In der Rechtsbehelfsbelehrung wird regelmäßig zur Klage vor dem Verwaltungsgericht aufgefordert. Ist dieses Gericht überhaupt zuständig?
Rechtsweg zu den VerwaltungsgerichtenDer Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist - so ist es in § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt - für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Eine Zuweisung zu anderen Gerichten ist etwa erfolgt für das Sozialrecht, für das weitestgehend die Sozialgerichte zuständig sind, und für das Steuerrecht, für das - mit Ausnahme der kommunalen Steuern - die Finanzgerichte zuständig sind.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit erstreckt sich also fast ausschließlich auf solche Streitigkeiten, die sich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat beziehen, soweit dieser gegenüber dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt handelt. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, sind etwa Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe und Gaststättenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Straßenrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.
http://www.vgstuttgart.de/pb/,Lde/1217928Die Rechtsstreitigkeit berührt doch zumeist die Verfassungswidrigkeit.