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Autor Thema: Klage am VG München gegen den BR  (Gelesen 13893 mal)

j
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Klage am VG München gegen den BR
Autor: 16. Oktober 2015, 14:35
Hallo,

nun ist es soweit, gerade eben hat fiktive Person A Klage am VG Muenchen abgegeben.

Ich moechte in diesem Thema den Verlauf sammeln, berichten und etwas feedback kriegen.
Evtl.hilft es ja dem einen oder anderen.

Abgegeben hat Person A einen unbestimmten Klageantrag (Anfechtungsklage) mit der bitte einer Frist von 2 Monaten fuer die Klagebegruendung.
Verwundert hat die Aussage an der Poststelle, dass Person A Bescheib bekomme, ob die Klage angenommen wird.
Er hat Person A das Schreiben abgestempelt und sie angehalten, jedes Schreiben in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

Zitat
In Sachen

Von Name & Adresse
-   Kläger -
Gegen den Bayrischen Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten
Herr Ulrich Wilhelm, 80300 München
-   Beklagter -
Wegen Rundfunkgebühren und Säumniszuschlag 

Es wird beantragt,
den Beklagten zur Aufhebung seines Widerspruchsbescheid datierend auf den Datum (eingegangen Datum)  zu verurteilen und den Kläger beitragsfrei zu stellen.
Ebenso wird beantrag, die im Namen des Beklagten durch den sogenannten „Beitragsservice“  ergangenen Bescheide datierend auf den Datum (Festsetzungsbescheid, eingegangen Datum), Datum (Festsetzungsbescheid, eingegangen Datum), Datum (Beitragsbescheid, eingegangen Datum) per Urteil aufzuheben.
Weiterhin wird beantragt, dem Beklagten die angedrohte Vollstreckung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung in der Sache zu untersagen.

Begründung:
Die Forderungen der Rundfunkbeiträge und die Bescheide verletzen die Rechte und Grundrechte des Klägers.
Als Streitwert schlägt der Kläger die Summe aus den im Wiederspruchsbescheid genannten Bescheiden von 61,94 EUR und 115,88 EUR, zusammen  177,82 Euro vor.
Wegen der komplexen Rechtslage, einer anstehenden Reise und einer hohen Arbeitsbelastung in der Vorweihnachtszeit erbittet der Kläger eine ausreichend lange Frist bis Ende des Jahres (31.12.2015), um eine rechtlich plausible Begründung der Klage in einem gesonderten Schriftsatz zu erstellen.
Ich bitte das Gericht um eine Mitteilung, ob die Frist gewährt wird.

Mit freundlichen Grüßen


Warum hat Person A sich fuer diesen Wortlaut entschieden?
1. Streitwert: Primaer geht es um den Wiederspruchsbescheid - damit als Streitwert nicht einfach alle Gebuehren herangezogen werden (seit 1/2013 sind das jetzt immerhin 34 Monate, * 17,50 + Saeumnisszuschlaege) sind wir ueber den 500 Euro, die die Grenze fuer die Gerichtsgebuehr darstellen. Person A versucht also, den Streitwert unter der 500 Euro Marke zu halten.

Die Frist wird beantragt, in der Hoffnung, dass die VGs mit dem Asylandrang gerade in Bayern sowieso ueberlastet sind und Person A somit Zeit gewinnen kann.
Ausserdem erhoeht das die Zeit, eine sehr gute Begruendung auszuarbeiten, die Revisionsgruende liefert oder evtl. sogar ermoeglicht, das Verfahren ruhend zu stellen - bis vor einem hoeheren Gericht die jetzige Form der Zwangsgebuehr faellt.

Der Satz zur Vollstreckung kommt aus den Bescheiden. Person A will einfach keinen Geirchtsvollzieher vor der Tuere.

Warum klagt Person A ueberhaupt?
Person A war - und ist - eigentlich kein Fan von einer Klage.
Aber: Das gaengige Verfahren im Forum beruft sich auf den Wiederspruch gegen Beitrags- & Festsetzungsbescheide durch Anforderung des grundlegenden Wiederspruchsbescheids. Person A hat auf ihren letzten Festsetzungsbescheid nicht an den BS sondern an den BR geantwortet - vlt. ein Fehler, denn innerhalb von wenigen Wochen hielt Person A ihren Widerspruchsbescheid per Einschreiben in den Haenden.
Eigentlich wollte Person A auf Zeit spielen, und hatte gehofft, dass eine der Klagen Erfolg hat und den Zwangsbeitrag zu Fall bringt.
Damit aber der Widerspruchsbescheid nicht rechtskraeftig wird - und das wollte Person A auf jeden Fall verhindern- blieb Person A nun als einziges Rechtsmittel die Klage.
Auch hat Person A in der Zwischenzeit gelesen (auf Handelsblatt.de oder faz.net), dass die Anzahl an Klagen den BS ueberlasten und keinesweg, so wie Person A es gedacht hat, trivial sind. Ihr schwirrte die Zahl von 900.000 Klagen im Kopf, das ist ein enormer Aufwand fuer den BS.

Trotzdem halte ich es fuer unabdingbar, das die Gegner der Zwangsfinanzierung eine politische Kraft werden, ansonsten wird der Fall des Zwangsbeitrags zum naechsten Unglueck fuehren.

Hintergrund:

Meine Person A bewohnt eine WG, in der Person A die Konstante ist, waehrend mittlerweile seit 11/2011 3 Mitbewohner in der WG gewohnt haben.
Mitbewohner 1 mit italienischem Namen wurde nur kurz durch Bettelbriefe belaestigt, Mitbewohnerin 2 mit dt. Namen bekam das volle Programm, Mitbewohner 3 mit russischem Namen wurde bisher garnicht belaestigt.
Person A wurde vom BS auserkoren, als alleiniger Schuldner des Zwangsbeitrags zu gelten.
Nach 3 wiedersprochenen Bescheiden (mittels modifiziertem Wiederspruch aus dem Forum) erhielt Person A den Widerspruchsbescheid und klagt nun vor dem VG.

Die Hoffnung geht dahin, das Verfahren lange genug herauszuzoegern, bis der offensichtlich grundgesetzwidrige Zwangsbeitrag vor einem hohen Gericht faellt.

Person A freut sich ueber Meinungen, Anmerkungen und Nachrichten, und ruft zu politischen Meinungsaeusserung und Aktionen auf.
Ohne diese Aktionen wird das Monster Oeffentlich Rechtlicher Rundfunk, das in 60 Jahren BRD gewachsen ist und durch das Internet obsolet wurde, nicht fallen.


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#1: 17. Oktober 2015, 03:21
Erst einmal "Gratulation" an Person A für diesen nicht unbedingt einfachen Schritt ;)

Zitat
Es wird beantragt,
[...]
Weiterhin wird beantragt, dem Beklagten die angedrohte Vollstreckung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung in der Sache zu untersagen.

Warum hat Person A sich fuer diesen Wortlaut entschieden?
[...]

Der Satz zur Vollstreckung kommt aus den Bescheiden. Person A will einfach keinen Gerichtsvollzieher vor der Tuere.

