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Autor Thema: Hoffe auf eure Expertise - arbeitende Studentin ohne Bafög-Anspruch  (Gelesen 4176 mal)

o

oci

  • Beiträge: 5
Hallo zusammen,

erstmal möchte ich euch meine Anerkennung für euer Know-how und eure Ausdauer aussprechen!

Es wäre mir eine große Hilfe, wenn ihr eine kurze Einschätzung zu folgender Situation meiner Person N. geben könntet:

Meine Person N. ist Studentin und arbeitet wöchentlich 20 Stunden, womit sie sich komplett eigenständig finanziert. Wie es bei Studenten leider oft der Fall ist, verdient sie nicht allzu viel. Rechnet man ihre monatlichen Fixkosten (wirklich nur für Lebensnotwendiges) ab, bleibt ihr für Essen und alles weitere deutlich weniger als jedem H4-Bezieher. Sie hat daher inzwischen auch Wohngeld beantragt und bewilligt bekommen.
Ein Bafög-Anspruch besteht nicht mehr, da meine Person N. schon deutlich über der Regelstudienzeit liegt und daher den Bafög-Anspruch verloren hat. Jedoch kam es zu dieser Verlängerung der Studiendauer aufgrund einer ernsthaften Erkrankung, welche auch wiederholt amtsärztlich bestätigt wurde.

Bis vor wenigen Monaten wohnte N. in einer WG, welche gemeinschaftlich diese zweifelhaften "Rundfunkgebühren" zahlte. Mittlerweile wohnt N. wieder alleine in einer Wohnung und hat nun wiederholt Post von den Gebühreneintreibern erhalten. Nun kam ein Brief, in dem N. mitgeteilt wurde, dass die Eintreiber ihr freundlicherweise ein Beitragskonto eingerichtet haben und nun eine Zahlung für die letzten Monate wünschen.
Bislang hat N. noch auf keinen der Briefe reagiert, etwaige Fristen hat sie also wohl verpasst.

Nun ist N.s Frage: Gibt es eine Möglichkeit, dass sie unter den gegebenen Umständen von der Gebührenzahlung freigestellt wird oder ist das völlig aussichtslos? Wäre evtl. eine Reduktion des Beitrags möglich? Oder ist jetzt ohnehin nichts mehr möglich, da auf die ersten Briefe nicht widersprochen wurde?

Das Problem von N. ist, dass sie derzeit leider einfach keine Energie, Zeit und finanziellen Mittel hat, um die ganze Geschichte juristisch richtig anzupacken. Da N. durch ihre Erkrankung sehr mit ihren Kräften haushalten muss und sich nun zudem (neben dem Job) in der Studienabschlussphase befindet, ist ein Rechtsstreit aktuell einfach nicht drin, obwohl N. das gerne würde, da ihre Meinung zu diesen Gebühreneintreibern sehr klar ist.

Es wäre für N. wirklich eine große Hilfe, wenn ihr sie an eurer Expertise teilhaben lassen könntet (ich werde es ihr dann ausrichten). Normalerweise würde sie sich gerne selbst tief in die Thematik einlesen statt einfach nur zu fragen, aber das ist ihr leider aktuell einfach nicht möglich.

Vielen Dank schonmal!  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 21:53 von Bürger«

n
  • Beiträge: 8
Solange Person n. noch keinen Beitrags-/Festsetzungsbescheid bekommen hat (was ja offensichtlich so ist, wenn gerade erst die Zwangsanmeldung vorgenommen wurde), ist das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen, weil noch gar nichts widersprochen werden konnte - siehe hier
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Eine Person A erwähnte mal, von einem "Härtefall" gelesen zu haben, bei dem ein Student ohne Bafög von den Gebühren befreit worden ist - aber keine Ahnung, wo Person A das her hat. Person B erinnert sich aber an eine mehrseitige Widerspruchsvorlage (leider weiß Person B nicht mehr, von welchem User dieser stammt) aus diesem Forum, wo ganz am Ende eines Widerspruchs sowas ähnliches formuliert wurde (müsste dann auf Ns Situation angepasst werden):

Zitat
II. Befreiungstatbestand des sehr niedrigen Einkommens

Nach § 4 Abs. 6 RBStV ist eine Befreiung von der Beitragspflicht bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls zu gewähren. Ein besonderer Härtefall liegt hier vor, da ich nur über ein sehr geringes Einkommen verfüge.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 09.11.2011 klargestellt, dass Geringverdiener bei der Frage der Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht schlechter gestellt werden dürfen als Hartz-IV-Empfänger.1

Ich bin Student der X-Universität2 und habe kein ausreichendes eigenes Einkommen. Mein verwendbares Einkommen liegt unter der Regelleistung nach SGB II in Höhe von derzeit 382,00 Euro pro Monat, obgleich ich nicht zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II berechtigt bin.

