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Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?

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Scorpionking18:
Hallo alle zusammen,

Person X hat vor kurzem seinen gelben Brief von einem Gerichtsvollzieher erhalten, wegen rückständiger Zahlungen an den BS. Auf dieses Schreiben wurde von Person X mit einer Erinnerung §766 ZPO reagiert, so wie sie hier im Forum einige Beispiele gibt, wegen nicht (nachweislich) zugestelltem Verwaltungsakten.

Gestern erhielt Person X dann ein Schreiben vom Amtsgericht (siehe Anhang S. 1+2) einschl.
Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin (Seite 3).

In diesem Schreiben ist eine Verfügung enthalten, mit der Möglichkeit einer Stellungsnahme binnen 10 Tage. Die Gläubigerin erhielt die Erinnerung und die Stellungsname der Obergerichtsvollzieherin.

In dieser Stellungsnahme hilft die Gerichtsvollziehering der Erinnerung nicht ab, sondern schreibt

--- Zitat ---[...] Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gem. § 15a LVwVG (BW) ist kein Titel erforderlich. [...]
--- Ende Zitat ---

Nun weiß Person X gerade überhaupt nicht worum es geht, denn es wurde ein Bescheid oder ähnliches vom Amtsgericht erwartet, in dem auf die Erinnerung eingegangen wird.

Wie muss Person X nun reagieren?
Worauf bezieht sich die Stellungsnahme?

Muss das Amtsgericht nicht einen Beschluss oder ähnliches im Bezug auf die Erinnerung erstellen?

Die Vermögensauskunft steht auch demnächst an.

Bürger:

--- Zitat von: Scorpionking18 am 28. Mai 2016, 17:53 ---Nun weiß Person X gerade überhaupt nicht worum es geht, denn es wurde ein Bescheid oder ähnliches vom Amtsgericht erwartet, in dem auf die Erinnerung eingegangen wird.
Wie muss Person X nun reagieren?
Worauf bezieht sich die Stellungnahme?
Muss das Amtsgericht nicht einen Beschluss oder ähnliches im Bezug auf die Erinnerung erstellen?

--- Ende Zitat ---

Das Gericht muss nicht sofort entscheiden, sondern kann wohl (bzw. muss evtl. sogar - insbesondere, da es wohl eine Stellungnahme der GV eingefordert hat) der Person X nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Stellungnahme der GV bieten.
Person X sollte diese Gelegenheit wohl auch wahrnehmen, denn die unwidersprochene Behauptung der GV würde vermutlich zu einer Zustimmung des Gerichts zu deren Darlegung führen - und somit zur Fortführung der Vollstreckung.

Die Aussagen der GV scheinen verkürzt bzw. könnten - zumindest in dieser Form - ggf. sogar als "kühn" bezeichnet werden, denn bei nicht zugestellten und somit nicht bekanntgegebenen Bescheiden/ Verwaltungsakten lägen nach Auffassung der Betroffenen eben gerade nicht die "Vollstreckungsvoraussetzungen" vor, da schon die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen:

LVwVG (BW)
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=3DC0D340ED7392B615BB109BFE540E91.jp90?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWpP2

--- Zitat ---Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2. wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.
--- Ende Zitat ---

Demgemäß könnten überhaupt nur Verwaltungsakte vollstreckt werden.
(Das innerbehördliche Vollstreckungsersuchen ist - für sich betrachtet - kein Verwaltungsakt und somit auch kein vollstreckbarer Verwaltungsakt.)
Da diese Verwaltungsakte ja aber faktisch gar nicht existieren, wenn sie nicht bekanntgegeben sind, könnten sie auch nicht vollstreckt werden.

Auch der BGH hat zutreffend geäußert, dass zur Vollstreckung von Beiträgen "Bescheide erforderlich" sind - siehe hierzu bitte u.a. auch unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


Dort ist auch Bezug genommen auf die in vermutlich allen Landes-Verwaltunsvollstreckungsgesetzen so oder so ähnlich zu findende Passage:

LVwVG (BW)
§ 15 a Beitreibung durch Gerichtsvollzieher
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWV6P15a-jlr-VwVGBWV5P15a

--- Zitat ---[...]
(3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. [...]
--- Ende Zitat ---

In diesem (innerbehördlichen) "Vollstreckunsersuchen" wird aber lediglich behauptet, dass die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide "unanfechtbar" geworden seien.
Person X bestreitet dies ja augenscheinlich, eben da diese Bescheide wohl gar nicht zugestellt/ nicht bekanntgegeben wurden.

