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Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?

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Scorpionking18:
Sodele, nachdem nun hier viel gelesen wurde, bleiben Person X nur noch 3 Möglichkeiten.

1. Die denkbar schlechteste Möglichkeit für die Gemeinschaft, alles hin schmeißen und zahlen. Dem Punkt kommmt Person X gerade immer näher, doch irgendwie ist aufgeben keine Option.

2. Eine Sofortige Beschwerde auf die Erinnerung (nach §567 ZPO, oder ist das etwas anderes und muss dies mit angegeben werden?). Hierbei soll dann rein Fiktiv mit dem Tübinger Beschluss vom 16.09.16 agumentiert werden.
Zum einen, dass es Primär an den der Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzngen fehlt (Zustellung der Bescheide). Hierdurch bestand dann auch keine Chance, Rechtsmittel einzulegen. Als nächstes dann, dass das LVwVfG nicht für den SWR greift, wodurch es keine Verwaltungsakte geben und das LVwVG auch nicht zur Anwendung kommen kann, wodurch diese Vollstreckung nicht möglich ist. Was dann auch die fehlenden Bescheide erklären würde. Des Weiteren, das Person X anzweifelt, dass der SWR eine Behörde ist, gestützt vom Tübinger Beschluss und der Tatsache, dass als Gläubiger ein Vorstand (Vom Beitragsservice mit dessen Anschrift) und nicht der Intendant angegeben ist. Hierbei kann dann auch gleich der einwand von "noGez99" nach dem "Behördenleiter" und der "übergeordneten Aufsichtsbehörde" mit aufgefasst werden.
Fehlt sonst noch ein Argument?

3. Eilrechtschutz beim VG beantragen, damit die benötigten Bescheide geprüft werden, dazu fühlt sich die vollstreckende Behörde ja nicht verantwortlich. Macht dies in diesem fiktiven Fall Sinn, oder erst abwarten wie auf die Beschwerde reagiert wird?

Die Beschwerde muss am Montag morgen beim Amtsgericht im Briefkasten liegen, damit dies fristgerecht zum 28.01. einen Eingansstempel erhält. Am Samstag wird da wohl kaum einer schaffen.

Kial:
Das Schreiben ist zwingend am 28.01. bis 23.59 Uhr in den dortigen "Fristen"briefkasten beim Amtsgericht einzuwerfen. Um 0.00 Uhr gibt es denn Eingangsvermerk 29.01.
Also prüfen ob es sich um eine Frist handelt die tatsächlich auf den nächsten Arbeitstag "automatisch" verlängert wird.

kernelpanic:

--- Zitat von: Scorpionking18 am 22. Januar 2017, 19:16 ---Sodele, nachdem nun hier viel gelesen wurde, bleiben Person X nur noch 3 Möglichkeiten.

1. Die denkbar schlechteste Möglichkeit für die Gemeinschaft, alles hin schmeißen und zahlen. Dem Punkt kommmt Person X gerade immer näher, doch irgendwie ist aufgeben keine Option.

2. Eine Sofortige Beschwerde auf die Erinnerung (nach §567 ZPO, oder ist das etwas anderes und muss dies mit angegeben werden?). Hierbei soll dann rein Fiktiv mit dem Tübinger Beschluss vom 16.09.16 agumentiert werden.
Zum einen, dass es Primär an den der Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzngen fehlt (Zustellung der Bescheide). Hierdurch bestand dann auch keine Chance, Rechtsmittel einzulegen. Als nächstes dann, dass das LVwVfG nicht für den SWR greift, wodurch es keine Verwaltungsakte geben und das LVwVG auch nicht zur Anwendung kommen kann, wodurch diese Vollstreckung nicht möglich ist. Was dann auch die fehlenden Bescheide erklären würde. Des Weiteren, das Person X anzweifelt, dass der SWR eine Behörde ist, gestützt vom Tübinger Beschluss und der Tatsache, dass als Gläubiger ein Vorstand (Vom Beitragsservice mit dessen Anschrift) und nicht der Intendant angegeben ist. Hierbei kann dann auch gleich der einwand von "noGez99" nach dem "Behördenleiter" und der "übergeordneten Aufsichtsbehörde" mit aufgefasst werden.
Fehlt sonst noch ein Argument?

3. Eilrechtschutz beim VG beantragen, damit die benötigten Bescheide geprüft werden, dazu fühlt sich die vollstreckende Behörde ja nicht verantwortlich. Macht dies in diesem fiktiven Fall Sinn, oder erst abwarten wie auf die Beschwerde reagiert wird?

Die Beschwerde muss am Montag morgen beim Amtsgericht im Briefkasten liegen, damit dies fristgerecht zum 28.01. einen Eingansstempel erhält. Am Samstag wird da wohl kaum einer schaffen.