Hierzu sei erläutert:

Meine Brutto-Einnahmen betrugen im Jahr 2013 X Euro.3 Euro. Hiervon sind Steuern und Sozialabgaben bereits abgezogen.

Meine notwendigen Ausgaben betrugen X Euro.4 Diese setzen sich zusammen aus
Miete 2013 in Höhe von X Euro,5
Berufsbezogene Fahrtkosten 2013 in Höhe von X Euro,6
Kfz-Versicherung 2013 in Höhe von X Euro,7
Kfz-Steuer 2013 in Höhe von X Euro,8
Mieterverein 2013 (incl. Rechtsschutzversicherung) in Höhe von X Euro,9
Studienbeiträge 2013 in Höhe von X Euro,10
Studienbezogene Aufwendungen 2013 in Höhe von X Euro.11

Um überhaupt Einnahmen erzielen zu können, musste ich mit meinem Pkw zu meiner Arbeitsstelle in XXXXX Musterhausen, Musterstraße X, fahren. Dies geschah an XXX Arbeitstagen im Jahr 2013. Analog zur steuerrechtlichen Regelung setze ich 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für die einfa­che Fahrtstrecke an.

Für meine Mietwohnung habe ich im Jahr 2013 eine Inklusivmiete in Höhe von X Euro ge­zahlt.

Für mein Studium fielen im Jahr 2013 folgende notwendige Aufwen­dungen an:

Studienbeiträge: X Euro;
Fachliteratur: X Euro.

Im Ergebnis stand mir im Jahr 2013 somit im monatlichen Durchschnitt ein verwendbares Einkom­men in Höhe von X Euro zur Verfügung.12

Ich beantrage daher nach § 4 Abs. 6 RBStV die Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund eines besonderen Härtefalls. Entsprechende Berechnungen und detaillierte Nachweise sind als Anlagen beigefügt.


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S
  • Beiträge: 11
Jupp - einzige Möglichkeit ist der Härtefallantrag. Diesen könnte Person Z auch noch vor dem eigentlichen Bescheid fertig machen, um eventuell früher Ruhe zu haben. Wenn dieser negativ ausgeht, wird Person Z wohl klagen müssen (Wovon Person S eigentlich nicht ausgeht, aber bei den Geizgeiern weiß man ja nie....).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 21:54 von Bürger«

S
  • Beiträge: 1
Person I kennt da auch jemanden mit einer ähnlichen Situation. Jemand ist wie folgt vorgegangen: Erstmal die Zwangsanmeldung abgewartet, darauf dann mit der Beitragsnummer einen Härtefallantrag gestellt. Bis der bearbeitet wird, geht erstmal einige Zeit drauf. Dann kam ein ablehnender Bescheid. Dagegen sollte dann Widerspruch eingereicht werden --> wieder vergeht Zeit. Sollte alles abgelehnt werden, kann man klagen. Vielleicht hat ja die besagte Person bis dahin wieder mehr Luft und Zeit, sich darum zu kümmern. (nur jemandes persönliche Meinung/Erfahrung)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 21:54 von Bürger«

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oci

  • Beiträge: 5
Danke für eure Antworten, das ist bereits eine große Hilfe!  :)

Ich denke, meine Person N. hat schon so einen Festsetzungsbescheid bekommen. Also sie bekam Anfang Januar einen Brief, in dem stand, dass sie rückwirkend für die paar Monate, seit denen sie in ihrer neuen Wohnung wohnt, die Gebühren zahlen soll. Als Zahlfrist wurde ihr der 15.01. genannt, welcher nun natürlich bereits verstrichen ist.

Hat N. trotzdem noch die Chance, zu widersprechen bzw. einen Härtefallantrag zu stellen? Hat sie nicht theoretisch einen Monat ab Erhalt des Schreibens Zeit für einen Widerspruch (das Schreiben ist auf Anfang Januar datiert, also hätte sie wohl etwa Zeit bis Anfang Februar)?


