"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hamburg

Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?

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boykott2015:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

--- Zitat ---§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

1 Wohnung 1 Inhaber (1 Beitragsschuldner) 1 Rundfunkbeitrag

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Fest: jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt = Inhaber.
Vermutung: nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter = Inhaber.

Die, die sich selbst angemeldet haben -> ja, ich wohne. Das ist fest (Inhaber).
Die, von denen nur Informationen von Meldestellen oder vom Vermieter da sind -> nur Vermutung (wahrscheinlich Inhaber).

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

Nicht alle Beitragsschuldner (Inhaber) der Wohnung!!! Mehrere. Also, nur ein Teil.
Da nicht alle Beitragsschuldner haften, nur mehrere, müssen die, die haften, alle in Bescheiden zwingend erwähnt werden.

--- Ende Zitat ---

Andy88:
Hallo zusammen,

ich habe mir den Thread aufmerksam durchgelesen und habe nun eine Frage zu einer Vollstreckung.

Person A und Person B leben in einer gemeinsamen Wohnung. Auf die Festsetzungsbescheide haben beide regelmäßig Widerspruch eingelegt. Nun hat der BS (Bayerischer Rundfunk) Person A geschrieben, dass das Beitragskonto geschlossen würde und sämtliche Festsetzungsbescheide als gegenstandslos (sic!) zu betrachten seien. Person B wurde weiterhin mit Festsetzungsbescheiden angeschrieben und nun wurde gegen Person B beim Gerichtsvollzieher die Vollstreckung beantragt.

Es kann ja schlechterdings rechtens sein, dass Person A explizit aus der Schuld entlassen wird und nun gegen Person B vollstreckt werden soll!

Welche Schritte muss Person B unternehmen, um gegen die drohende Vollstreckung vorzugehen?

Gruß

Andy88

ope23:
Gibt der Schrieb des BR mit diesem "gegenstandslos" überhaupt einen Verwaltungsakt bekannt?

Die Festsetzungsbescheide müssen mit einem Aufhebungsbescheid eigens aufgehoben werden, und auch Aufhebungsbescheide haben einen Rechtsbehelf zu haben. Der Aufhebung der Festsetzungsbescheide kann dann widersprochen werden.

Auf die Festsetzungsbescheide wurden offenbar Widersprüche erhoben.
Gab es vom BR überhaupt Antworten auf die Widersprüche (sog. "Widerspruchsbescheide")? Ich vermute: Nein.

Vermutlich und ferndiagnostisch am wahrscheinlichsten taugt der Schrieb aber gar nichts und ist vollkommen ungefährlich, denn echte wirksame Schreiben kommen nicht erst mit einer "drohenden" Vollstreckung, sondern kommen gleich mit einer Vollstreckungshandlung (z.B. verbindliche Vorladung zum Gerichtsvollzieher etc.).

Wäre interessant, hier einen Scan von diesem ominösen Schrieb zu haben.

Andy88:
Ich lade die Schreiben heute Abend mal hier hoch.

Gegen Person B läuft die Vollstreckung beim Gerichtsvollzieher nun.

ope23:
Wäre gut, wenn auch das Schreiben des GV zu sehen wäre.

Bitte anonymisieren! Sonst dauert es noch länger, weil ein MOD eigens ran muss. Danke.

Hier im Forum gibt es zahlreiche Hinweise, wie die Vollstreckung abgewehrt werden kann.

Der GV prüft nicht nach, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen korrekt vorliegen. Der BR kann dem GV alles mögliche erzählen, die meisten GV springen dann übers Stöckchen.

Ohne Einbezug eines Gerichts (in der Regel Amtsgericht) wird es wohl nicht mehr abgehen.

Dringend wird empfohlen, einen Runden Tisch in der Nähe aufzusuchen. Da gibt es weitere Erfahrungen, die hier im Forum nicht dokumentiert sind.

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