Hier dürfte mglw. besser etwas Vorsicht geboten sein.

Nach bisheriger Kenntnis dürfte dieser Antrag mglw. als "Antrag auf Eilrechtsschutz" / "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" gewertet werden, was ggf. mit Kosten verbunden sein kann und evtl. gar nicht so sinnvoll bzw. nicht "zulässig" ist - zumindest nicht, solange nicht eine Vollstreckung tatsächlich *akut* droht... siehe u.a. unter

VG DD Antrag §80Abs.5 + Antrag auf Anordnung der aufschieb. Wirkung abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15788.0.html

Eine ledigliche Andeutung in einem der bisherigen Bescheide ist *keine* akute "Drohung".
Außerdem muss Person A nicht befürchten, dass unvorangekündigt ein GV vor der Tür steht, da der Vollstreckung (die zwar mitunter auch trotz Widerspruch mit Antrag Antrag auf Aussetzung der Vollziehung versucht wird einzuleiten) i.d.R. mehrere Ankündigungen vorausgehen (Mahnung, Ankündigung der Zwangsvollstreckung...). Da wäre also immer noch Zeit, entsprechend zu reagieren.

Insofern stünde die Frage, ob Person A diesen Antrag bzgl. der "Untersagung" der Vollstreckung *vor* dessen Bearbeitung noch kostenfrei zurückziehen kann und ggf. sollte. Hier könnte ggf. eine direkte Nachfrage beim VG klärend sein...


Auch hat Person A in der Zwischenzeit gelesen (auf Handelsblatt.de oder faz.net), dass die Anzahl an Klagen den BS ueberlasten und keinesweg, so wie Person A es gedacht hat, trivial sind. Ihr schwirrte die Zahl von 900.000 Klagen im Kopf, das ist ein enormer Aufwand fuer den BS.
Naja... schön wär's ;) ...doch ganz so ist es nicht.
Die 900.000 dürften sich auf die Vollsteckungsersuchen beziehen, die lt. Geschäftsbericht des "Beitragsservice" im Jahre 2014 erstellt wurden...

Beitragsservice legt Geschäftsbericht 2014 vor
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14692.0.html

Die Anzahl der Klagen bundesweit lässt sich auf ca. 5.000 schätzen und basiert auf diversen Angaben/ Hochrechnungen im Forum und aus Presseartikeln.

Aber auch 5.000 ist *kein* Pappenstiel...
...und in der Tat scheinen die ohnehin schon überlasteten Verwaltungsgerichte nun noch mit den Asylverfahren noch hoffnungsloser überlastet zu sein.

Man munkelt in der Tat, dass in Kreisen der Verwaltungsgerichte wirklich keine Lust besteht, den sog. "Rundfunkbeitrag" zu beackern... ;)


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I
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Re: Klage am VG München gegen den BR
#2: 17. Oktober 2015, 11:29
Hintergrund:
Meine Person A bewohnt eine WG, in der Person A die Konstante ist, waehrend mittlerweile seit 11/2011 3 Mitbewohner in der WG gewohnt haben.
Mitbewohner 1 mit italienischem Namen wurde nur kurz durch Bettelbriefe belaestigt, Mitbewohnerin 2 mit dt. Namen bekam das volle Programm, Mitbewohner 3 mit russischem Namen wurde bisher garnicht belaestigt.
Person A wurde vom BS auserkoren, als alleiniger Schuldner des Zwangsbeitrags zu gelten.
Nach 3 wiedersprochenen Bescheiden (mittels modifiziertem Wiederspruch aus dem Forum) erhielt Person A den Widerspruchsbescheid und klagt nun vor dem VG.

Hier könnte Person A nochmal in dem Thread "Verzwickte Lage in WG: Zweifrontenkrieg" nachlesen, weil das Thema auch zu diesem passt.


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j
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Re: Klage am VG München gegen den BR
#3: 18. Oktober 2015, 13:29
Vielen Dank fuer die aufmunternden Wote und an den Moderator, ich hatte gedacht das es in diesem Fall moeglich ist, die Geschichte der Tochter meiner Cousine der Einfachheit halber aus der Ich Perspektive zu schildern.

Hintergrund:
Meine Person A bewohnt eine WG, in der Person A die Konstante ist, waehrend mittlerweile seit 11/2011 3 Mitbewohner in der WG gewohnt haben.
Mitbewohner 1 mit italienischem Namen wurde nur kurz durch Bettelbriefe belaestigt, Mitbewohnerin 2 mit dt. Namen bekam das volle Programm, Mitbewohner 3 mit russischem Namen wurde bisher garnicht belaestigt.
Person A wurde vom BS auserkoren, als alleiniger Schuldner des Zwangsbeitrags zu gelten.
Nach 3 wiedersprochenen Bescheiden (mittels modifiziertem Wiederspruch aus dem Forum) erhielt Person A den Widerspruchsbescheid und klagt nun vor dem VG.

Hier könnte Person A nochmal in dem Thread "Verzwickte Lage in WG: Zweifrontenkrieg" nachlesen, weil das Thema auch zu diesem passt.

Ich hab mir das schon durchgelesen und bin mir der verqueren Situation, die der offensichtlich rechtswiedrige Zwangsbeitrag auf Wohnungen innerhalb von Wohngemeinschaften erzeugt, bewusst. Person A habe ich natuerlich davon auch erzaehlt ;).

Person A hat mir berichtet, nun noch einen weiteren Festsetzungsbescheid erhalten zu haben (fuer 2015).
Wie koennte Person A mit diesem umgehen?
Einen WIederspruchsbescheid hat Person A ja bereits, weshalb Wiederspruch +Aussetzung der Vollziehung eigentlich nicht sinnvoll erscheint, aber demgegnueber weiss sorgar Person A, das jedem Bescheid wiedersprochen werden sollte.
Also Person A empfehlen, erneut Wiederdspruch einzulegen?


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g
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Re: Klage am VG München gegen den BR
#4: 19. Oktober 2015, 11:37
Na da bin ich ja gespannt...

Klage hat M ebenfalls eingereicht,( M ist ein Freund) daraus wurde nebenbei ein Eilverfahren gemacht, das ist beim VGH abgelehnt worden.
Das Klageverfahren ist noch offen...

@ jasonbourne, hat Person A vor, ein schriftliches oder ein mündliches Verfahren daraus zu machen?

M hat die Erfahrung gemacht, dass im schriftlichen Verfahren niemand auf die genannten Punkte eingeht und sich dazu äussert.


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#5: 19. Oktober 2015, 12:51
Person A wird die schriftliche Version waehlen, da es kostenguenstiger ist und die erste INstanz grundsaetzlich nicht in causa Klaeger entscheidet. Zuminderstens ist kein so lautendes Urteil bekannt.
Evtl. wird Person A das Verfahren aussetzen, falls die Gegenseite damit einverstanden ist.

Ansonsten geht es wohl durch die Instanzen, den Person A ist ueberzeugt: GEZahlt wird nicht.


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#6: 22. Oktober 2015, 11:55
Wow, das Bayerische Verwaltungsgericht Muenchen ist jedenfalls nicht ueberlastet.

