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Autor Thema: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?  (Gelesen 8800 mal)

n
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Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
Autor: 09. Oktober 2015, 09:02
Hallo,

Bei folgendem Standardablauf:
      1                                                2                                                           3                                              4                               5
Bescheide -> Widerspruche + Aussetzung der Vollziehung -> keine Widerspruchsbescheide ->ZV Ankündigung -> Zwangsvollstreckung

Im Vollstreckungsersuchen wird vom rechtskräftigen Bescheiden, Bescheide sind unanfechtbar usw. geredet, aber da der Widerspruchsbescheid noch aussteht
sind sie doch noch nicht rechtskräftig geworden. Es sind noch Rechtsmittel möglich.

Gerichtsvollzierher wurde darauf hingewiese bei (5). GV leitet trotzdem Zwangswvollstreckung ein.

Jede Stufe der Zwangsvollstreckung hat die Vorrausetzungen zu prüfen (finde gerade das Gesetz nicht)

1. Machte GV sich strafbar ?
2. Kann man Ihn in Regress nehmen für weitere Kosten die mir bei der Abwehr entstehen?

(SuFu mit "Gerichtsvollzieher strafbar" hat mir keine aussagekräftigen Treffer erbracht)

Edit: Zu 2 gerade gefunden:
Klage beim VG hat gewirkt (Aussetzung der Vollziehung)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9749.0.html
-> BS übernimmt Kosten -> keine Kosten für Antragsteller ->
            -> (Meine Interpretation) keine Regressansprüche gegen GV da Person x keine Kosten entstanden sind.


---> Ich habe die Antwort jetzt selber gefunden:

Ein widersprochener Bescheid bleibt vollstreckbar(!), auch wenn Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO gestellt wurde.

Zitat
(4) § 80 Abs. 4 VwGO:
Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Da steht kann nicht muss.
Die GEZ antwortet einfach nicht, Vollzug ist daher nicht ausgesetzt -> Vollstreckung möglich!
Der Gerichtsvollzieher macht also alles richtig.


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#1: 14. Oktober 2015, 14:17
Hallo!
Ein fiktiver Fall ist in diesem Sommer nach genau diesem Muster abgelaufen.
Die Vollstreckung wurde durchgeführt, trotz Einspruch gegen die Abgabe zur Vermögensauskunft und Antrag nach §766 ZPO beim Vollstreckungsgericht. Das Vollstreckungsgericht muss laut eigener Aussage nicht die Rechtsmittel des Schuldners prüfen, wenn die LRA (der BS) ein Ausstandsverzeichnis vorlegt. Die Schufa hat dann auch ganz schnell ihre Arbeit erledigt.

Das Fazit aus dieser Geschichte:
Der wirklich einzig sinnvolle Weg ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, die jetzt erhoben wird.
VG


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#2: 17. Oktober 2015, 12:45
@wolfsrex

Hier:
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105364.html#msg105364

behauptet eine Person X dass der 'Antrag auf Aussetzung des Vollzugs' zuerst beantwortet werde muss/(sollte?)
Zitat
Egal, wie, der Antrag auf Aussetzung ist vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes zu beantworten, es muss eine Entscheidung dazu gefällt und bekannt gegeben werden.

Der GV scheint es ja anders zu sehen.


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#3: 17. Oktober 2015, 13:03
Im Fall das ein Widerspruchsverfahren zulässig ist, Stichtwort Bayern (dort sollte wahrscheinlich sofort Klage erhoben werden), dann hat das Widerspruchsverfahren verschiedene Regeln.

Und nicht der GV ist das Problem, sondern eine vermeintliche Behörde, welche
sich jedoch über so einen Antrag auf Aussetzung hinwegsetzt. Und darin liegt das eigentliche Problem.

Es ist auch keine Behauptung siehe
Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86047.html#msg86047

Sondern es entspricht den gültigen Regeln, dieser Antrag muss beantwortet werden:


Darauf sollte eine Person A schon noch bestehen.

https://www.lecturio.de/magazin/antrag-auf-anordnung-der-aufschiebenden-wirkung/

Zitat
    3. Faktischer Vollzug

    Der Begriff „Faktischer Vollzug“ beschreibt das Szenario, dass eigentlich aufschiebende Wirkung besteht, die Behörde sich jedoch über diese hinwegsetzt und den Verwaltungsakt vollziehen will. In diesem Fall wird § 80 V VwGO analog angewandt. Der Antrag ist begründet, wenn die aufschiebende Wirkung besteht.


Eine Person A befindet sich mit dem GV jetzt in "3. Faktischer Vollzug", weil der Antrag auf Aussetzung nicht bearbeitet und diese Entscheidung nicht bekannt gemacht wurde.


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#4: 17. Oktober 2015, 13:04
Hallo!