Leider ist dies eine etwas müßige Angelegenheit, dies den Amtsgerichten klarzumachen...
...und ist im Forum auch schon mehrfach ausgiebig behandelt worden - so u.a. auch unter

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html



Es gilt hier nochmals der Hinweis, dass in all diesen Situationen einer Vollstreckung ein Schreiben direkt an ARD-ZDF-GEZ mitunter die Erfolgsaussichten (u.U. sogar deutlich) erhöhen könnte - siehe u.a. auch unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Darin würde eine Person X sachlich aber eindringlich ARD-ZDF-GEZ nahelegen, "die Vollstreckung wegen fehlender allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen (fehlende Bescheide/ Verwaltungsakte) unverzüglich und vollumfänglich einzustellen", d.h. insbesondere das "Vollstreckungsersuchen unverzüglich und vollumfänglich zurückzuziehen" und die "zugrundegelegten Bescheide überhaupt erst einmal zzustellen/ bekanntzugeben", so dass Person X die Forderungen überhaupt prüfen kann...
...da Person X anderenfalls, d.h. bei Fortführung dieser Vollstreckung, "mit allem Nachdruck und zu Kosten der Gegenseite diese Vollstreckung abwehren wird" - oder so ähnlich.

Am besten könnte es ggf. sein, wenn Person X ein solches Schreiben an ARD-ZDF-GEZ umgehend verfasst und dieses in Kopie gleich als Anlage zu ihrer Stellungnahme ans AG mitsendet, mit der Maßgabe, dass dieses die Vollstreckung demgemäß vorerst aussetzen möge bis das Vollstreckungsersuchen zurückgezogen ist.

Person X möge bitte zum allgemeinen Erkenntnisgewinn vom Fortgang und ihren fiktiven Erfahrungen/ Ergebnissen berichten - egal ob positiv oder negativ. Danke ;)


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.

Scorpionking18:
Vielen Dank Bürger für diese Antwort.

In diesem Fall muss Person X in diese Stellungnahme nochmals ausdrücklich auf die nicht bekanntgegebenen Bescheide / Verwaltungsakte eingehen, wobei diese schon ziemlich deutlich in der Erinnerung behandelt worden sind.
Aber so wie es scheint benötigt man hierfür echt ein paar anläufe, dies den Amtsgerichten klar zu machen.

Wie genau sieht es für Person X mit der "Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft" aus?
Muss zu diesem Termin erschienen werden, obwohl bis zu dem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, die Stellungsnahme beim Amtsgericht abzugeben?
Oder ist dieser Termin für Person X hinfällig, bis das Amtsgericht entschieden hat?
Falls nein, kann Person X diesen Termin irgendwie umgehen bzw. hinauszögern?

Person X wird auf jeden Fall seine Erkenntnisse mitteilen.

noGez99:

--- Zitat --- ... Stellungnahme nochmals ausdrücklich auf die nicht bekanntgegebenen Bescheide / Verwaltungsakte eingehen,
--- Ende Zitat ---

Im Juristendeutsch heisst das: "ich bestreite den Zugang" ...

So steht es im Gesetz, aber die Gerichte tun sich sehr schwer damit den örR zu verurteilen eine gerichtsfeste Zustellung zu machen.
Es muss dem Gericht alles mundgerecht vorgekaut werden, wenn man eine positive Entscheidung haben will.
Viel Erfolg !

Bürger:

--- Zitat von: Scorpionking18 am 01. Juni 2016, 21:25 ---Wie genau sieht es für Person X mit der "Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft" aus?
Muss zu diesem Termin erschienen werden, obwohl bis zu dem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, die Stellungsnahme beim Amtsgericht abzugeben?
Oder ist dieser Termin für Person X hinfällig, bis das Amtsgericht entschieden hat?
Falls nein, kann Person X diesen Termin irgendwie umgehen bzw. hinauszögern?
--- Ende Zitat ---

Wird - ohne rechtliche Gründe - die Vermögensauskunft nicht abgegeben bzw. der einmal vorgegebene Termin nicht wahrgenommen, erfolgt i.d.R. "per Knopfdruck" die Anordnung zur "Eintragung ins Schuldnerverzeichnis" (gelangt auch zur Kenntnis der SCHUFA) - mit den bekannten oder zu recherchierenden Konsequenzen.

Genau aus diesem Grunde sollte Person A wohl z.B. das an ARD-ZDF-GEZ gerichtete Schreiben ebenfalls ans AG zur Kenntnis geben, mit der Maßgabe, die Vollstreckung (und somit auch diesen Termin) offiziell auszusetzen. Evtl. wäre für diesen Zweck auch ein persönlicher, sachlicher Termin beim Amtsgericht hilfreich...?

Siehe nochmals Antworten oben.

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