Edit: Eventuell liege ich da auch falsch, da ich mir aktuell nicht sicher bin, was ein Festsetzungsbescheid genau sein soll. In der einen Quelle steht, dass das eine einfache Zahlungsaufforderung ist, eine andere sagt, dass das schon nochmal etwas anderes ist. In dem Schreiben, das N. bekommen hat, stand jedenfalls nichts von Festsetzungsbescheid.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 21:54 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Ein Bescheid auch ein Festsetzungsbescheid ist am Teilwort Bescheid dort wo sonst Mahnung oder Rundfunkbeitrag im Betreff steht und an einer meistens in grauer Schrift abgefassten Rechtsbelehrung auf der Rückseite erkennbar. Eine Mahnung folgt meistens einem Bescheid, diese kann aber auch Teil eines weiteren Bescheids sein. Vor einem Bescheid kommen meist Zahlungsaufforderungen oder Zahlungserinnerungen. Die Frist beginnt wenn nichts anderes angegeben mit dem Tag nach der Bekanntgabe. Bekanntgabedatum ist zumeist gleich das Zustellungsdatum, aber im Normalfall niemals das aufgedruckte Datum, mit Ausnahme Druckdatum ist gleichzeitig auch das Zustelldatum.


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oci

  • Beiträge: 5
Liebe Leute, mal ehrlich: Hat Person N reale Chancen auf eine Befreiung von diesen ihrer Meinung nach rechtswidrigen Zwangsabgaben oder sind alle Mühen, die in das Verfassen eines solchen Härtefallantrags fließen, wahrscheinlich eh vergebens? Ich beziehe mich jetzt nicht nur auf die an sich rechtlichen Grundlagen für die Möglichkeit einer solchen Befreiung, sondern vielmehr auf die tatsächliche Praxis, auf die realistischen Erfolgsaussichten.
N liest sich gerade vermehrt in das Thema ein, da der Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bald rum ist und sie somit nun mal ihren Widerspruch bzw. Härtefallantrag verfassen und abschicken muss. Dabei stößt N nur immer wieder auf Posts, in denen User sagen, dass den Härtefallanträgen eigentlich nie stattgegeben wird, die GEZ-Zentrale auf die mühsam und detailliert zusammengetragenen Härtefallanträge (inklusive tausend Nachweisen) nicht mal individuell antwortet, sondern diese nur mit Standardtextblöcken abschmettert etc.

N fragt sich gerade, ob es diese Mühen wert ist, wenn es wahrscheinlich doch eh nicht zu Erfolg führen wird, im Vorfeld aber eine Menge Arbeit bedeutet, sich in das Thema einzuarbeiten und so einen Antrag zu verfassen. An sich ist es N auch sehr zuwider, sich vor diesem verbrecherischen Verein, der seine lieblosen Briefe nicht mal unterschreibt, selbst komplett nackig zu machen.

Eigentlich hatte N gedacht, den Antrag v.a. auf diesem Ungleichbehandlungsding aufzubauen, also dass Leute, die ähnlich viel Geld zur Verfügung haben wie H4-Empfänger, nicht schlechter behandelt werden dürfen als diese.
N ist ja Studentin, die keinen Bafög-Anspruch mehr hat (aufgrund -durch Krankheit bedingte- Überschreitung der Förderungshöchstdauer), 20 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft arbeitet und inzwischen zusätzlich Wohngeld bekommt.
Nun fragt sich N auch, wie die das denn berechnen. Was ist, wenn N unter Einberechnung des Wohngeldes (welches nun ab 01.01. erhöht wurde) knapp über dem H4-Regelsatz liegt?

Aktuell sieht Ns finanzielle Situation so aus:

Gehalt + Wohngeld - Warmmiete - Krankenversicherung = Betrag, der knapp über dem aktuellen H4-Regelsatz liegt* (jedoch ist diese Differenz kleiner als der Rundfunkbeitrag hoch ist)
Von diesem Betrag gehen dann noch ab: Strom, Abokarte für ÖPNV, Studiengebühren, Haftpflichtversicherung, Telefon/Handy - und natürlich muss davon auch Essen, Kleidung, Haushaltsbedarf, Kosmetik, Reparaturen, Lernmittel, Freizeitausgaben und alles weitere bezahlt werden.