Person A hat am Fr. 16.10 Klage eingereicht, und bereits heute, 22.10 ein auf 20.10 datierendes Schreiben erhalten.

Zitat
Verwaltungsstreitsache
gegen BR ....

Sehr geehrter Herr A,

Ihr Antrag ist am .... eingegangen ....

In richterlichem Auftrag werden sie gebeten,
....

den Antrag umgehend zu begruenden,
...

mitzuteilen, ob sie damit einverstanden sind, das der Vorsitzende oder der Berichtserstatter anstelle der Kammer entscheiden.
Es wird Gelegenheit gegeben, sich zur moeglichen Uebertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter zu aeussern


...

Es wird um Mitteilung gebeten, ob sie auf eine muendliche Verhandlung verzichten.

Person A fragt sich nun, was das mit dem Einzelrichter bedeutet und ob es fuer ihn Sinn macht.

Ausserdem denkt Person A, das es keinen Termin zur muendlichen Verhandlung bedarf. Nach den bisherigen Erfahrungen mit der 1. Instanz von Beitragsgegnern aus diesem Forum, wird die Klage wohl abschlaegig beurteilt werden.

Das Gericht hat entschieden, den vorlaeufigen Streitwert auf 177,82 Euro festzusetzen, und die Verfahrensgebuehr von 105 Euro gefordert.

Person A hat 8 Wochen Frist,die Klage zu begruenden.

Vielen Dank fuer Ideen, Anregungen und Meinungen.


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#7: 02. November 2015, 15:38
Erst einmal "Gratulation" an Person A für diesen nicht unbedingt einfachen Schritt ;)

Zitat
Es wird beantragt,
[...]
Weiterhin wird beantragt, dem Beklagten die angedrohte Vollstreckung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung in der Sache zu untersagen.

Warum hat Person A sich fuer diesen Wortlaut entschieden?
[...]

Der Satz zur Vollstreckung kommt aus den Bescheiden. Person A will einfach keinen Gerichtsvollzieher vor der Tuere.

Hier dürfte mglw. besser etwas Vorsicht geboten sein.

Nach bisheriger Kenntnis dürfte dieser Antrag mglw. als "Antrag auf Eilrechtsschutz" / "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" gewertet werden, was ggf. mit Kosten verbunden sein kann und evtl. gar nicht so sinnvoll bzw. nicht "zulässig" ist - zumindest nicht, solange nicht eine Vollstreckung tatsächlich *akut* droht... siehe u.a. unter

VG DD Antrag §80Abs.5 + Antrag auf Anordnung der aufschieb. Wirkung abgelehnt
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Eine ledigliche Andeutung in einem der bisherigen Bescheide ist *keine* akute "Drohung".
Außerdem muss Person A nicht befürchten, dass unvorangekündigt ein GV vor der Tür steht, da der Vollstreckung (die zwar mitunter auch trotz Widerspruch mit Antrag Antrag auf Aussetzung der Vollziehung versucht wird einzuleiten) i.d.R. mehrere Ankündigungen vorausgehen (Mahnung, Ankündigung der Zwangsvollstreckung...). Da wäre also immer noch Zeit, entsprechend zu reagieren.

Insofern stünde die Frage, ob Person A diesen Antrag bzgl. der "Untersagung" der Vollstreckung *vor* dessen Bearbeitung noch kostenfrei zurückziehen kann und ggf. sollte. Hier könnte ggf. eine direkte Nachfrage beim VG klärend sein...


Auch hat Person A in der Zwischenzeit gelesen (auf Handelsblatt.de oder faz.net), dass die Anzahl an Klagen den BS ueberlasten und keinesweg, so wie Person A es gedacht hat, trivial sind. Ihr schwirrte die Zahl von 900.000 Klagen im Kopf, das ist ein enormer Aufwand fuer den BS.
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Die 900.000 dürften sich auf die Vollsteckungsersuchen beziehen, die lt. Geschäftsbericht des "Beitragsservice" im Jahre 2014 erstellt wurden...

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Person A bekam wohl ein Schreibens eines Vollziehungsbeamten.

Person A erhielt das Schreiben wohl per normaler Post, auch wenn auf dem Umschlag "Falls Empfaenger verzogen bitte mit neuer Anschrift an Absender zurueckleiten".

Der Wortlaut des Schreibens war wohl wie folgt:

Zitat
    ...in o.g. Sache habe ich bei ihnen eine Forderung und Kosten von 304,95 Euro zu vollstrecken.  Sie koennen die mit weiteren Kosten verbundene Vollstreckung dadurch abwenden, das sie bis .....  . Nach fruchtlosem Ablauf der Frist muss ich den Vollstreckungsauftrag durchfuehren.
    Antrag auf Abnahme der Vermoegensauskunft liegt vor

Ich frage mich nun, welchen Rat man Persons A Freund geben kann, und wie er auf dieses Schreiben reagieren sollte.


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#8: 02. November 2015, 22:04
Wie im zitierten Kommentar von mir = Bürger angedeutet, müsste Person A sich nun wohl doch (noch?) mal mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz befassen, da die Volstreckung nun zunehmend "drohender" wird...
...bzw. ihren dazumal gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung noch einmal hinterfragen/ "reaktivieren"...?

Dies setzt u.a. voraus, dass die Bescheide, die vollstreckt werden sollen, auch tatsächlich die Bescheide sind, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden.

Dazu könnte Person A sich ggf. auch vertrauensvoll an die Rechtsantragsstelle ihres zuständigen Verwaltungsgerichts wenden...
Insbesondere geht es ja auch um Vermeidung einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#9: 14. Dezember 2015, 16:07
Hallo,

Person A fuehrt nun seine Klagebegruendung aus.

Unsicherheit herrscht wegen der Uebertragung an den Einzelrchter und die Entscheidung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter.

Person A kann damit nichts anfangen, kann jemand die Rechtsfolgen beschreiben?
Es bestehen v.a. dahingend Bedenken, das ein Einzelrichter bzw. der Berichtserstatter die Klage einfach abbuegelt.


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#10: 14. Dezember 2015, 18:03
Person A zeigte mir eine interesannte Formulierung bzgl. der Kosten des Eilrechtsschutverfahrens.

Der BR hatte dabei in der Klagererwiederung (die er ohne die Klagebegruendung zu kennen verfasste) folgendes mitgeteilt


Zitat
Einleitend ist festzustellen, dass der Antragsgegner das Vollstreckungsersuchen wegen der nun anghaengigen Gerichtsverfahren ohne Annerkennnung jeder Rechtspflicht zurueckgenommen hat, um dem Gericht eine Pruefung ohne Zeitdruck zu ermoeglichen. Bis zum rechtskraeftigem Abschluss des Hauptsachenverfahrens wird der Antragsgegner keine erneute Vollstreckung einleiten. Der Eilantrag ist damit erledigt. Einer Erledigungserklaerung stimmt der Antragsgegner mit dem Antrag zu, dem Antragssteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies entspricht deshalb billigem Ermessen,weil Antrag und Klage unbegruendet sind.

