"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hamburg

Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?

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seppl:
In den FAQ des Beitragsservice gibt es eine merkwürdige Formulierung zur Gesamtschuldnerschaft, aus der ich nicht schlau werde:


--- Zitat ---... Daher ist generell pro Wohnung ein monatlicher Beitrag von 17,50 Euro (...) zu zahlen. Es reicht jedoch vollkommen aus, wenn einer der Bewohner den Rundfunkbeitrag entrichtet.
--- Ende Zitat ---

Was soll das bedeuten? Das auch mehrere Bewohner den vollen Beitrag zahlen könnten? Das jeder seinen Teilbetrag zahlen könnte, der Einfachheit halber aber nicht muss?

Eigentlich wäre doch die korrekte und einfach verständliche Formulierung:

... Daher ist generell pro Wohnung ein monatlicher Beitrag von 17,50 Euro (...) zu zahlen. Es wird jedoch nur einer der Bewohner zur Zahlung herangezogen.

Die Seite des screenshots existiert nicht mehr. Letzte Version (18.09.2016) gespeichert unter
https://web.archive.org/web/20160918153544/https://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/haeufige_fragen/

Knax:

--- Zitat von: seppl am 12. September 2015, 01:40 ---Was soll das bedeuten? Das auch mehrere Bewohner den vollen Beitrag zahlen könnten? Das jeder seinen Teilbetrag zahlen könnte, der Einfachheit halber aber nicht muss?

--- Ende Zitat ---

Nach der gesetzlichen Regelung sind mehrere Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Das Konzept der Gesamtschuldnerschaft besagt, dass mehrere Gesamtschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Schuld gegenüber dem Gläubiger verpflichtet sind, der Gläubiger die Leistung (d.h. die volle Leistung) jedoch nur ein Mal fordern kann. Dabei gilt, dass es im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und dem Gläubiger keine Erfüllungsrangfolge gibt, d.h. der Schuldner muss sich nicht erst an einen bestimmten Gesamtschuldner der Gesamtschuldnerschaft wenden, bevor er sich zwecks Erfüllung seiner Forderung an einen anderen Gesamtschuldner wendet, sofern der erste Gesamtschuldner nicht erfüllen konnte.


--- Zitat von: seppl am 12. September 2015, 01:40 ---Eigentlich wäre doch die korrekte und einfach verständliche Formulierung:

... Daher ist generell pro Wohnung ein monatlicher Beitrag von 17,50 Euro (...) zu zahlen. Es wird jedoch nur einer der Bewohner zur Zahlung herangezogen.

--- Ende Zitat ---

Könnte man so sagen.

Jeder Bewohner (sofern nicht beitragsbefreit) schuldet die Erfüllung der Leistung, aber nur einer wird zur Erfüllung der Leistung in Anspruch genommen.

seppl:
Die Frage war eigentlich

Es reicht ja doch nicht nur vollkommen aus, sondern es ist ja nach der gängigen Praxis des BS gar nicht anders möglich, als dass nur ein Bewohner zahlt.

Das ist, was mich an der Formulierung stutzig macht. 

Knax:

--- Zitat von: seppl am 12. September 2015, 09:12 ---Es reicht ja doch nicht nur vollkommen aus, sondern es ist ja nach der gängigen Praxis des BS gar nicht anders möglich, als dass nur ein Bewohner zahlt.

--- Ende Zitat ---

Der Beitragsservice bekommt doch die Adressen von den Meldeämtern. Er sieht beispielsweise die beiden Datensätze

Thomas Schmidt, Rundfunkallee 1, 12345 Funkhausen
Lieselotte Müller, Rundfunkallee 1, 12345 Funkhausen

Der Beitragsservice geht aufgrund der gesetzlichen Vermutung davon aus, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Beitragspflichtige handelt. Das kann sein, sofern in der Rundfunkallee 1 zwei separate Wohnungen bestehen, wovon die eine Thomas Schmidt und die andere Lieselotte Müller bewohnt, muss aber nicht sein. Kann ja auch sein, dass es sich bei der Rundfunkallee 1 um ein Einfamilienhaus handelt, in dem das unverheiratete Paar Thomas Schmidt und Lieselotte Müller gemeinsam wohnen. In diesem Fall gibt es zwei Beitragspflichtige, die Gesamtschuldner sind (jedenfalls in der Vorstellung des Gesetzgebers).

