Ist denn juristisch ganz klar definiert, dass eine Wohngemeinschaft keine Bedarfsgemeinschaft ist?
Wie ich oben bereits schrieb, liefert die
Suchfunktion des Forums z.B. auch mit dem Begriff "Bedarfsgemeinschaft" ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch
Festsetzungsbesch./Vollstreckungsankünd.: A in zahlendem EFH, seit 10/2014 ALGIIhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12843.msg86427.html#msg86427Antrag auf Befreiung und Ermäßigung
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html
Wenn Person A und Eltern/ Mutter keine offizielle "Bedarfsgemeinschaft" bilden, überträgt sich die Befreiung aber wohl nicht auf die gesamte Wohnung.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
[...]
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb
der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
Woher weiß Person A denn, ob der Festsetzungsbescheid nachweislich zugestellt wurde?
Das wird sie spätestens erfahren, wenn sie diese selbst nicht auffindet, demzufolge bestreitet, diese erhalten zu haben und die Landesrundfunkanstalt dann im Zweifel nachweisen müsste - z.B. per Zustellnachweis eines Einschreibens, einer Postzustellungsurkunde o.ä.

Falls dieser nicht nachweislich zugestellt wurde, macht es denn Sinn nach Fall B zu handeln, wenn man so wie Person A um die es hier geht, diese ignoriert hat? Oder würde Handeln nach Fall A bessere Aussichten auf Erfolg haben?
Die Frage ist ja: Hat Person A diese denn
"ignoriert" - oder hat sie diese schlicht nicht
erhalten?

Fall B (d.h. Reagieren auf vorhergehende Schreiben) erübrigt sich so lange, wie Person A noch keine Bescheide erhalten hat.
Die Zwangsvollstreckung ist angelaufen - insofern bliebe Person A derzeit wohl nur Fall A, d.h. die Auseinandersetzung mit
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838..was im besten Falle eine "zweite Chance" einräumt, gegen dann evtl. nachträglich zugestellte Bescheide den offiziellen Rechtsweg zu beschreiten.
Die "Aussichten auf Erfolg" können hier nicht bewertet werden, ebenso, wie hier keine Rechtsberatung gegeben werden kann, darf oder wird.
Und kurze Ja/Nein Antwort erwünscht: Ist es denn ab diesem ihrem Zeitpunkt noch möglich, die Forderung nicht zahlen zu müssen oder kann sich Person A den Stress um eine Hinauszögerung einfach sparen und zahlen?
Ein kurzes "Jain":
Person kann sich viel "Stress" im Leben sparen, wenn sie einfach alles zahlt, was von ihr - berechtigt oder unberechtigt - gefordert wird...

Wie zuvor beschrieben, kann die Abwehr einer (im Falle nicht zugestellter Bescheide
ungerechtfertigten) Zwangsvollstreckung eine "zweite Chance" eröffnen, den offiziellen Rechtsweg gegen die zugrundeliegenden Bescheide einzulegen, sobald diese dann tatsächlich zugestellt sind.