(* Dies jedoch auch erst seit dem 01.01., da das Wohngeld ab diesem Jahr spürbar erhöht wurde. Bis Dezember lag dieser Betrag unter dem H4-Regelsatz und die fordern die Beiträge ja rückwirkend ab September, also auch für einen Zeitraum, in dem Ns verfügbares Geld unter dem H4-Regelsatz lag.)

N ist sich gerade wirklich nicht sicher, ob sie diesen mühsamen Weg des Härtefallantrags beschreiten soll oder ob sie "einfach" die etwa 100 EUR, die die GEZ von ihr will, zahlen soll.
Wenn N wüsste, dass solchen Härtefallanträgen durchaus auch entsprochen wird (bei ähnlicher Ausgangslage), würde sie das schon machen, aber falls dies wirklich zu einem endlosen Schriftwechsel führen sollte, ohne wirkliche Aussicht auf Erfolg, dann ist sich N nicht sicher, ob sich diese Mühen lohnen. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass sie die Zeit und Energie aktuell eigentlich wirklich für andere Dinge braucht (nämlich für ihren Studiumsabschluss).

Ehrliche/realistische Antworten und Einschätzungen wären wirklich toll, danke!




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Ergänzung: Der Betrag, der N nach Abzug der Warmmiete und Krankenversicherung monatlich zur Verfügung steht, ist natürlich auch nur unter Einberechnung des Wohngelds minimal höher als der H4-Regelsatz. Ohne den Wohngeldzuschuss läge N deutlich unter dem, was ein H4ler zur Verfügung hat!

Durch den positiven Wohngeldbescheid und diesen auch recht hohen Wohngeldbetrag, der bewilligt wurde, wurde ja schon behördlich das wirklich geringe Einommen Ns und somit ihre Bedürftigkeit/Situation am Existenzminimum festgestellt und anerkannt.

Es kann doch nicht sein, dass jemand, der arbeitet (und studiert) und trotzdem weniger hat als er mit H4 hätte, und der außer auf Wohngeld auf nichts Anspruch hat und auch mit Wohngeld nur soviel hat wie ein H4-Empfänger nicht von der Beitragspflicht befreit wird? Wie können die das denn bitte rechtfertigen?????


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Und noch eine Frage - stimmt das:

"Eine Befreiung ist frühestens ab dem Monat der Antragsstellung möglich. Alle bis dahin fälligen Beiträge sind in jedem Fall zu zahlen."

?

Heißt das also, dass ich diese etwa 100 EUR eh in jedem Fall zahlen muss?


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Jain, es gibt bereits Fälle wo das anders gemacht wurde.

Sollte ein Bescheid gekommen sein, aber noch kein Antrag auf Befreiung zuvor gestellt wurden sein, dann sollte Widerspruch eingelegt werden.
Im Widerspruch sollten die persönlichen Gründe stehen, warum eine Person A sich den Rundfunkbeitrag nicht leisten kann und anzeigen, dass diese Forderungen gegen Art. 5 Grundgesetz verstoßen, weil ein Beitrag gefordert wird, welcher von der Höhe geeignet ist eine Person A von der Nutzung anderer Angebote abzuhalten. Das dürfte umso mehr gelten, wenn kein Geld vorhanden ist. Und keiner der Befreiungstatbestände in Frage kommt und die Härtefallregelung aussichtslos erscheint oder so große Hürden aufbaut, dass diese nicht praktikabel sind.

Natürlich kann eine Person A auch hilfsweise diesen Befreiungsantrag stellen.
Empfehlung dazu eine Bescheinigung einer Behörde A mit aktuellem Datum ausstellen lassen, denn nicht das Datum ab wann die Befreiung gelten soll ist maßgeblich, sondern das Datum der Ausstellung das zu Befreien ist wegen z.B. Bedürftigkeit. Das könnte somit auch ein Sozialgericht feststellen, diese Feststellung muss dann innerhalb von zwei Monaten zur LRA. Das Datum ab wann die Befreiung tatsächlich gelten soll kann somit deutlich in der Vergangenheit liegen.


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k
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Hallo,

ich erinnere mich, daß ich vor einer Weile mal gelesen habe, daß man sich auch befreien lassen kann, wenn man unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze ist, selbst wenn man nicht beim Jobcenter oder so gemeldet ist.
Man muß dann irgendwie das Einkommen nachweisen.
Ich weiß die Grenze leider nicht.
Vielleicht weiß jemand anderes da besser Bescheid, und Person K würde nicht gleich jeden auf die Nase binden, daß er studiert.


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