In dem Beitrag wird ja auch folgendes zitiert:
Zitat
3. Faktischer Vollzug

Der Begriff „Faktischer Vollzug“ beschreibt das Szenario, dass eigentlich aufschiebende Wirkung besteht, die Behörde sich jedoch über diese hinwegsetzt und den Verwaltungsakt vollziehen will. In diesem Fall wird § 80 V VwGO analog angewandt. Der Antrag ist begründet, wenn die aufschiebende Wirkung besteht.

Das fett markierte ist das Problem. Du kannst auf deinen Bescheiden nachlesen, dass "Widerspruch und Klage keine Aufschiebende Wirkung haben." Diese Formulierung ist tatsächlich für bestimmte öffentliche Abgaben legitim.

Ich würde mich an deiner Stelle auch auf formale Fehler bei der Zwangsvollstreckung konzentrieren. Begeistert hat mich dazu vor kurzem dieses Video: ***

Und als Motivation für die Arbeit gegen dieses kranke System folgendes Urteil von den bislang einzigen Richtern im Land, die verstanden haben, was hier für ein Rad gedreht wird: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803

Viel Erfolg!


***Edit "Bürger:
Link zu externem Video entfernt, da die Verbreitung irriger, irreführender und somit nicht hilfreicher Informationen im Forum nicht vorgesehen ist.
Bitte in diesem Zusammenhang insbesondere verinnerlichen:
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

sowie auch
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#5: 17. Oktober 2015, 13:29
@ Woflsrex:

Dein Post ist korrekt, falls die sog." Bescheide" von einer Behörde kommen bzw. die Merkmale eines Bescheides/Verw. aktes erfüllen.

Ein Mr. X zB. hat auch von einer Organisation (keine Behörde) einen sog. Bescheid bekommen, welcher alle diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Wird auf dieser ungenügenden Grundlage ein GV tätig, so kann man die o.g. Frage des OP durchaus bejahen. (Strafbarkeit).

Da aber anscheinend hier große Unsicherheit besteht und auch die Schreiben unterschiedlich zu sein scheinen, muss jeder dieses selber prüfen anhand seiner Unterlagen. Obwohl X keinen gültigen Verwaltungsakt bekommen hat, mag das bei anderen durchaus anders sein und dann müsste man auch anders vorgehen (nämlich nach Verwaltungsrecht und der GV würde sich im Falle eines gültigen VAs auch NICHT strafbar machen)


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#6: 17. Oktober 2015, 13:48
Hallo Alpha667!
Absolut korrekt. Da es eben keine Behörde ist, welche die Bescheide erlässt, sollte man genau das in seiner Klage herausarbeiten! Denn genau für solche Dinge sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
VG


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#7: 17. Oktober 2015, 14:16
Hallo Alpha667!
Absolut korrekt. Da es eben keine Behörde ist, welche die Bescheide erlässt, sollte man genau das in seiner Klage herausarbeiten! Denn genau für solche Dinge sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
VG

"Normalerweise" müsste ein VG die ganze Sache zurückweisen und darauf hinweisen, dass sie nicht zuständig sind (im Falle dass es sich um KEINEN Verwaltungsakt handelt), oder ? Wie erwähnt JEDER muss seine Unterlagen prüfen, wer ist der Absender (Behörde oder nicht? zB. FinanzAMT, GewerbeAMT) und ist das Schreiben ein gültiger Verw. akt (ja/nein). Wenn beides verneint werden kann, sollte hier kein Verwaltungsrecht zum tragen kommen (?).


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#8: 17. Oktober 2015, 18:31
, sondern eine vermeintliche Behörde,
Der Beitragsservice ist definitiv keine Behörde; er ist nicht einmal eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts". Gemäß den Auslegungen des EuGH muß eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" rechtsfähig sein. ARD, der die Rechtsfähigkeit vom BGH aberkannt worden ist, wie auch der Beitragsservice sind deswegen keine "Einrichtungen des öffentlichen Rechts".

Vom EuGH wurde zudem für Recht erkannt, daß jedes Unternehmen, gleich welcher privaten oder öffentlichen Rechtsform, das eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung aufstellt, bzw. eigene Gewinne wie Verluste "einstreicht", grundsätzlich als gewerbliches Unternehmen anzusehen ist.

Gewerbliche Unternehmen haben aber gemäß Bundesrecht keine hoheitlichen Befugnisse.

Im Thema "Kleiner Ausflug zum Europarecht" wird ab ca. 23:00 Uhr darüber etwas zu lesen sein.


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#9: 17. Oktober 2015, 19:24
Danke Pinguin, ein X bastelt grade an einem Schreiben an eine gewisse "Organisation", da kommt ihm das zupass, dass Du es besser als er formulieren kannst.

Muss X (c) by Pinguin dabeischreiben übrigens ?  ;) Aber das klingt natürlich nicht superjuristendeutsch :)

...obwohl der pöse X auch schon Textstellen von 2-3 anderen Postern übernommen hat....


