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Autor Thema: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde  (Gelesen 39250 mal)

J
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Fiktiver Teilerfolg!!!
Person B war heute bei der fiktiven Kreiskasse und hat direkt mit fiktiver Beamtin X gesprochen.
Erst wollte Beamtin X dass Person B sein Anliegen an den Hessischen Rundfunk richtet. Auf Nachbohren auf welcher Grundlage denn hier vollstreckt werden soll, kam Beamtin Z hinzu und hielt Person B den Rundfunkstaatsvertrag unter die Nase. Person B musste innerlich den Kopf schütteln. Person B erklärte den Beamtinnen, dass es hier darum geht, dass Person B wissen möchte, welche Gründe der Hessische Rundfunk in seinen Ersuch anbringt und es überhaupt erst mal ein Verwaltungsakt (Bescheid) Person B erreicht haben muss. Aufgrund weiteren Nachbohren holte Beamtin X noch Beamter Y dazu. Dieser fragte immer und immer wieder "und sie haben nie ein Bescheid bekommen". Person B verneinte dies.
Letztendlich sagte Beamter Y, dass er die Vollstreckung aussetzt und der ursprüngliche Bescheid angefordert wird.
Person B bestand auf eine schriftliche Bestätigung, dass das Schreiben von dem Beamten Y angenommen wurde. Und was dann Person B bekam, überraschte doch sehr, weil die Vollstreckung ausgesetzt wird bis der "ursprüngliche" Bescheid vorliegt, dann geht´s weiter mit 5 Tagesfrist.
Jetzt fragt sich Person B, wenn der Hessische Rundfunk den ursprünglichen Bescheid vorlegt, dass Person B ja dann gar keine Gelegenheit gegeben wird auf diesen Widerspruch einzulegen.
Haben sich die fiktiven Beamten jetzt ins eigene Knie geschossen?

Zur Untermauerung des fiktiven Szenarios wurde das fiktive Schreiben mit der Vollstreckungsaussetzung in den Anhang gelegt.


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k
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Hallo,

ich erzähle heute auch mal von einer rein fiktiven, vermutlich hessischen, Person Z.
Diese hat in Ihrem fiktiven Szenario völlig fiktive Geschichten gelesen und diese als Anlass dazu genommen
eine eigene fiktive Korrespondenz mit Stadtkasse Z zu führen.
Danke für fiktive Vorrecherche und fiktive Ideengebung welche voranging.
Meine fiktive Geschichte im Anhang.

Eure Meinung zu meiner Schlusspassage?


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b
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Guten Tag, ich hoffe das ist Ok, das ich hier unter dem Beitrag mitschreibe, auch ich habe eine Zahlungsaufforderung und Pfändungsankündigung, durch die Stadtkasse bekommen.

Jetzt weiß ich nur leider nicht wie ich Reagieren soll, meine 1 Woche Frist, ist auch mittlerweile abgelaufen.
Vielleicht kann mir jemand Helfen, ich verstehe leider sehr wenig von der Materie.
Vielen Dank falls sich mir jemand annimmt ;D
lg


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P
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Zitat
Eure Meinung zu meiner Schlusspassage?

Wahrscheinlich würde ein persönliches Vorsprechen vor der Abgabe eines solchen Schreibens zuvor ähnlich wie bei

Autor: Jodi
« am: 12. Januar 2016, 14:10 »

besser sein. Die einizige Aussage, welche mündlich zu tätigen wäre, es wurde keine Bescheid zugestellt und bekanntgegeben, die Damen und Herren müssten dann von sich aus erkennen was zu tun wäre. ;-)

Wie es sich mit dem mit dem § 67 HessVwVG verhält, sollte entsprechend in Frage Form erfolgen und nicht in "stur", dass dem so sei, denn möglicherweise gilt diese nur in Verbindung mit anderen § des HessVwVG ... und kommt nicht zur Anwendung, deshalb sollte dazu eine Prüfung und Erläuterung erfolgen, aus welchem Grund eine solche Unterrichtung nicht erfolgt ist.

Beim Widerspruch wegen der Eintragung, wurde diese überhaupt bereits beantragt? Fall nicht, sollte der Einspruch dazu später erst erfolgen.


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h
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Der §67 aus dem HessVwVg führt in eine Sackgasse, da er nur für private Forderungen gilt. Die Forderungen der LRA sind öffentlich Rechtliche. Hier hilft nur die Nachweispflicht der Behörde, dass en Verwaltungsakt zugestellt wurde.


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T
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ich verstehe das alles nicht...

auch ich habe eine zahlungsaufforderung bekommen.
(volziehungsbeamter hat mich nicht angetroffen und schreiben in den briefkasten geworfen.)

meine aufforderung sieht aber ganz anders aus.
(nur eine seite, als abgabenart wird rundfunkbeitrag von 1.13 - 0915, kassenzeichen, und summe genannt.)

und ich soll sofort zahlen.

(natürlich einiges anderes, was mir aber nicht wichtig erscheint.)


alles was ich hier lese, passt irgentwie nicht... oder ist für mich nicht verständlich geschrieben.

kann ich mein "anliegen" neu posten, oder bekomme ich ärger, weil ein solcher beitrag bereits gepostet ist ?


