"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hamburg

Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?

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seppl:
Laut RBStV haften die Inhaber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag.1
Nun ist zum Einen rechtlich zweifelhaft, ob vom Beitragsservice mit der Auswahl eines einzelnen Bewohners sozusagen ein "Zustellungsbevollmächtigter" (nicht zu verwechseln mit dem Zahlungspflichtigen!) ohne Zustimmung der Schuldnergemeinschaft bestimmt werden kann,
zum Anderen werden in allen Verwaltungsakten, vom Bescheid bis zum Vollstreckungsersuchen nicht namentlich die Gesamtheit der betroffenen Schuldner aufgeführt. Dies stellt normalerweise einen Bekanntgabemangel bei Verwaltungsakten dar.

1 RBStV §2 (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783824007011_Excerpt.pdf
PraxisAusbildung Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess Deutscher Anwaltverlag ISBN 978-3-8240-0701-1

--- Zitat ---Bei der Zustellung  an  Personenmehrheiten – etwa bei Eheleuten oder Erbengemeinschaften – gibt es eine Reihe von Zweifels- und Streitfragen, z.B. ob jeder eine eigene Ausfertigung zu erhalten hat und davon die Bekanntgabe und Wirksamkeit abhängt oder ob eine einzige Ausfertigung für alle ausreicht. Grundsätzlich gilt: Bei Bekanntgabe an mehrere Adressaten und/oder Betroffene muss, sofern diese keinen gemeinsamen Bevollmächtigten bestellt oder sich gegenseitig bevollmächtigt haben, grundsätzlich jeder von ihnen eine eigene Ausfertigung erhalten.2 Da die Zustellung nach h.M. die Übergabe des Verwaltungsakts, d.h. die Besitzverschaffung, voraussetzt, verlangt die ordnungsgemäße Bekanntgabe auch, dass jeder Einzelne eine Ausfertigung erhält.3

2 BVerwG DVBI 1994, 810; OVG Koblenz NVwZ 1987, 899; VGH München NJW 1984, 626; OVG Münster E 40, 92; VGH Mannheim VBlBW 1984, 114; Stelkens / Bonk / Sachs, § 41 Rn 43 ff.; Kopp / Ramsauer ,§41 Rn 42 ff., jeweils m.w.N.

3 OVG Koblenz NVwZ 1987, 899; OVG Berlin NVwZ 1986, 136; Kopp / Ramsauer, § 41 Rn 42 ff. m.w.N.; a.A. BVerwG NVwZ 1992, 565 wonach es jedenfalls bei Ehegatten genügt, wenn beiden Ehegatten Kenntnis verschafft wurde; nicht erforderlich ist es, dass jeder Ehegatte eine Ausfertigung erhält
--- Ende Zitat ---

Meinungen dazu?


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html

InesgegenGEZ:
Dazu heißt es hier:
http://d-nb.info/1012113779/34


--- Zitat ---Eine fehlende Zustellung ist nicht etwa eine fehlerhafte Zustellung. Vielmehr liegt in einem solchen Falle gar keine Zustellung vor. Die hieraus resultierende Unwirksamkeit der beabsichtigten Zustellung ist nicht heilbar (Sadler, VwZG, § 8 Rn. 19. ).
Häufigster Fall einer solchen Unwirksamkeit der Zustellung ist die Übermittlung eines einzigen Exemplars von einem Verwaltungsakt, der an mehrere Personen gerichtet ist (Engelhardt/App, VwZG, § 8 Rn. 3.).
Wenn in der Sache mehrere Personen betroffen sind, an die zugestellt werden soll, hat die Zustellung an jede Person gesondert zu erfolgen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers muss jeder Zustellungsbetroffene, in der Regel der Adressat eines Verwaltungsaktes, das Dokument zur alleinigen Verfügungsgewalt übermittelt bekommen. In diesem Fall liegt nicht lediglich eine fehlerhafte Zustellung vor. Vielmehr fehlt es an einer Zustellung ganz (BFH HFR 1961, 117, 120; OVG Koblenz DÖV 1974, 714, 716; VGH Mannheim VBlBW 1985, 333, 334; 1986, 183, 184; VGH München NVwZ 1984, 249, 251; OVG Berlin NVwZ 1986, 136, 137.).
--- Ende Zitat ---

Da alle Mieter* einer einzigen Wohnung gesamtschuldnerisch haften, muss auch an alle ein Verwaltungsakt ergehen. Da aber immer nur ein Mieter* angeschrieben wird und erst wenn dieser nicht zahlt der nächste Mieter*, ist die Frage ob der VA rechtskräftig ist.

§ 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

Nach §2 (1) RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

§ 43 VwVfG Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.

Da alle Bewohner gesamtschuldnerisch haften, ist der VA für alle Mieter* der Wohnung bestimmt und kann erst wirksam werden, wenn alle Mieter* einen VA erhalten haben, oder?

*Anm. Mod. seppl: "Mieter" ist in diesem Zusammenhang evtl. irreführend. Es handelt sich auch hier um die "Inhaber" oder "Bewohner"
Super Anfügung zu der Idee!