Meiner Ansicht nach kann es eine Gesamtschuldnerschaft im Falle des Rundfunkbeitrags aber nur dann geben, wenn die Festsetzung des Rundfunkbeitrags gegenüber den Beteiligten einheitlich erfolgt - und eben nicht lediglich gegenüber einem Beteiligten. Denn: Erfolgt die Festsetzung lediglich gegenüber einem Beteiligten, so wirkt die Festsetzung nur gegenüber diesem Beteiligten. Demjenigen Beitragspflichtigen, dem gegenüber keine Festsetzung erfolgt ist, kann ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf den Rundfunkbeitrag nicht geltend gemacht werden, weil der Umfang des Anspruchs, auch wenn er bereits abstrakt entstanden ist, nicht hinreichend (durch Festsetzung) konkretisiert wurde.

Möglich ist, dass im Falle der Zustellung dann Bekanntgabemängel auftreten. Diesem Aspekt muss weiter nachgegangen werden.

InesgegenGEZ:
Ich hab nochmal das Internet bemüht und folgendes gefunden:

BVerwG, 25.03.1996 - 8 B 48/96
Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt für die hinreichende Bestimmtheit von - an mehrere Adressaten gerichteten - Gebührenbescheiden keinen wörtlichen Hinweis auf deren gesamtschuldnerische Haftung und keine ausdrückliche Angabe der Vorschriften, aus denen sich diese ergibt, wenn sich durch Auslegung des angefochtenen Gebührenbescheids unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eindeutig ermitteln läßt, daß der geforderte Betrag von jedem Adressaten in voller Höhe geschuldet wird, aber insgesamt nur einmal zu zahlen ist.

Heißt für mich, wenn an alle Beitragsschuldner einer Wohnung ein Festsetzungsbescheid ergeht, kann der Hinweis zur Gesamtschuldnerschaft fehlen, wenn der Beitragsschuldner von sich heraus weiß, dass er Gesamtschuldner ist. Allerdings schreibt der BS immer nur eine Person der Personenmehrheit an.

zusätzlich dazu das VG Augsburg · Urteil vom 16. August 2012 · Az. Au 2 K 12.711
Einem Abgabenbescheid fehlt es allerdings nicht an der inhaltlichen Bestimmtheit, weil ein (expliziter) Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG vom 25.3.1996 BayVBl 1996, 759; vom 22.1.1993 NJW 1993, 1667) und – dieser folgend – des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für die hinreichende Bestimmtheit eines Abgabenbescheids kein wörtlicher Hinweis auf eine gesamtschuldnerische Haftung und keine ausdrückliche Angabe der Vorschrift, aus der sich dies ergibt, erforderlich, wenn sich durch Auslegung des angegriffenen Bescheids unter Berücksichtigung aller den Betroffenen bekannten Umständen des Einzelfalls eindeutig ermitteln lässt, dass der geforderte Betrag von jedem Adressaten in voller Höhe geschuldet wird, aber insgesamt nur einmal zu zahlen ist.

Hier geht eigentlich klar hervor, dass jeder Beitragsschuldner angeschrieben werden muss, ansonsten darf der Hinweis der Gesamtschuldnerschaft nicht fehlen!