Sehr interesannt die Aussage des BR - er kennt die Klagebegruendung noch nicht, kann diese aber schon als unbegruendet bezeichnen.
Das der BR durch seine vorschnell eingeleitete Vollstreckung den Antrag erst notwendig machte, kehrt er ganz leise unter den Tisch.

Person A zeigte mir die von ihm verfasste Antwort, die ich von der Arugmentation her sehr treffen fand.
Zitat
Erklärung zur Unterlassung der Vollstreckung
Auf die Zusicherung des Beklagten, die Vollstreckung bis zum Ende des Verfahrens auszusetzen, erkläre ich die Sache für erledigt.
Jedoch war die Sache aufgrund der mehrfachen Schilderung des Beklagten, die Vollstreckung sei bereits eingeleitet worden (Beleg) , für mich notwendig und hinreichend dringend.
Durch Schreiben des Vollziehungsbeamten W. vom xxxxxxx (Anlage XX) ist nachweisbar, dass der Beklagte bereits die Vollstreckung eingeleitet hat, ohne die Rechtshilfefrist seines eigenen Bescheides abzuwarten.
Daher wird beantragt, etwaige durch die Sache entstandene Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da augenscheinlich hinreichend Handlungsbedarf und Dringlichkeit bestand, da die Vollstreckung bereits eingeleitet war und der Beklagte dies auch mitteilte.
Die Ansicht des Beklagten, der Antrag und die Klage sei unbegründet, ist folgendes entgegen zu halten:
Erstens leitete der Beklagte die Vollstreckung bereits ein, ohne das er die auf dem  verwaltungsgerichtlichen Weg vorgeschriebenen Rechtshilfefristen einhielt. Effektiver Rechtsschutz vor Verwaltungsakten erfordert das Einhalten von Fristen und nicht das Schaffen von Tatsachen durch eine Zwangsvollstreckung. Der Beklagte hatte am 16.9.2015 einen Wiederspruchsbescheid zugestellt, verwies aber schon in Schreiben von XX XX auf eine bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung. Ebenso liegt das Datum des Schreibens des Vollziehungsbeamten sehr zeitnah an dem Ende der Klagefrist gegen den Wiederspruchbescheid von 16.9.2015.
Es ist daher nicht nachzuvollziehen, warum die Kosten der Sache dem Kläger auferlegt werden sollen, wenn doch erst die voreilig eingeleitete Zwangsvollstreckung des Beklagten die Sache überhaupt erst erforderlich machte.
Die Aussetzung der Vollstreckung an sich zeigt ja schon, das selbst der Beklagte dem Gericht die Möglichkeit geben will, erst Recht zu sprechen und es dann anzuwenden, während er es davor in der anderen Reihenfolge versucht hat.
Zweitens ist die Ansicht des Beklagten zur Klage und deren Begründung ist an dieser Stelle nicht maßgebend. Es mutet schon seltsam an, dass die Klageerwiederung vor der Klagebegründung eingereicht wurde. Die Begründung der Klage kennt der Beklagte zum Zeitpunkt ja noch gar nicht, es ist folglich nicht valide die Klage als unbegründet zu beurteilen und die Kosten daher dem Kläger aufzuerlegen. Jedenfalls legt der Ablauf mit der Erklärung des Beklagten die Zwangsvollstreckung sei bereits eingeleitet, den Schluss nahe, dass der Antrag eben nicht unbegründet war.
Der Beklagte hätte in diesem Fall, anstatt die Vollstreckung anzuordnen und dies zur Einschüchterung der Gegenseite zu Missbrauchen,  Möglichkeiten gehabt anders zu handeln. So fehlt bis heute eine inhaltliche Antwort auf den Wiederspruch des Klägers, außer automatisierten Briefen hat dieser nichts erhalten. Auch hätte der Beklagte zeitnah nach dem ersten Wiederspruch auf den Beitragsbescheid vom 4.7.2014 einen Wiederspruchsbescheid zustellen können. Dieser ging erst über ein Jahr später ein.
Der Beklagte hat die Aussage zur Zwangsvollstreckung genutzt, um Druck auf den Kläger auszuüben und diesem von der Nutzung seiner Rechte abzuhalten.
Dem Kläger blieb in Anbetracht der Tatsache, dass die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet war,  nur die Möglichkeit in der Klage die Zwangsvollstreckung untersagen zu lassen, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Der Beklagte ignorierte dabei die Fristen der von ihm erstellten Verwaltungsakte, ob mutwillig oder nicht ist dabei nicht maßgeblich.
Als Möglichkeit den Rechtsschutz zu wahren blieb dem Kläger nur ein Antrag. Ihm nun die Kosten dieses Antrags aufzuerlegen ist nach billigem Ermessen, augenscheinlich und logisch nicht rechtens, da der Beklagte durch sein Handeln diesen Antrag erforderlich machte.
Daher sind die Kosten dieses Verfahrens eindeutig dem Beklagten zuzuordnen, da ohne sein Wirken (das Einleiten der Zwangsvollstreckung) der Antrag niemals gestellt worden wäre.
Eine spätere Erklärung die Vollstreckung zurück zu nehmen ändert nichts an der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Antrags dieser begründet und hinreichend notwendig sowie von einem externen Dritten als angemessen und billig anzusehen ist.



Die Argumentation hierbei:

Das Verfahren war erst durch die Aussage des BRs, das die Vollstreckung eingeleitet sei, noetig. Der BR achtete dabei nicht die aus dem Verwaltungsrecht enstehnden Fristen und wollte bereits Vollstrecken, ohne das er die Rechtshilfefristen seiner eigenen Verwaltungsakte wahrte.

Die Kosten fuer diesen Antrag nun auf den Klaerger abzuwaelzen, ist nicht recht und billig, das der Beklagte ja durch sein Handeln diesen Antrag erst noetig machte.
Das er den Antrag durch eine Erklaerung vor Gericht spaeter obsolet werden laesst, aendert nichts an der Tatsache, das zum Zeitpunkt des Antrages dieser sinnvoll, noetig und billig war.

Daher hat logischer Weise der Beklagte die Kosten zu tragen, haette er sich an den Weg der Verwlatungsgerichtsbarkeit gehalten und die Klagefrist gegen den von ihm erstellten Wiederspruchsbescheid abgewartet, so waere dieser Antrag ja nie gestellt worden.
Das der Beklagte schon vorher die Zwangsvollstreckung eingeleitet und Angekuendigt hat, kann der Klaeger natuerlich nicht beeinflussen.


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#11: 06. Januar 2016, 16:57
Person A hat mir berichtet, das eine umfangreiche Klagebegrueundung eingereicht wurde (ca. 35 Seiten + Anhang, insgesamt wohl knappe 60 Seiten).

