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Autor Thema: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde  (Gelesen 36337 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Substantiierte Vorträge muss Person A nicht halten auch wenn es verlangt wird, denn das ist dadurch dass Sie nichts weiß und das Wissen nicht in ihrem Machtbereich liegt nicht möglich.
Diese Aussage sollte man sich bei zukünftigen Auseinandersetzungen mit den Gerichten bzgl. Bestreiten des Zugangs von Bescheiden merken...
...denn wie PersonX schon schrieb, werden die
Hochinstanzlichen Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
bislang in der Mehrheit der Fälle schlicht ignoriert und von den AMTs-, LAND- und VERWALTUNGsgerichten bis hin zu den OberVERWALTUNGsgerichten recht eigenwillig anmutend "ausgelegt".


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F
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Hallo ihr lieben,

nun hat die fiktive Stadtkasse auf die 2. Zurückweisung geantwortet.

Jetzt ist die Abgabe zur Vermögensauskunft fällig! + 14 Tage Zeit zum Bezahlen.

Die Antwort ist mal wieder dreist und überzogen.

Hat jemand wieder eine Idee? 

Danke und Gruß

Anm.Mod.seppl: Die PDF Dateien waren nur mit einer aufgelegten Schwärzung versehen, die gelöscht werden konnte. Daher die Umformatierung in jpg. Sicherheitshalber besser das jpg- Bild Format benutzen (nur eine Ebene).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. April 2016, 07:51 von seppl«

F
  • Beiträge: 25
Die Seiten haben im letzten Beitrag nicht mit reingepasst.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. April 2016, 07:48 von seppl«

b
  • Beiträge: 763
FFM1978
Eine Abwehrung kann die Person X durch eine höhere Behörde als Stadtkasse erreichen. Das ist die Staatskanzlei.

Person X verfasst einen Brief an Staatskanzlei und teilt der Stadtkasse mit, dass der Vorgang bei Staatskanzlei sich befindet und die Stadtkasse deswegen alles an LRA zurückschicken soll.

Person X kann folgende Dokumente von Staatskanzlei im Brief fordern:
- Dokumente zur gemeinsamen Stelle, da die Stelle unbekannt ist und somit RBStV nicht bekannt
- Auflistung aller Rechtsforschriften, nach denen Vorrechte existieren. Diese sind ebenfalls nicht bekannt und somit auch der RBStV im ganzen nicht bekannt.

An Stadtkasse kann Person X noch folgende Infos schreiben:
Zitat
Rechtsfolge und finanzielle Auswirkungen für Kommunen
Schon bei der Rundfunkgebühr wurde die öffentliche Hand gleichbehandelt wie Wirtschaftsunternehmen. Auch für die neuen Regelungen zum Rundfunkbeitrag wurde politisch entschieden, dass dieser Grundsatz der Gleichbehandlung weitestgehend beizubehalten ist.
Quelle

Stadt mit ihrer Stadtkasse ist im Rundfunkrecht ein einfacher Beitragsschuldner. Wie jedes Unternehmen. Stadt kriegt wie jedes Unternehmen ihr Festsetzungsbescheid, usw. Die Stadt hat im Rundfunkrecht keine Hoheitsrechte. Weder gegenüber der LRA, noch gegenüber der anderen Beitragsschuldnern (Personen oder Betrieben). Ist der Festsetzungsbescheid von LRA falsch, dann muss die Stadt genauso wie jedes Unternehmen rechtliche Schritte dagegen unternehmen.

Diese Infos kann Person X als Fragen an die Stadt ausformulieren und um Antworten bitten. Bis Antworten der Stadt kommen, soll auch alles ruhen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2016, 19:29 von boykott2015«

F
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Person J bedankt sich herzlich für diese hilfreiche Auskuft.

Hat schon mal jemand ein fiktives Schreiben an sie Staatskanzlei verschickt?

Wenn ja wäre es möglich dies für Person J zur Verfügung zu stellen oder sie bei der Erstellung unterstützen? Die Ruhigstellung der Stadkasse müsste auch noch ausformuliert werden.

Das wäre echt super. Person J würde sich auch erkenntlich zeigen wenn es sich ermöglicht.

Danke und Gruß


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2016, 21:52 von Bürger«

J
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Die sind doch nur noch blond auf dem Amt.

Hier das fiktive Schreiben an die Kreiskasse und der wiederholten Antwort dieser, dass Vollstreckung weiterbetrieben wird. Keine Antwort auf die Fragen. Was bleibt jetzt noch Person B?



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J
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Hier die Antwort der Kreiskasse


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c

cleverle2009

Der RBStV und der RSTV verletzen mich in meinem Recht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen. Der örR ist eine allgemein zugängliche Quelle. Ein Rechtsakt, der grundgesetzwidrig ergangen ist, ist nichtig. Alle darauf aufbauenden Rechtsakte sind deshalb ex tunc ebenfalls nichtig.

Das ist meine Meinung und auch die Meinung des Grundgesetzes.

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/expertise/

In  meinem Fall habe ich noch eine Aufforderung an die hoheitlich handeln wollende Stelle und den Intendanten des bay. Rundfunks gerichtet. Diese Stellen forderte ich auf, die Übereinstimmung ihres Handelns mit dem Grundgesetz nachzuweisen.


