG noch einmal aufgenommen hätte bzw. aufnähme, und sich nicht von diesen ehrenwerten Herrschaften wie oben beschrieben einseifen lassen würde, wie es Beschwerdeführer in der Vergangenheit getan hatten. Nötigenfalls kommt das Ganze in dem Zusammenhang aber in absehbarer Zeit neu vors BVerfG. Dem Vernehmen nach beziehen sich bereits (bspw. wegen ungeachtet der Ergebnisse der benannten Beschwerdeverfahren verweigerter PKH) Verfassungsbeschwerden auf den Dunstkreis.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html
1 BvR 3269/08
1 BvR 665/10
1 BvR 656/10 (gibt es, glaubt ein fiktiver Besucher, auch noch)

ausserdem existiert ein immer noch gültiges Urteil vom VG Berlin aus 2013 (vllt. hat jemand anders das Aktenzeichen), in dem eindeutig folgendes festgestellt wird. Nämlich, dass diese ganze Wirtschaft der *tapo, den Bedürftigen ständig irgendwelche Bescheinigungen abzunötigen - also auch irgendeinen Schrieb, dass jemand keine GS oder HartzIV bekommt (-> ungleich einem formalen Ablehnungsbescheid gem. 4,6,2 RBStV!) schlicht jeder Rechtsgrundlage entbehrt,  also insbesondere auch derjenigen für die Verpflichtung einer Sozialbehörde, wie oben beschriebene Extrawürste für die GEZ zu braten bzw. die eines bedürftigen GEZ-Schuldners, diesen "Herrschaften" besagte Extrawürste zu liefern (ganz von der Unverschämtheit zu schweigen, wie beschriebene begründete Ablehnungen von Behörden in dem Zusammenhang dem "Schuldner" zur Last zu legen, was größte Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit zu nähren geeignet sein dürfte).

Weitere Verfassungsbeschwerden als Neuauflage der in den o.g., lediglich vorschnell für erledigt erklärten Beschwerden behandelten Zusammenhänge werden im Bedarfsfall bestimmt folgen, spätestens wenn sich Leute mit ein bisschen Arsch in der Hose finden bzw. der eine oder andere bedürftige AbGEZockte aufwacht. Dann wird man sehen. Vielleicht wissen die ÖRR-Herrschaften das auch, und deshalb deren von Dir beschriebenes Gehampel.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Oben genannte "Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV" vom Sozialamt" (SGB XII) sieht in München unausgefüllt wie nachfolgend aus. Man sieht, dass eine Vermögensüberprüfung nicht durchgeführt wird und auch vom RBStV genau genommen nicht verlangt wird.

Der zweite Satz ist ganz sicher nicht richtig, dass eine Vermögensüberprüfung nicht stattfindet. Jeder Antragsteller von H4-Leistungen muss zu seinem Erstantrag (6 Monate gültig) beim Jobcenter sein Vermögen offenlegen. Hier findet die Prüfung vor dem Bezug von Sozialleistungen statt. Nach den 6 Monaten ist erneute ein H4-Weiterbewilligung zu stellen, wobei die Vermögensüberprüfung erneut stattfindet.

Zum offenlegen des Vermögens gehören die Bankkontonachweis/Auszüge über den vergangenen Zeitraum von bis 6 Monaten - immer, sowohl beim Erstantrag als auch bei Folgeanträgen, verlangen die Jobcenter diese Nachweise. Diese vorgehensweise ist in der aktuellen Rechtssprechnung für zulässig erklärt worden. Zum Vermögen gehören nicht nur Bank und Bargeldvermögen (ausgenommen Freibeträge z.B. je nach Alter 150,-€/Jahr oder angesparte nachweisliche Vorsorgegebundene Leistungen für das Alter u.a.), sondern auch z.B. Kraftfahrzeuge, welche den Wert von ca. 7 Tsd. Euro übersteigen. Wer also ein Neufahrzeug mit einem Bestandwert von angenommen 12 Tsd. Euro besitzt, kann vom Jobcenter verlangt werden, dass der Antragsteller das Fahrzeug verkauft und von dem Verkauferlös zuerst seinen Lebensunterhalt bestreitet. Für diese Zeit ist dann der RF-Beitrag aus dem Erlösvermögen zu bezahlen.

Deshalb darüber sprechen bei der Befreiung vom RF-Beitrag würde keine Einkommensüberprüfung stattfinden ist falsch.

Die Befreiung sprich der JC-Ausdrück zur RF-Gebührenbefreiung, welcher bei bewilligten Sozialleistungen (H4-Antrag) beiliegt, wird immer dann ausgestellt, wenn die Einkommensüberprüfung von Sozialleistungen abgeschlossen ist. Der Antrag bewilligt wurde.

Der nachgewiesene RF-Gebührenbefreiungsbescheid (Ausdruck des Jobcenters) der vom BS verlangt wird und die Befreiung berechtigt, ist eine Folge der Überprüfung über den berechtigten Bezug von Sozialleistungen (z.B. H4). Trotzdem verlang der BS zur Befreiung von der RF-Gebühr, außer diesem Ausdruck der Sozialbehörde noch das Ausfüllen und die damit verbundene persönliche Unterzeichnung seines Formulares, welches im Internet online zur Verfügung gestellt wird. Hier kann über eine 3-stellige Kennziffer angegeben werden, um welchen Antrag (neu Umzugsadresse etc.) es sich hier handelt.

Diese Vorgehensweise wird benutzt, damit GIM der automatische Lesescanner beim BS in Köln bei der Eingangspost automatisch die Zuordnung und den weiteren automatischen Ablauf steuert. Warum ich das weis. Ganz einfach.

Ich habe den GIM auf die Probe gestellt und alle Felder mit Kennziffern die nicht auf dem Formular stehen falsch ausgefüllt. Schwub die Wup dauerte die Bearbeitung des Vorganges nicht 1-2 Wochen, nein innerhalb von 4 Tagen hatte ich meine Post. Was war passiert, GIM hat einen Fehler gemeldet und dann klingelte es bei einem Angestellten wohl am Bildschirm und der Sachbearbeiter hat dann die Korrektur des falsch ausgefüllten Formulares vorgenommen, bevor mein ausgefüllter Quatsch in die Datenbank gelangt wäre und hat wohl Korregierend meine Befreiung erteilt. So kam es zu der umgehenden Bearbeitung.

Zu diesem Ablauf stellt sich immer noch die Frage, wie oder genau nach welchen Kriterien bei den LRA/BS werden jene Bürger (von GIM dem Automatendeppen - der ja keine Gerichtsurteile kennt) behandelt - befreit oder nicht befreit, welche sich dieser Überprüfung über den Bezug von Sozialleistungen nicht stellen. Personen behandelt die sozusagen mit geringem Einkommen oder mit weniger Geld/Vermögen vergleichbar der Sozialleistungen leben und somit über keinen Befreiungsbescheid einer Sozialbehörde verfügen - so vergleichbar in Beitrag #1 geschildert. Diese Personen müssen den mühsamen schriftlichen Weg gehen bis der Fall nicht mehr bei GIM landet, sondern sich dann vielleicht mal ein Sachbearbeiter dem Fall annimmt. Das Verfahren nennt sich inzwischen Verwaltungsvereinfachung - der einzelne Betroffene wird zu unrecht immer zu Zwangsbeiträgen verdonnert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2017, 10:25 von muuhhhlli«

 
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