Folgende Punkte wurden ausgefuehrt:

Zitat
Allgemeine Gründe / Zusammenfassung
Die in den Bescheiden geforderten Rundfunkgebühren verletzen meine Grundrechte, Verstoßen gegen europäisches Recht, das Grundgesetz und stellen für den Kläger eine unbillige Härte da, der er sich nicht entziehen kann obwohl er keinen Fernseher und kein Radio besitzt sowie den Rundfunk nicht nutzt.
Die Bescheide sind rechtswidrig, da sie meine Grundrechte verletzten, Formfehler aufweisen, die zugrunde liegende Gesetzeslage gegen europäisches Recht und das Grundgesetz verstößt sowie die geforderten Beiträge zur Finanzierung des Rundfunks nicht notwendig sind. Außerdem wurde inhaltlich nicht über meinen Wiederspruch entschieden sowie der Antrag auf Freistellung aufgrund geringen Einkommens nicht in dem nötigen Umfang geprüft.
Der Beklagte bezieht sich in seinem Wiederspruchsbescheid nicht auf den ausführlich begründeten Wiederspruch vom 24.07.2014 und hat damit den ihm verwaltungsrechtlich vorgegebenen Weg nicht beachtet. Da sich die Wiedersprüche vom 30.11.2014 und 25.08.2015 eben auf jenen vom 24.07.2014 beziehen, kann sich der Beklagte inhaltlich gar kein Bild der vorgebrachten Argumente gemacht haben, und somit den Wiederspruch auch nicht in erforderlicher (d.h. einer Behörde angemessenen) Art und Weise geprüft haben. Der Beklagte hat einen Wiederspruch gegen von ihm erstellte Verwaltungsakte zu prüfen, es in diesem Fall jedoch unterlassen.  Damit ist er auch nicht in der Lage, die Wiedersprüche gegen die vorangegangenen Bescheide im Wiederspruchsbescheid vom 16.09.2015 abschlägig zu beurteilen.  Aus diesem Grund ist der Wiederspruchsbescheid nichtig, und der Beklagte ist anzuweisen diesen Bescheid aufzuheben sowie den ihm verwaltungsrechtlich vorgegebene Weg einzuhalten.
Die Einrichtung des Beitragskontos durch den sogenannten Beitragsservice ist rechtswidrig, da dieser keine Behörde ist, keinen Verwaltungsakt erlassen hat und als Konstrukt zur Zahlungsabwicklung der einzelnen Landesrundfunkanstalten auch nicht kann. Außerdem verstößt die Eröffnung des Beitragskontos gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da dies in einer Wohngemeinschaft folgerichtig zu Ungleichbehandlung führt, obwohl die gleiche Situation vorliegt. Das im Rundfunkstaatsvertrag (RfstV)vorgeschriebene Verwaltungszwangsverfahren wurde nicht durchgeführt, weshalb den angefochtenen Bescheiden die Rechtsgrundlage fehlt.


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#12: 06. Januar 2016, 17:00
Zitat
Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip
weiterstgehend aus dem Forum uebernommen

Zitat
Verstoß gegen die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG.
weiterstgehend aus dem Forum uebernommen

Zitat
Verstoss gegen die Negativfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG.
weiterstgehend aus dem Forum uebernommen


Zitat
Unklarheit der Schuldnerschaft, Verstoß gegen das Prinzip gleiches nicht ungleich zu behandeln, Art. 3 GG
Der Kläger bildet seit 2011 zusammen mit verschiedenen Personen eine Wohngemeinschaft (WG) und war dabei stets der schlechter verdienende Teil. Alle WG- Mitglieder waren ordnungsgemäß an der Adresse gemeldet. Es ist nicht klar, weshalb der Beklagte die von der von ihm beauftragten Organisation „Beitragsservice“ die Bescheide nun auf den Kläger ausgestellt hat, und nicht die in den jeweiligen Zeiträumen ebenso dort lebenden Mitbewohner
Hier zeigt sich auch die Wiedersinnigkeit des 15. Rundfunkstaatsvertrags (Rfstv). Weshalb der Kläger nun als Schuldner der Rundfunkbeiträge haften soll, obwohl er keine primären Rundfunkgeräte besitzt, den Rundfunk nicht nutzt und überdies hinaus noch der einkommensschwächere Teil seiner WG ist, ist nicht zu erklären. Welche zivilrechtlichen Ansprüche daraus folgen, ist auch unbekannt, schließlich schuldet laut dem 15. Rfstv jeder Bewohner die Beiträge vollumfänglich.
Die Schuldnerschaft der Rundfunkbeiträge in einer WG ist somit Willkür und damit gesetzeswidrig, außerdem ist es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da wie im Beispiel des Klägers eine WG mit zwei Bewohnern nun nur einen Schuldner hat. So wird in diesem Fall der Kläger als Gesamtschuldner der Rundfunkgebühren heran gezogen, während die ebenso dort wohnenden Mitbewohner nicht als Schuldner belangt wurden. Für diese Ungleichbehandlung liegt kein sachlicher Grund vor, der diese rechtfertigt. Somit verstoßen die Bescheide der Beklagten gegen die Grundrechte nach Art. 3 GG des Klägers und sind aufzuheben.


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#13: 06. Januar 2016, 17:03
Zitat
Rechtswidrigkeit der Wohnung als Maß für die Rundfunkbeiträge, Verstoß gegen die Normenklarheit , steuerartiger Charakter der Rundfunkbeiträge

