Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!],
Negativ; nichts ist hinzunehmen.
Rundfunkrecht ist europäisches Recht; siehe die nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste.
Siehe dazu auch Artikel 11 der seit Dezember 2009 rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Es darf in Bezug auf die Meinungs- und Informationsfreiheit keine behördliche Einwirkung geben.
Der Staat ist weder befugt, (sofern dieses je beabsichtigt sein sollte), die Sender zu manipulieren, noch berechtigt, die Bürger zu verpflichten, die von ihm favorisierten Sender zu bezahlen.
@907
Es hat Dutzende von EuGH-Urteilen, die sich mit der Gegenüberstellung von nationalem und europäischem Recht befassen; sie alle haben zum Inhalt, daß nationales Recht gegenstandslos wird, wenn es mit europäischem Recht kollidiert.
Ich erinnere hier an das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz, (§8a f.), das sinngemäß und in Übereinstimmung zu europäischem Recht eindeutig bestimmt, daß die nationale Regel nicht angewendet werden darf, wenn eine europäische Regel etwas anderes bestimmt. ->§ 8a hat bspw. auch mit Amtshilfe zu tun.
Die Bundesrepublik ist nicht nur gemäß AEUV, sondern auch lt. EUZBLG als EU-Mitgliedsland in Gesamtverantwortung, wenn europäiches Recht nicht in nationales Recht umgesetzt wird.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;