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Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?

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MMichael:
vllcht hlft ds: http://www.juraindividuell.de/blog/antrag-nach-80-v-vwgo-aufbau-in-der-oer-klausur/ ;)

noGez99:
Nur meine Meinung:

Ziel von Person X ist es erstmal, die Zwangsvollstreckung zu beenden.
Dafür ist der Eilantrag gedacht.

Ob eine Klage sinnvoll ist?
Pro:  - Die ZV wird gestoppt (kein Muss, aber Usus)
Con: - In der ersten Instanz werden alle Klagen abgewiesen. Dann geht die ZV vom neuen los.
          (das Best was man erreichen kann ist eine Aussetzung bis das BVerfG geurteilt hat, ist aber selten)

Mann kann auch beim Verwaltungsgericht anrufen und sich beraten lassen. Mach doch mal.

Scorpionking18:
Danke noGEZ99 für die Aufklärung.
Sprich es ist nicht nötig, zu dem Eilantrag auch eine Klage zu anzuhängen?

Was passiert bei dem Eilantrag denn genau? Wird dann das Verwaltungsgericht auf die fehlenden Bescheide eingehen und dies überprüfen? Person X hatte gedacht, dass diese Überprüfung eingeklagt werden muss, wenn dies nicht der Fall ist, umso besser. Es laufen ja gerade genügend Klagen.

Ziel von Person X ist im moment eigentlich nur, die Vollstreckung abzuwehren, so dass alles an den BS zurück geht und erst mal beendet ist. Damit mal wieder etwas luft geholt werden kann. Danach bleibt die Option ja, weiter zu machen.

PersonX:

--- Zitat ---Wird dann das Verwaltungsgericht auf die fehlenden Bescheide eingehen und dies überprüfen?
--- Ende Zitat ---

Vielleicht, oder aber es folgt der Gegenseite, dass diese angeblich alle vorhanden sind und auch bekannt gegeben. (weil z.B. nichts zurückgekommen sei) Es kann auch passieren, dass das VG erklärt die Vollstreckung sei okay --> weil ja öffentlich rechtliche Forderung oder unbekannter Grund? Was genau passieren wird hängt von verschiedenen Umständen ab, z.B. auch von dem Vortrag von Person A und auch gegebenenfalls von z.B. Zeugen, welche bestätigen können, dass keine Bescheide bei Person A angekommen sind.
 
Person A muss ja nicht erklären, wie Bescheide Ihn nicht erreicht haben (, denn es liegt nicht in seinem Machtbereich) auch muss Person A nicht erklären können warum diese nicht zurück gegangen sind (denn auch das liegt nicht in seinem Machtbereich) und die Behauptung, die müssen ja angekommen sein, weil nichts zurück gekommen sei ist eine "Behauptung" ohne Beweisvortrag.
 
Auch die mögliche Forderung der Gegenseite oder des Gerichts das Person A substantiiert vortragen muss ist eine Absage mittels "Nichtwissen" zu erteilen. Im BGB ist geregelt wer, wenn er etwas will den Nachweis zu erbringen hat. Im Falle des Verwaltungsrechts ebenso. Steht alles im Gesetz selbst, wenn die Richter weiter die Gesetze neu erfinden wollen, dann sollten sie in die Legislative wechseln.
 
zu beachten sind, im Falle es sind keine Verwaltungsakte von Behörden
BGB §130
 
vorausgesetzt der Geltung des VwVfG
VwVfG §41 
 

Knax:
Meiner Ansicht nach sollte darüber nachgedacht werden, Feststellungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Durch eine Feststellungsklage wird festgestellt, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht.


--- Zitat von: § 43 Absatz 1 VwGO ---Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
--- Ende Zitat ---

Es macht eben einen inhaltlichen Unterschied, wie ein Schuldverhältnis begründet und abgewickelt wird, und wie ein Vollstreckungsverhältnis begründet und abgewickelt wird. Beide Rechtsverhältnisse sind deutlich voneinander zu unterscheiden, weil für beide Rechtsverhältnisse jeweils eigene Regelungen über deren Begründung und deren Abwicklung existieren.

Ein Vollstreckungsverhältnis liegt dann vor, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind. Unabdingbare Vollstreckungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsakts. Ein Festsetzungsbescheid ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt, weil die Festsetzung öffentlicher Abgaben keine Anordnung enthält, die vollstreckbar ist. Währenddessen ist jedoch die Aufforderung des Abgabenschuldners gegenüber dem Abgabengläubiger zur Leistung (sog. "Leistungsgebot", das im sog. "Leistungsbescheid" enthalten ist) ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Das Leistungsgebot enthält nämlich eine Anordnung, die vollstreckt werden kann. Ohne Leistungsgebot liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor, d.h. es liegt kein Vollstreckungsverhältnis vor.

Entscheidend ist nicht, dass die Festsetzung nicht erfolgt ist. Entscheidend ist, ob ein bzw. kein Leistungsgebot vorliegt. Meiner Ansicht nach sollte noch nicht einmal damit argumentiert werden, man habe den Festsetzungsbescheid nicht erhalten (sofern dies nicht der Wahrheit entspricht). Die Festsetzungsbescheide enthalten meines Wissens nach gar kein Leistungsgebot. Meiner Ansicht nach wäre es daher sinnvoll, das Dokument im Rechtsstreit zu präsentieren, das die Festsetzung enthält und aufzuzeigen, dass sich darin eben NUR die Festsetzung als Verwaltungsakt befindet, jedoch KEIN Leistungsgebot. In diesem Moment kann dann auch darauf hingewiesen werden, dass die in dem Dokument enthaltene Behauptung, es handele sich "um einen vollstreckbaren Titel", eben ganz und gar nicht stimmt.

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