Die Definition einer Wohnung ist zu unbestimmt, die tatsächliche Tragweite ist nicht aus dem Gesetz
erkennbar. Der RBStV wählt in § 3 subjektive Deutungsbegriffe, wie „zum Wohnen und Schlafen
geeignet“, um eine Wohnung zu beschreiben. Es sind Orte denkbar, die eine solche Eignung aufweisen,
jedoch im Allgemeinen nicht als Wohnung bezeichnet werden. Die Eignung ließe sich letztlich nur durch
rechtlich unzulässige Kontrollbesuche feststellen. Das verstößt gegen die Normenklarheit nach Art. 2 Abs.1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG.
Das Innehaben einer Wohnung hat nichts mit der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu tun, da sowohl Personen, die eine Wohnung innehaben, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen können, als auch Personen, die keine Wohnung innehaben und im übrigen viele Personen, die keine Wohnung in Deutschland innehaben, das Angebot dennoch nutzen können. Damit ist der Personenkreis der Rundfunknutzer gänzlich unterschiedlich von dem der gewünschten Beitragszahler.
Eine Wohnung selbst kann weder Rundfunk empfangen noch wiedergeben, dafür sind Rundfunkgeräte nötig. Der Aufenthaltsort einer Person bei den zahlreichen tragbaren Geräten spielt seit langen Zeiten keinerlei Rolle mehr bei der Frage, ob jemand den örR nutzen kann oder nicht. Daher wurde die alte Rundfunkgebühr auch bei Besitz eines tragbaren Radios, eines Autoradios oder anderer portabler Rundfunkgeräte fällig.
Bei der Neuregelung die seit dem  1.1.2013 angewendet wird, wurde aufgrund von verwaltungstechnischen Gründen sowie aus dem Grund die Vermeidung von Rundfunkbeiträgen durch Bürger zu verhindern,  die Bezugsgröße der Rundfunkgebühren vom Gerät auf die Wohnung umgestellt.
Es wurde versucht, eine einfache Finanzierungsform zu finden,  v.a. mit der Unterstellung das Personen die bisher keine Rundfunkgebühren zahlten, diesen dennoch nutzen. Daher war das Ziel, die Kosten auf eine einfach messbare und bekannte Größe umzulegen. So nahm man die Wohnung als Grundlage, weil die Daten durch die Meldedaten aktuell und nachvollziehbar sind, sowie nahezu jeder, Obdachlose ausgenommen, über eine Wohnung verfügt. Ein Bezug zur Nutzung oder Empfangbarkeit zum Rundfunk liegt offensichtlich nicht vor, da eine Wohnung eben keine Voraussetzung ist, um Rundfunk empfangen zu können.
Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung haben in dem
Popularklageverfahren am Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Vf8-VII-12 2014 Vf. 24-
VII-12) ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass nach statistischen Erhebungen in
Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher stehe. Dies rechtfertige
die gewählte Typisierung: Wohnungsinhaber = potentieller Rundfunknutzer. Weiter wird
daraus geschlossen, dass EINE Wohnungsinhaberschaft (egal von wie vielen Personen)
EINEN Beitrag rechtfertigen würde. Über das „mindestens“ wird hinweggegangen, es wird
nicht erwähnt in wie vielen Haushalten zwei, drei oder 10 Geräte existieren, die zum
Rundfunkempfang geeignet sind und in den unterschiedlichen Wohnungen und
Wohnformen ja jeweils unterschiedlich viele Personen leben.
Vermutlich haben auch mehr als 90% der Haushalte in Deutschland ein Kfz. Einige sogar
zwei, drei oder vier. Nach der Argumentation des Bayerischen Landtags und der
Bayerischen Staatsregierung wäre es dann wohl auch gerechtfertigt, allen Haushalten eine
gleich hohe Kfz-Steuer bzw. einen Kfz-Beitrag aufzuerlegen – unabhängig von der Anzahl
der Fahrzeuge oder der Anzahl der Personen in einem Haushalt, die ein eigenes Kfz
haben. Denn sicher finden sich auch Verfechter der Meinung, dass der Individualverkehr
mit Kraftfahrzeugen einen Nutzen für die Allgemeinheit bringt. Es würde von der
Allgemeinheit aber wohl zurecht nicht hingenommen werden, wenn man die Kfz-Steuer an
den Tatbestand des Innehabens einer Wohnung knüpfen würde.
Eine bloße statistische Gegenüberstellung zweier Fakten schafft keine kausale
Verbindung. Vermutlich haben auch annähernd 100% derer, die einen Kühlschrank haben
einen Fernseher und auch der prozentuale Anteil der in Deutschland lebenden Menschen,
die noch alle beiden Beine haben, wird sich nur geringfügig von denen unterscheiden, die
einen Fernseher nutzen. Dies verdeutlicht, dass eine quantitative Korrelation nichts über
die qualitative besagt und damit die Verknüpfung zwischen Wohnungsinhaberschaft und
Fernsehnutzung willkürlich ist.
Selbst wenn man von der im Rundfunkstaatsvertrag zugrundegelegten Vermutung
ausginge, dass in allen Wohnungen der öffentlich-rechtliche Rundfunk genutzt würde oder
zumindest genutzt werden kann und die Beitragsfinanzierung durch eine vermeintlich mit
einer Vorzugslast begünstigten Gruppe der Wohnungsinhaber in Deutschland begründet
werden könnte - wie tatsächlich nicht -, bleiben offensichtliche Ungleichbehandlungen
bestehen, die weder kausal-logisch, noch sachgerecht, noch durch
Praktibiliätserwägungen begründbar sind.
Die statistisch durchschnittliche Haushaltsgröße liegt bei ca. 2,0 Personen. Weniger als
20% sind minderjährig, so dass auf einen Haushalt statistisch mindestens 1,6 Erwachsene
kommen. Von ca. 40 Mio Haushalten sind ca. 10% von der Gebührenpflicht befreit. Somit
können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ca. 36 Mio. * 1,6 Erwachsene = 57,6
Mio. sog. Beitragsschuldner zur Finanzierung heranziehen, um ihren gewaltigen
Finanzbedarf zu decken.
Dies tun sie äußerst ungleich, da erwachsene Personen, die in Ein-Personen-Haushalten
leben, Alleinschuldner sind, während Personen in 2- oder Mehr-(erwachsene) Personen-
Haushalten leben jeweils nur insgesamt auf einen Beitrag herangezogen werden,
obwohl die Nutzung jeder Person des Haushalts zugänglich ist.
Während also ein Alleinstehender mit einem Jahresbeitrag von € 210
belastet ist, trifft es Personen in Haushalten mit 2 Erwachsenen de facto nur halb so hoch
und Menschen, die zu mehreren eine Wohnung teilen ggf. nur zu einem Drittel, einem
Viertel etc.
Dass hier eine nicht begründete und nicht begründbare Ungleichbehandlung liegt, liegt auf
der Hand.
Es wird hier daher eine dreifache Ungleichbehandlung geltend gemacht:
Zum einen möchte ich auf die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin
verzichten und ziehe damit keinen Nutzen aus dem Angebot. Dennoch werde ich mit einem
Rundfunkbeitrag für eine Wohnung belastet, in der noch ein weiterer Mitbewohner lebt, der den Rundfunk nutzen könnte (oder vielleicht sogar nutzt), aber von dem Beklagten nicht als Schuldner willkürlich auserkoren wurde.   
Ich werde hier "gleich" behandelt mit Personen in Mehrpersonenhaushalten, die einen
Nutzen aus dem Rundfunkangebot ziehen, obwohl ich dies nicht tue, und deren Kosten pro Kopf eine deutlich geringere Summer ergeben als die von mir in den beklagten Bescheiden geforderte.
Und ich werde ungleich behandelt gegenüber Personen in Mehrpersonenhaushalten, die
wie ich keinen Nutzen aus dem Rundfunkangebot ziehen, indem ich eine höhere Belastung
bezahle.
Mithin bin ich mehrfach benachteiligt gegenüber Personen in Mehrpersonenhaushalten, die
die Angebote mehrfach für sich nutzen.
Denn ein Mehrpersonenhaushalt, der - was ja in der heutigen Zeit durchaus üblich und
"normal" ist - mit mehreren Endgeräten bestückt ist und damit einen mehrfachen
subjektiven Nutzen aus dem Rundfunkangebot zieht, leistet ebenfalls "nur" einen Beitrag
zu den Kosten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebote.
Da die Beitragshöhe sich am Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen bemisst und nicht an
der Nutzung, wird der Einpersonenbeitrag umso höher, je mehr Personen gemeinsam eine
Wohnung innehaben. Andersrum sinkt der Beitrag von Personen in
Mehrpersonenhaushalten mehrfach, wenn mehr Personen Einzelhaushalte begründen.
Da das Innehaben einer Wohnung - wie dargelegt - nichts mit der Nutzungsmöglichkeit des
öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots zu tun hat und mehrere Personen diese Angebote
üblicherweise auch mehr nutzen, besteht hier ein völlig willkürliches Finanzierungskonzept das rechtsstaatlichen Anforderungen meiner Ansicht nach in keiner Weise entspricht.
Die Formel: Eine Wohnung, ein Beitrag führt zu einer massiven Ungleichbehandlung, weil kleinere Haushalte, insbesondere Ein- und Zweipersonen Haushalte, deutlich mehr pro Kopf für den örR zahlen als Mehrpersonenhaushalte, unabhängig von der Nutzung. Darüber hinaus ist es unverständlich, warum einzelne Personen alleine als Beitragschuldner für einen Wohnung gelten, in der mehrere Personen leben.
Nach § 2 Abs. 3 haften mehrere Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner. In der den Bescheiden zugrundeliegenden Wohnung lebt nicht nur der Kläger alleine. Und trotzdem wird allein der Kläger zur Abgabenzahlung herangezogen. Dies ist ohne jede weitere Sachverhaltsprüfung erfolgt. Die Rechtsfigur der Gesamtschuldnerschaft, aus dem Zivilrecht in das Abgabenrecht übertragen, ermöglicht dem Abgabengläubiger die freie Auswahl des Abgabenschuldners. Diese Wahlfreiheit ist kein Ermessen, das im Verwaltungsrecht nach sachgerechten Kriterien ausgeübt werden muss, sondern begründungs- und voraussetzungslose Handlungsmacht. Eine derartige freie Handlungsmacht gibt es aber nach dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht. Der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers fehlt damit die gesetzliche Grundlage. Die alleinige Inanspruchnahme des Klägers ist daher nicht Gesetzesvollzug oder Ausübung von Ermessen, sondern Willkür. Durch die Koppelung eines Beitrags an eine Wohnung wird jedoch nicht jeder gleichermaßen hinzugezogen.
Das Grundrecht der Freizügigkeit ist in Art 11 GG und in Art. 17 der Verfassung von Berlin nicht unter Gesetzesvorbehalt gestellt. Demzufolge kann es eine allgemeine „Wohnungsabgabe“ nicht geben. Die Rundfunkabgabe ist als „Wohnungsabgabe“ ein Fremdkörper in der Grundrechtsordnung. Die Abgabepflicht der Wohnung – eine abenteuerliche Figur, die jenseits des Vorstellungshorizontes der Verfassung liegt. Ebenso verstößt eine Wohnungsabgabe gegen die Freizügigkeit auf europäischer Ebene – es ist nicht einzusehen, weshalb ich in Deutschland eine wohnungsbasierte Abgabe zahlen muss, auf der anderen Seite der Grenze jedoch nicht.
Die Gesetzesvorbehalte in Art. 11 Abs. 2 GG betreffen andere Fälle und sind hier nicht anwendbar.
Der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde aufgehoben und durch einen neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Art. 1 des 15. RÄStV, ersetzt. „Beiträge“ sollen nun nicht mehr nach dem Gegenleistungsprinzip erhoben werden, sondern völlig von der Inanspruchnahme der Leistung abgekoppelt werden (Gemeinlastcharakter), da weder ein Bezug zur tatsächlichen Nutzung, noch auf die Abschöpfung eines individuellen oder individualisierbaren Vorteiles abgestellt wird.
Zwar wurde vor dem Bayrischem Verfassungsgerichtshof (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12;) festgestellt,:
“Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.“.
Dennoch ist zuminderstens ein steuerartiger Charakter der Rundfunkbeiträge zu erkennen, da die Vorraussetzung eine Wohnung zu haben eben so banal und unkausal ist, das eben dieses „voraussetzungslos“ logisch nicht zutreffend ist. Nahezu jeder Bundesbuerger besitzt eine Wohnung/Meldeadresse, von wenigen Ausnahmen (z.B. Obdachlose) ausgenommen. Eine Voraussetzung die jeder erfüllt, ist keine Voraussetzung.
Weder der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, noch die Beklagte erklären, was das Besondere an der Gegenleistung ist. Es gibt keinen qualifizierten Vorteil. Eine Empfangbarkeit ist grundsätzlich kein individueller Vorteil, denn jeder kann immer und überall „empfangen“ (verschlüsselte Privatsender sind dieser Logik folgend demnach auch grundsätzlich „frei empfangbar“ aber nicht nutzbar). Wenn der „Rundfunkbeitrag“ ein Beitrag ist, muss er einen unmittelbaren, individualisierbaren Vorteil bieten. Eine Wohnung allein ermöglicht noch nicht die unmittelbare individualisierbare Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Rundfunks. Die individualisierte unmittelbare Nutzbarkeit bedarf erst noch eines zusammenhängenden Aktes, z.B. des Aufstellens einer Satellitenschüssel und TVs oder Radios. Der Beitrag entspricht nicht dem Äquivalenzprinzip, das Argument der Versorgung allein reicht nicht aus, sondern es muss die Nutzbarkeit betrachtet werden. Die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nicht unmittelbar durch das Bewohnen einer Wohnung gegeben. Mit dieser neuen „Wohnungssteuer“ wird jedem Wohnungsmieter eine voraussetzungslos zu zahlende Geldleistungspflicht auferlegt. Die obendrein nur Inländern auferlegt wird, obwohl der Empfang insbesondere durch das Internet in der ganzen Europäischen Union und sogar weltweit verfügbar ist. Hier findet damit zusätzlich eine gezielte Inländerdiskriminierung statt.

