"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hamburg
Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
seppl:
--- Zitat von: InesgegenGEZ am 12. September 2015, 11:08 ---Das ist der springende Punkt, wie will der BS beweisen, wenn er einen Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft einen Festsetzungsbescheid zukommen lässt, dass alle anderen Beitragspflichtigen davon Kenntnis erlangen. Richtig, er könnte es niemals beweisen.
--- Ende Zitat ---
Der springende Punkt ist doch, dass in den Verwaltungsakten (Bescheiden etc.) garnichts von einer Gesamtschuldnerschaft geschrieben steht! Somit können die anderen Mitbewohner die Dokumente sogar lesen, ohne dass sie in Kenntnis gesetzt werden!
Eventuell wird durch die Nichterwähnung einer Gesamtschuldnerschaft diese sogar gesetzeswidrig ausgeschlossen!
InesgegenGEZ:
--- Zitat von: seppl am 12. September 2015, 11:28 ---Der springende Punkt ist doch, dass in den Verwaltungsakten (Bescheiden etc.) garnichts von einer Gesamtschuldnerschaft geschrieben steht! Somit können die anderen Mitbewohner die Dokumente sogar lesen, ohne dass sie in Kenntnis gesetzt werden!
Eventuell wird durch die Nichterwähnung einer Gesamtschuldnerschaft diese sogar gesetzeswidrig ausgeschlossen!
--- Ende Zitat ---
Das hat das BVerwG im Urteil vom 25.03.1996 - 8 B 48/96 ausgehebelt, allerdings nur, wenn an alle Beitragschuldner in der Wohnung ein Festsetzungsbescheid ergeht.
Anm.Mod. seppl (04.06.2019): 1996 gab es noch keine gesamtschuldnerische Regelung! Somit konnte noch nichts "ausgehebelt" werden...
seppl:
Also dann braucht ja z.B. in einer 5er WG nur ein Bescheid zu fehlen, und das Ding ist nichtig.
Anm- Mod. seppl: Korrektur: siehe meine Anmerkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.msg104682.html#msg104682
Knax:
Die Damen und Herren vom Beitragsservice sollten zu allererst mal lernen, dass eine Beitragsfestsetzung eben nur eine Beitragsfestsetzung ist. Mit einer Beitragsfestsetzung allein wird keine Geldzahlung von irgend einem Schuldner -auch nicht von einem Gesamtschuldner- gefordert, sondern nur ein Betrag gegenüber dem Beitragspflichtigen festgesetzt. Erst das Leistungsgebot, das ein eigenständiger Verwaltungsakt ist, enthält die Zahlungsaufforderung gegenüber dem Schuldner bzw. dem Gesamtschuldner. Ansonsten kann im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht vollstreckt werden.
InesgegenGEZ:
--- Zitat von: seppl am 12. September 2015, 12:15 ---Also dann braucht ja z.B. in einer 5er WG nur ein Bescheid zu fehlen, und das Ding ist nichtig.
--- Ende Zitat ---
Gute Frage. Meinungen?
Anm- Mod. seppl: Korrektur: siehe meine Anmerkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.msg104682.html#msg104682
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