Knax:

--- Zitat von: InesgegenGEZ am 11. September 2015, 21:09 ---Wenn in der Sache mehrere Personen betroffen sind, an die zugestellt werden soll, hat die Zustellung an jede Person gesondert zu erfolgen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers muss jeder Zustellungsbetroffene, in der Regel der Adressat eines Verwaltungsaktes, das Dokument zur alleinigen Verfügungsgewalt übermittelt bekommen. In diesem Fall liegt nicht lediglich eine fehlerhafte Zustellung vor. Vielmehr fehlt es an einer Zustellung ganz (BFH HFR 1961, 117, 120; OVG Koblenz DÖV 1974, 714, 716; VGH Mannheim VBlBW 1985, 333, 334; 1986, 183, 184; VGH München NVwZ 1984, 249, 251; OVG Berlin NVwZ 1986, 136, 137.).
--- Ende Zitat ---

Das ist ja alles schön und gut, aber das macht zu viel Arbeit. Ihr wisst doch: Der Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung geht über alles. So werden die Rechtsverdreher des öffentlich-rechtlichen Rundfunks argumentieren und es steht zu befürchten, dass die Gerichte diese Argumentation durchwinken werden.

Knax:
Meine Überlegungen dazu:

Wenn der Leistungsbescheid nicht an die Gesamtschuldnerschaft gerichtet ist, sondern beispielsweise nur an einen Gesamtschuldner der Gesamtschuldnerschaft, kann dann dieser eine Gesamtschuldner mit schuldbefreiender Wirkung für die anderen Gesamtschuldner der Gesamtschuldnerschaft leisten? Meiner Ansicht nach nicht, weil er eben nicht als Gesamtschuldner der Gesamtschuldnerschaft leistet, sondern als Einzelschuldner. Wird die Gesamtschuldnerschaft im Bescheid nicht als solche kenntlich gemacht, muss ein Betroffener davon ausgehen, dass er als Einzelschuldner zur Leistung herangezogen wird. Er hat also keine Möglichkeit, sich bei anderen Gesamtschuldnern zu erkundigen, ob bereits einer davon mit schuldbefreiender Wirkung für die anderen Gesamtschuldner geleistet hat, weil die Gesamtschuldnerschaft im Bescheid nicht vermerkt ist. So kann es dann vorkommen, dass mehrere Gesamtschuldner denken, sie seien Einzelschuldner, und jeder leistet. Dies kann auch nicht im Sinne der Verwaltung (als Gläubiger) sein, denn wenn jeder leistet, weil er denkt, er würde als Einzelschuldner in Anspruch genommen, müssen die zuviel gezahlten Beträge erstattet werden. Beispiel: 5er WG. An jeden ergeht ein Leistungsbescheid. Jeder zahlt, obgleich nur einer mit schuldbefreiender Wirkung für die anderen zahlen müsste.

Roggi:

--- Zitat von: Knax am 11. September 2015, 22:27 ---Das ist ja alles schön und gut, aber das macht zu viel Arbeit. Ihr wisst doch: Der Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung geht über alles. So werden die Rechtsverdreher des öffentlich-rechtlichen Rundfunks argumentieren und es steht zu befürchten, dass die Gerichte diese Argumentation durchwinken werden.

--- Ende Zitat ---
Es ist in keinem Gesetz von Verwaltungsvereinfachung die Rede. Gewisse Regeln sind schon einzuhalten, eine Zwangsvollstreckung zu veranlassen gegen einen Falschen oder aus falschen Gründen muss eigentlich verhindert werden, denn so etwas ist ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre eines Bürgers. Allerdings gehen die Gerichte oder Gerichtsvollzieher gar nicht darauf ein, warum auch immer, eigentlich wäre zu prüfen und festzustellen, wer nun Beitragsschuldner ist. Wenn ein einziger Bewohner von mehreren als Beitragsschulner angeschrieben wird, übernimmt dieser in der Regel die Verantwortung. Es scheint noch niemand den Mut gehabt zu haben, einfach bis zur Gerichtsverhandlung zu warten und dann erst die Katze aus dem Sack zu lassen: "Ich bin nicht der Wohnungsinhaber, sucht jemand anderes für diesen Quatsch". Denn soweit kommt es nicht, vorher wird gepfändet. Dieser Vorgang kann nicht abgebrochen werden, weil die Gerichte einfach nichts prüfen. Da scheint eine Mafia von jedem ehrlichen Bürger Geld erzwingen zu wollen. Die GV werden wie Bluthunde auf einen Auserwählten gehetzt, machen die Drecksarbeit und der Intendant als Verantwortlicher freut sich.
Als Lösung müsste es reichen, wenn jemand, der Zwangsangemeldet wurde, dem BS oder der LRA mitteilt, dass er nicht der Wohnungsinhaber ist und keine Auskunft geben muss, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Hilfsweise wird Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt, um den gerichtlichen Weg einschlagen zu können, man will sich gegen den ungerechten Rundfunkbeitrag wehren und seine Rechte vor Gericht durchsetzen.
Das alles sind jedoch nur Verzögerungstaktiken, letztendlich muss geklagt werden. Den GV hält man sich so vermutlich auch nicht vom Leib.

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