Stellt man nun die abwegige These auf, dass es sich bei der Rundfunksteuer gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen echten Beitrag handelt, so muss man sich an dieser Stelle noch einmal die Eigenschaften eines Beitrags vor Augen führen. Isensee/Kirchhof fassen dies folgendermaßen zusammen:

„Der Beitrag beteiligt den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm individualisierbar zur Nutzung zur Verfügung steht. Der Beitrag finanziert die Investition, deren Nutzer noch nicht individuell bestimmt sind, sondern in einer Gruppe vermutet werden.“ (Isensee/Kirchof, Handbuch des Staatsrechts – Band V, S. 1138, 2007)

Die erhebende Stelle darf dabei die Angehörigkeit zu der Gruppe vermuten und typisieren. In jedem Fall muss dabei jedoch per Definition in die Gruppen der Beitragspflichtigen oder Nicht Beitragspflichtigen bzw. der Nutzer und Nicht-Nutzer (welcher ich angehöre) unterschieden werden können. Da der Anknüpfungspunkt jedoch das Innehaben einer Wohnung ist, fällt diese Typisierungsunterscheidung weg. Nahezu jeder Bürger in der EU hat eine Wohnung inne (dafür dürfen wir Europäer ja grundsätzlich absolut dankbar sein) und müsste somit bei der Erhebung der Beiträge herangezogen werden. Doch diese Abgrenzung in unterschiedliche Gruppen findet infolgedessen gerade nicht statt. Wenn jedoch alle nach Meinung von Gerichten einen Vorteil haben, gibt es keine abgrenzbare Gruppe von Vorteilsempfängern mehr und es kann daher keine Einordnung als Beitrag erfolgen.

