FFM1978Eine Abwehrung kann die Person X durch eine höhere Behörde als Stadtkasse erreichen. Das ist die Staatskanzlei.
Person X verfasst einen Brief an Staatskanzlei und teilt der Stadtkasse mit, dass der Vorgang bei Staatskanzlei sich befindet und die Stadtkasse deswegen alles an LRA zurückschicken soll.
Person X kann folgende Dokumente von Staatskanzlei im Brief fordern:
- Dokumente zur gemeinsamen Stelle, da die Stelle unbekannt ist und somit RBStV nicht bekannt
- Auflistung aller Rechtsforschriften, nach denen Vorrechte existieren. Diese sind ebenfalls nicht bekannt und somit auch der RBStV im ganzen nicht bekannt.
An Stadtkasse kann Person X noch folgende Infos schreiben:
Rechtsfolge und finanzielle Auswirkungen für Kommunen
Schon bei der Rundfunkgebühr wurde die öffentliche Hand gleichbehandelt wie Wirtschaftsunternehmen. Auch für die neuen Regelungen zum Rundfunkbeitrag wurde politisch entschieden, dass dieser Grundsatz der Gleichbehandlung weitestgehend beizubehalten ist.
QuelleStadt mit ihrer Stadtkasse ist im Rundfunkrecht ein einfacher Beitragsschuldner. Wie jedes Unternehmen. Stadt kriegt wie jedes Unternehmen ihr Festsetzungsbescheid, usw. Die Stadt hat im Rundfunkrecht keine Hoheitsrechte. Weder gegenüber der LRA, noch gegenüber der anderen Beitragsschuldnern (Personen oder Betrieben). Ist der Festsetzungsbescheid von LRA falsch, dann muss die Stadt genauso wie jedes Unternehmen rechtliche Schritte dagegen unternehmen.
Diese Infos kann Person X als Fragen an die Stadt ausformulieren und um Antworten bitten. Bis Antworten der Stadt kommen, soll auch alles ruhen.