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b
  • Beiträge: 763
Zitat
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge ist der Rundfunkbeitragstaatsvertrag.
1. Nach Rundfunkbeitragstaatsvertrag sind die Städte und Kreise selbst Beitragsschuldner und können somit keine Vollstreckungen durchführen.
2. Stadtkasse hat keine Rechte im Rundfunkrecht irgendwas zu bestimmen. Zuständig für Rundfunkrecht ist die jeweilige Staatskanzlei. Somit kann die Stadtkasse nicht bestimmen, was rechtens im Rundfunkrecht ist und was nicht. Antwort der Stadtkasse hat keine Rechtskraft.

Zitat
Was bleibt jetzt noch Person B?
Person B kann ihre Staatskanzlei anschreiben und das der Stadtkasse mitteilen. Solange die Staatskanzlei (oberste Behörde im Rundfunkrecht) nichts in dieser Sache rechtsverbindlich antwortet, soll alles ruhen.

Es ist ratsam, alle Brieffreundschaften nur mit Staatskanzlei zu pflegen. Das hat den großen Vorteil. Sobald irgendwas von LRA oder  Stadtkasse kommt wegen Zwangsvollstreckung, usw, kann man immer mit den Worten antworten: die Sache befindet sich bei der Obersten Behörde (Staatskanzlei). Und die hat noch nicht geantwortet. Und man schreibt immer wieder Briefe an Staatskanzlei, sodass die Sache immer bei Staatskanzlei bleibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Mai 2016, 17:52 von boykott2015«

B
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Heyho, Liebe Leser,

Neuster Stoff:

nach einer fast fünf monatigen Stille (zwischendurch kam mal so nen wegwerfzettel (nie erhalten)XD, hat Person A mal wieder Post von der Stadtkasse erhalten.

Eine Vollstreckungs ankündigung mit
im Auftrag

Ohne jegliche Rechtliche Belehrung.
Dachte sich Person A. Gut Ok. Keine Belehrung, daher uninteressant.

Das war vom 03.06.16


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B
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Teil 2 (wegen bildern.)

Person A hat ja nicht reagiert, wozu auch.

Heute bekam Person A ein neues Schreiben: Forderungspfändung, Zahlungsverbot, Pfändungs- und Überweisungsverfügung.

wie immer anbei.

Sehr interessant ist der Fakt, dass die Gebühren immer weiter steigen. bestimmt schon 100€ nur illegal geforderte Mahngebühren. XD

Falls jemand ne idee hat, wie Person A hier drauf reagieren soll. So soll er hier mal eine Antwort dalassen, vielleicht fliest sie in das Friktive Drehbuch mitein.

Meine Idee wäre wieder das 6seitige Schreiben, das Person A schon häufiger benutzt und hier auch schon gepostet hat.


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Hallo Brave,

viel helfen kann ich nicht. Außer dem von Dir erwähnten Schreiben, das ja aber offenbar bereits beim letzten Mal zurückgewiesen wurde und daher die Pfändung wohl nicht (mehr) aufhält, fällt mir noch der Unterlassungsanspruch ein:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13568.0.html

Sieht so aus, als wenn mit der Pfändungsverfügung bereits der Arbeitgeber als Drittschuldner zur Pfändung des Gehalts aufgefordert wurde, so interpretiere ich zumindest den Schlußsatz "Diese Pfändungsverfügung ist dem Drittschuldner am 18.6.2016 zugestellt worden" -  dann haben sie wohl bald das Geld.


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B
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Zu meinem Vorredner:

wurde wahrscheinlich ohne mein Wissen zurückgewiesen.

Weiß nicht ob Person A fragen darf? aber gibt es Anwälte zu empfehlen, die sich im Raum Hanau aufhalten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2016, 19:17 von Brave«

J
  • Beiträge: 11
Person B hat an den HR geschrieben und Stadtkasse bis zur Klärung um Aussetzung gebeten.

HR hat dann frech geantwortet, dass wenn keine Briefe als unzustellbar zurück gehen, es als gesichert zugestellt gilt. Aha!

Kurz darauf hat Person B nun auch eine Pfändungsverfügung vom Arbeitseinkommen erhalten.
Rechtlich eine Sauerei.
Person B versucht nun über Anwalt noch was zu erreichen, aber glaubt langsam nicht mehr an den Rechtsstaat.


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L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Person B hat an den HR geschrieben und Stadtkasse bis zur Klärung um Aussetzung gebeten.

HR hat dann frech geantwortet, dass wenn keine Briefe als unzustellbar zurück gehen, es als gesichert zugestellt gilt. Aha!

Siehe dazu Antwort #30 und den dort von Bürger verlinkten Thread:
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Zitat
Kurz darauf hat Person B nun auch eine Pfändungsverfügung vom Arbeitseinkommen erhalten.
Rechtlich eine Sauerei.
Person B versucht nun über Anwalt noch was zu erreichen, aber glaubt langsam nicht mehr an den Rechtsstaat.

Luke: "I don't believe it"
Yoda: "That is why you fail"

https://www.youtube.com/watch?v=8EwcYwax4Oo

(Star Wars, Episode 5)


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