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l
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Guten Tag, hoffe es ist okay wenn ich mich hier mal anschließe.

Fiktive Person M hat auch eine fiktive Vollsreckungsankündigung von der fiktiven Stadt F. bekommen (siehe Anhang)

Auf dieses fiktive Schreiben hat Person M am 18.02.2016 mit einem ähnlichen Schreiben wie das von Brave vom 03.12.  geantwortet.

Heute  am 23.02 kam dann die fiktive Antwort die ihr als Anhang seht.
Habt ihr eine Idee wie Person M weiter vorgehen soll bzw was Person M Antworten soll?

Wie ist denn euer aktueller Stand?

MfG Manumaschine


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2016, 17:28 von ledurps«

M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Ich vermute, dass im Fall von Person M bislang - entgegen der Auffassung der Stadt ("Mit Leistungsbescheid hat der HR Sie zur Zahlung aufgefordert, ..."), keine Bescheide zugestellt wurden?

Dann könnte mit einer Suche im Forum nach "öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch"
zB:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17220.msg113675.html#msg113675

Ideen für ein weiteres Vorgehen gefunden werden.


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Hmm, Person B hat nun heute Antwort von der Kreiskasse bekommen, siehe Anhang.

Angehängt waren diesem Schreiben Kopien der einzelnen Festsetzungsbescheide.
Was sich Person B jetzt fragt, wie darauf reagieren?
Die Behörde könnte jetzt sagen, ok nun haben sie die Bescheide, aber Person B konnte ja nie Widerspruch einlegen.

Ideen?


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Als allererstes in diesen Fällen würde ich mich erkundigen, was die Stadt mit der GEZ zu tun hat und warum die sich zum Helfershelfer machen (lassen). Das wäre das 1. was ich tun würde... am besten anrufen, selber hingehen. ;)


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Person B hatte ja schon Kontakt, siehe vorherige Korrespondenz


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Der Vollstreckungsankündigung vom (Datum?) fehlt die Vollstreckungsvoraussetzung, da die Bekanntgabe der Bescheide erst als Anlage der Zahlungsaufforderung vom (Datum?) erfolgte. Somit sind die Bescheide erst nach dem Vollstreckungsersuchen durch die Vollstreckungsbehörde und nicht, wie es der Rechtsweg verlangt, vor dem Ersuchen dem vermeintlichen Schuldner durch die LRA bekannt gegeben worden. Das Ersuchen ist daher nachweislich ungültig und daher zurückzuweisen. - So würde ich das an die Vollstreckungsstelle formulieren.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

J
  • Beiträge: 11
Es wird als doller, Fiktive Person B hat ein Schreiben mit der Zurückweisung an die Kreiskasse geschrieben. Das Schreiben sowie die fiktive Antwort der Kreiskasse findet sich im Anhang.

Dreist oder? Nicht mal eine Begründung wird mitgeliefert. Wie sollte da Person B fiktiv drauf reagieren? Dienstaufsichtsbeschwerde?


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Hallo zusammen,

folgendes fiktives schreiben hat Person J erhalten als Antwort auf die fiktive Zurückweisung.

Jemand Ideen? Person J ist nun etwas ratlos.

Grüße


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Die Suche sollte sich auf Anscheinsbeweis richten. Es sieht doch so aus das der Titel fehlt. Das Ersuchen siehe PDF Seite 1 tritt nicht an die Stelle des Titels. Die Entscheidungen auf Seite 2 ignorieren so gesehen die oberste Rechtssprechung. Voraussetzungen einer Vollstreckung ist die Bekanntgabe des Titels fehlt dieser kann nicht vollstreckt werden. Die Partei BS/LRA versucht glauben zu machen dass der Titel bekannt gegeben wurde und bemühen dafür den Anscheinsbeweis, deswegen muss geschaut werden, wie dieser angefochten wird. Es gibt Gerichtsentscheidungen welche den Anscheinsbeweis als nicht zulässig betrachten, dazu reicht es den Zugang zu bestreiten. Jedoch sehen die Gerichte mit den Urteilen welche aufgeführt sind anders, es gibt somit keine einheitliche Rechtsprechung obwohl es bereits höhere Entscheidungen anderer Gerichte gibt.

Person A kann diese also raussuchen und prüfen wie die Gerichte die Unzulänglichkeit des Anscheinsbeweis begründen und entsprechend nachmachen. Und weiter erklären das der/die Titel fehlen. Wohlgemerkt, Mahnungen könnten ja angekommen sein, aber dazu müsste Person A nichts erklären.

Es liegt nicht im Machtbereich der Person A zu erklären warum Titel nicht Ihren Machtbereich erreicht haben und ebensowenig liegt es im Machtbereich der Person A zu erklären warum die Post nicht zurück gegangen ist. Person A könnte darüber nur spekulieren was passiert sein könnte, aber genau das muss Sie nicht, denn Sie kann mit Nichtwissen abstreiten. Substantiierte Vorträge muss Person A nicht halten auch wenn es verlangt wird, denn das ist dadurch dass Sie nichts weiß und das Wissen nicht in ihrem Machtbereich liegt nicht möglich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2016, 14:19 von PersonX«

 
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