--- Ende Zitat ---


Hallo,

ich habe von einer fiktiven Person gehört die schon ähnliches erlebt hat:
Diese Person hatte auch den Weg der Erinnerung, dann nach negativen Beschluss den Weg der Beschwerde gewählt. Da die Beschwerde negativ ausfiel, wandte er sich dann an das VG.
Die Argumentation war dabei identisch, es ging um die Bestandskraft der Bescheide.
Dem VG war auch der Meinung dass Verwaltungsakte welche nicht bestandskräftig sind nicht vollstreckt werden dürfen, war aber der Meinung der fiktische Schuldner hätte die Bestandskraft der Verwaltungsakte direkt bei der Behörde zerstören müssen und nicht erst nach Ausschöpfung der Rechtsmittel gegen die Zwangsvollstreckung.

Die fiktive Person hätte also schnellstmöglich sich an das VG wenden und vor allem direkt die Rücknahme der Vollstreckung bei der LRA beantragen sollen.  Vieleicht ist das in dieser Situation zumindest für die Argumentation vor dem VG ganz Hilfreich. Die LRA wird vermutlich die Vollstreckung nicht freiwillig zurücknehmen...

Scorpionking18:
Servus,

oh Mist, da hab ich mich verschrieben. Ich wollte damit ausdrücken, dass die Beschwerde am Donnerstag den 26.01. rein fiktiv in den Briefkasten des Amtsgerichtes landen sollte, damit dies am 27.01 noch den Eingangsvermerk bekommt, denn der 28.01 fällt auf einen Samstag. Nicht das jemand anderes dies hier zufällig liest und falsch versteht, wodurch andere Schreiben nicht mehr Fristgerecht eingehen.


Danke dir kernelpanic, das ist interessant was du da so gehört hast.
Person X geht auch stark davon aus das eine Beschwerde auch nicht erfolgreich sein wird, denn die Gerichte werden schon ihre Instruktionen bekommen haben (abgesehen von Tübingen  ;D), wie sie so etwas am einfachsten vom Tisch bekommen.
In dem Fall werde ich Person X mal vorschlagen, sich über den Eilrechtschutz zu informieren.
Ein Punkt der Begründung könnte ja so aussehen, dass durch den Beschluss der Erinnerung Person X erfahren hat, dass das Amtsgericht für die Überprüfung nicht verantwortlich ist und somit den Weg über das VG wählt. Wie ausführlich muss dieser Eilrechtschutz aussehen?

Dann gehe ich mal stöbern, was es hierzu so gibt. Bin natürlich über jeden Tipp und Link glücklich.

Was passiert eigentlich wenn die Notfrist von 2 Wochen für die Beschwerde abgelaufen ist?
Bekommt Person X dann wieder ein Schreiben vom Zwangsvollstrecker das nun Schritt X als nächstes geschieht bzw. nochmals zur Vermögensauskunft geladen wird, oder wird nun einfach das Konto oder sonst etwas gepfändet?

Scorpionking18:
Guten Abend,

mit dem fiktiven Fall im Hinterkopf hat sich nun Person X durch das Forum gelesen, wird aber nicht aus allem so ganz schlau.

Der Eilrechtsschutz §80 Abs. 5 VwGO ist nur zum verhindern, dass die Vollstreckung vollzogen wird.
Dürfte in diesem Fall ja bestandskräftig sein, denn die Vollstreckung ist im gange und wurde nur so lange ausgesetz bis das Urteil der Erinnerung verkündet wurde. Oder sieht das Person X falsch und muss erst wieder auf einen Berief für die Vollstreckung warten?

Als nächster Schritt muss dann noch eine Klage an das VG Freiburg geschrieben werden. In diesem fiktiven Szenario geht es um die nicht erhaltenen Bescheide, ist dies dennnoch eine Anfechtungsklage?
Im Ablauf 5a Klage (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424) geht es um "Vollstreckungsmaßnahmen trotz Widerspruch", ist das im Fall von Person X gleich, nur dass es um die nicht bekannt gegebenen Bescheide geht, oder wäre dieser Fall etwas anderes.
Kann auch hier vorerst eine unbegründetete Klage zur Fristwahrung und Abwendung der Vollstreckung geschrieben werden, oder muss hier Zwangweise die Voll begründete Klage geschrieben werden?

Könnte der fiktive Antrag auf Eilrechtsschutz und die Klage kombiniert/zusammenhängend geschrieben werden, oder sind das zwei paar Schuhe die nur zusammen gehören aber als zwei Vorgänge laufen müssen.

Ich hoffe es hat hier schonmal jemand über zwei Ecken etwas in die Richung gehört.

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