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
https://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA138&lpg=PA138&dq=verwaltungsakt+gesamtschuldner&source=bl&ots=TDcA3lRRNe&sig=6Hssq7_lSwa3dBYhclwHNVnL9dY&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=verwaltungsakt%20gesamtschuldner&f=false

--- Zitat ---Bekanntgabe an Personenmehrheiten
Aus der Gegenüberstellung des für die qualifizierte Form der Bekanntmachung in Form der Zustellung geltenden §2 VwZG, der die (körperliche) Übergabe eines Schriftstücks verlangt und §41 VwVfG, den nur zu entnehmen ist, dass der Empfänger vom Erklärungsinhalt Kenntnis nehmen muss, ergibt sich, dass eine Bekanntgabe an Personenmehrheiten (Ehegatten, Gesamtschuldner, Gesellschafter) auch durch nur ein Schriftstück wirksam erfolgen kann (BVerwg v. 24.1.1992, NVwZ 1992, 565 (566); OVG NRW v. 11.7.1991 – 2 A 1950/90 -, S. 7; Henneke in Knack, VwVfG, § 41 Rz. 7, Zum Ganzen: Preisser, NVwZ 1987, 867 ff.). Die Behörde ist aber für die Bekanntgabe beweispflichtig; der Nachweis, dass alle Adressaten einer Personenmehrheit tatsächlich Kenntnis genommen haben, dürfte kaum zu führen sein. Schon aus diesem Grund ist anzuraten, für alle Adressaten eine Ausfertigung beizufügen.
--- Ende Zitat ---

Das ist der springende Punkt, wie will der BS beweisen, wenn er einen Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft einen Festsetzungsbescheid zukommen lässt, dass alle anderen Beitragspflichtigen davon Kenntnis erlangen. Richtig, er könnte es niemals beweisen.

Rechtliche Grundlagen des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsaktes von 2009
http://www.anwalt-wagner.de/bigace/rechtliche-grundlagen-des-verwaltungsverfahrens-und-des-verwaltungsaktes.pdf

--- Zitat ---Probleme ergeben sich aber hier bei der Frage, ob der Verwaltungsakt ordnungsgemäß zugestellt wurde, wovon die Ingangsetzung von Rechtsbehelfsfristen abhängt. Die Adressierung an nur einen konkreten Ehepartner genügt für die Bekanntgabe gemäß §41 Abs. 1 VwVfG nicht, auch wenn aus dem Bescheid erkennbar ist, dass auch der andere Ehepartner betroffen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, Rd. 30 zu §41 VwVfG).
Inhaltliche Bestimmtheit bedeutet, dass der Betroffene klar erkennen können muss, was von ihm verlangt wird. Der Verwaltungsakt muss als Vollstreckungstitel tauglich sein. Bei einer Erlaubnis, also einem nicht vollstreckbaren Verwaltungsakt, müssen die Beteiligten ihr zukünftiges Verhalten daran ausrichten können.
--- Ende Zitat ---

Ableitend hieraus dürfte sein, wenn nur ein Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft einen Festsetzungsbescheid bekommt und die anderen nicht, genügt dies für die Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids nicht. Es müssten alle (gleichzeitig) angeschrieben werden.


Wenn der BS nur einen Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft einen Verwaltungsakt zukommen lässt, liegt womöglich auch ein Ermessensfehler vor (siehe http://www.juraforum.de/lexikon/ermessensfehler). Denn ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wird als Ermessensmissbrauch gewertet. Sprich wird nur wahllos ein Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft zur Zahlung herangezogen, verstößt dies definitiv gegen Artikel 3 (1) GG (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.).

Liegt ein Ermessensfehler vor, ist die betreffende Entscheidung der Behörde als rechtswidrig anzusehen. Dementsprechend kann gegen diese Entscheidung mit den entsprechenden Rechtsmitteln (Widerspruch, Klage) vorgegangen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Entscheidung als ein begünstigender oder ein belastender Verwaltungsakt erlassen worden ist: die Rechtswidrigkeit ist auf jeden Fall gegeben.

Sprich der Beitragschuldner legt Widerspruch / Klage dagegen ein, dass nur er alleinig zu Zahlung herangezogen wurde.

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