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#10: 17. Oktober 2015, 20:35
Muss X (c) by Pinguin dabeischreiben übrigens ?
Da hier keine Rechtsberatung stattfindet, alles nur schriftliche Überlegungen anhand öffentlich-höchstrichterlicher Urteile sind, darf dazu ausgeführt werden, daß der für die eigene Argumentation Contra-GEZ/BS Forendaten verwendende Interessent grundsätzlich nur auf eigene Verantwortung handelt.

Es wurde bereits einmal einem User mitgeteilt, daß man tunlichst versuchen sollte, einen Sachverhalt mit eigenen Worten wiederzugeben, nicht alleine wegen etwaiger Copyrightverletzungen, sondern auch des Sachverhaltverstehens wegen.

Es wird bei dieser Thematik keinem gelingen, vor Gericht zu bestehen, der vorher nicht gewillt war, sich in das Thema hineinzuknien.


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#11: 17. Oktober 2015, 20:47
]Da hier keine Rechtsberatung stattfindet, alles nur schriftliche Überlegungen anhand öffentlich-höchstrichterlicher Urteile sind, darf dazu ausgeführt werden, daß der für die eigene Argumentation Contra-GEZ/BS Forendaten verwendende Interessent grundsätzlich nur auf eigene Verantwortung handelt.

Es wurde bereits einmal einem User mitgeteilt, daß man tunlichst versuchen sollte, einen Sachverhalt mit eigenen Worten wiederzugeben, nicht alleine wegen etwaiger Copyrightverletzungen, sondern auch des Sachverhaltverstehens wegen.

Es wird bei dieser Thematik keinem gelingen, vor Gericht zu bestehen, der vorher nicht gewillt war, sich in das Thema hineinzuknien.

Da stimme ich zu, das war aber auch mehr oder weniger ironisch gemeint :) Dachte das wäre erkennbar.
Es wird sich zeigen, wie sich die Sache entwickelt. Spannend ist es auf jeden Fall.....das Vorgehen das X sich zurechtgelegt hat, widerspricht ja nicht der
offiziellen Linie (also Widerspruch - Klage - Verhandlung etc. beim VG), der konformistische Weg kann von X immer noch gegangen werden. Sollte Weg A scheitern....bzw. Weg A und B könnten auch gemeinsam gegangen werden.

Eine humoristische Komponente ist diesem ganzen Schildbürgerstreich dennoch nicht abzusprechen :)


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#12: 17. Oktober 2015, 20:49
Kann jemand eine "Checkliste" oder Leitfaden in DIN A4 erstellen, der die wichtigsten Informationen zusammenfasst, die hier zusammengetragen wurden? Für den Fall, das der GV vor der Tür steht, ist dann keine Zeit zur Recherche. So könnte man den ein oder anderen GV mit schlagkräftigen Argumenten abwimmeln.

Am wirksamsten wäre meiner Meinung nach das Argument, dass der GV für seine Tätigkeit persönlich haftbar ist. Ist das so korrekt? Sollte er das Vollstreckungsersuchen nicht sorgfältig gegengeprüft haben, kann man ihm drohen, ihn dafür persönlich zu belangen. Ich denke, er wird es sich 2x überlegen, ob er vollstreckt, oder die Angelegenheit wieder zurück an den Gläubiger (wer ist es denn jetzt  :-[) abgibt.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#13: 17. Oktober 2015, 20:58
Am wirksamsten wäre meiner Meinung nach das Argument, dass der GV für seine Tätigkeit persönlich haftbar ist. Ist das so korrekt? Sollte er das Vollstreckungsersuchen nicht sorgfältig gegengeprüft haben, kann man ihm drohen, ihn dafür persönlich zu belangen. Ich denke, er wird es sich 2x überlegen, ob er vollstreckt, oder die Angelegenheit wieder zurück an den Gläubiger (wer ist es denn jetzt  :-[) abgibt.

Es muss geprüft werden, ob GV noch Beamter ist.
Es darf nicht nur gedroht, sondern es muss auch gehandelt werden, d.h. die Person belangen


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Re: Macht Gerichtsvollzieher sich strafbar?
#14: 17. Oktober 2015, 22:51
, kann man ihm drohen, ihn dafür persönlich zu belangen.   

Drohen ? wozu? das bringt nichts. Mr. X droht niemals bei BS-Sachen.
Gute Argumente helfen da nur. Die müssen hieb- und stichfest sein, sozusagen gerichtsverwertbar. Damit kann man punkten.
Der GV schreibt: BS gegen Mr.X ,, 2 Beschweren dazu sind zurückgekommen, AG, LG,, jetzt Gegenvorstellung dazu mit Erläuterung für Hilfsschüler, damit es aber auch der allerletzte Bedienstete versteht, dass der BS dort als Gläubiger nicht hingehört, da die nur Würstchen verkaufen dürfen.
Mal sehen, was passiert?


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