Um noch einmal Isensee/Kirchof zu bemühen:

„Je mehr sich die individuelle Finanzierungsverantwortlichkeit der Beitragsschuldner in allgemeine Vermutungen und Typisierungen verflüchtigt, die persönliche Finanzierungverantwortlichkeit des Abgabenschuldners sich als in der Allgemeinheit einer Gemeinlast verliert, desto mehr nähert sich der Beitrag der Steuer an und verliert seine Berechtigung neben der Steuer.“ (Isensee/Kirchof, Handbuch des Staatsrechts – Band V, S. 1139, 2007)

Eine pauschale Verteilung der finanziellen Last auf die inländische Bevölkerung unabhängig von einer Inanspruchnahme der damit finanzierten Leistungen, wird damit also als Steuer definiert und nicht als „Beitrag“. Steuern sind insbesondere nach der Definition in § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung:

"Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft".

Da, wie vorgenannt festgestellt, hier die grundsätzliche Möglichkeit zum Empfang für alle Bürger der Europäischen Union gegeben ist fehlt es dieser, in der Abgabenordnung genannten besonderen Leistung. Die Annahme, dass quasi jeder Bürger über die technischen Geräte zum Empfang von Rundfunk heutzutage verfügt, hat ja auch gerade zur Änderung des Systems geführt, da damit der Typisierungsgrund erodiert ist.

Die aktuellen Rundfunksteuern spiegeln sich daher genau in dieser Definition wieder. Zum Erlass einer Steuer fehlt den Ländern aber die Kompetenz. Eine Rundfunksteuer lässt sich weder aus Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz (GG) noch aus den Ertragskompetenzen des Artikel 106 GG herleiten. Es fehlt bereits die Gesetzgebungskompetenz der Länder und somit ist eine solche Regelung in meinen Augen verfassungswidrig, obgleich dies das bayrische Verfassungsgericht anderslautend beurteilt hat.
Ein steuerartiger Charakter der Rundfunkbeitraege in der aktuellen Fassung des RfsV ist jedoch nicht zu bestreiten.

Das Verfahren BvR 2666/15 vor dem Bundesverfassungsgericht befasst sich mit genau dieser Thematik und begründet daher meinen Antrag auf Ruhen bzw. Aussetzen des Verfahrens. Ich bin darüber hinaus sehr gespannt wie dies final der EuGH beurteilen wird.

 


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#14: 06. Januar 2016, 17:04
Zitat
Nichtnutzung, billige Möglichkeit die geforderten Rundfunkbeiträge zu vermeiden, Unterstellung der Nutzung
Der Kläger legt Wert auf die Feststellung, dass er keine Geräte die primär für den Empfang von Rundfunk ausgelegt sind, besitzt noch solche anschaffen wird. Er hat keinen Fernseher und kein Radio.
Ein Laptop ist als Student primär ein Arbeitsgerät, ebenso wie ein Smartphone primär ein Telefon ist.
Diese Geräte wurden vor der Neuregelung der Rundfunkgebühren als neuartige Geräte mit einem verminderten Beitrag bedacht. Die Neuregelung stellt daher eine unzulässige Änderung zum Nachteil des Klägers da, weil ein Gerät das primär zum Empfang von Rundfunk ausgelegt ist (wie z.B. ein Radio oder ein Fernseher) nicht mit einem Gerät gleichgesetzt werden dürfen,  das nur wegen einer sekundären Eigenschaft, im Fall von Smartphone und Laptop die Möglichkeit das Internet zu nutzen, überhaupt Rundfunk empfangen könnten. Hierbei muss auch die Frage erlaubt sein, ob nur durch eine Veröffentlichung von Inhalten im Internet eine Nutzung naheliegt, schließlich heißt das verfügbar machen von Informationen im Internet nicht auch automatisch, das diese abgerufen und genutzt werden.  Aus diesem Grund ist die Nichtnutzung der vom Beklagten angebotenen Inhalte festzustellen; die Logik legt den Schluss nahe das der Kläger auch nicht für etwas zahlen muss, was er nicht nutzt. Im anderen Fall sind die neu geregelten Rundfunkgebühren eine Steuer, weil sie unabhängig von der Nutzung erhoben werden. Doch eben hier hat der Bayerische VerfGH festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag eine Abgabe ist und nicht „voraussetzungslos“ geschuldet ist.  Demzufolge ist die logischste Voraussetzung die Nutzung, dafür müssen entsprechende Geräte vorgehalten werden.
Eine Wohnung steht in keinem Bezug zur Nutzung des Rundfunks, da eine Wohnung nicht in der Lage ist Rundfunk zu empfangen. Daher können die Rundfunkbeiträge logischer Weise auf der Basis der Nutzung bestimmt werden. Da der Kläger den Rundfunk nicht nutzt, entfällt die Forderung der Bescheide, weshalb diese aufzuheben sind.
Die Einspeisung der Signale in das Internet ermöglicht nur die Verfügbarkeit, bedeutet aber noch keine Nutzung. Dem örR gehört weder das Internet, noch stellt er Infrastruktur zu Verfügung, noch ist die Einspeisung seiner Inhalte notwendig oder gegeben. Daher ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte seine Inhalte online verfügbar macht, dann dreist die Nutzung unterstellt, sobald man ein Gerät besitzt, das Zugang zum Internet ermöglicht. 
Der Beklagte lehnt Fernsehen aus persönlichen Gründen ab, da er es für Zeitverschwendung, Betäubung der Masse und Verschwendung von Zeit hält. Für die Menschheit wäre es besser, würde es keine Fernseher geben, vor denen die Menschen passiv ihre wertvolle Lebenszeit absitzen und sie ihre Zeit gewinnbringender Nutzen als durch das Ansehen der neuersten vom Beklagten ausgestrahlten Telenovelas. Das Fernsehprogramm erzeugt aber einen Großteil der Kosten des örR. Es ist nicht zumutbar, das ich etwas finanzieren muss, was ich strikt ablehne.

Ebenso ist festzuhalten, dass dem Kläger nach der aktuellen Fassung des RvstV keine billige und zumutbare Möglichkeit bleibt, die Rundfunkbeiträge zu vermeiden.
Der Kläger könnte seine Wohnung aufgeben, und als Obdachloser sodann sogar den örR nutzen.
Er könnte auswandern und seine Wohnung in Deutschland aufgeben.
Oder er könnte Suizid begehen.
Alle drei Optionen sind keineswegs zumutbar. Damit ist der Rundfunkbeitrag die einzige Abgabe, der man sich nicht entziehen kann. Will man keine KFZ Steuer zahlen, so kann man sein KFZ abmelden – man kann es dann sogar noch auf Privatgelände nutzen.
Will man keine Kirchensteuer zahlen, so kann man aus der Kirche austreten.
Will man keine Hundesteuer zahlen, so kann man den Hund abgeben.
Will man keine Rundfunkbeiträge zahlen, so reicht es nicht den örR nicht zu nutzen oder seine Geräte abzuschaffen. Dies zeigt die Absurdität des RfstVs, auf dem die Bescheide des Beklagten beruhen und liefert ein weiters Argument, diese Bescheide aufzuheben.



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