"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bayern
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
cecil:
hier noch eine wichtige Frage zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH im Rahmen der sofortigen Beschwerde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14896.msg102544.html#msg102544
cecil:
Person V hat mitgeteilt, mit Blick auf das Thema dieses threads/Fadens einen Schriftsatz für eine sofortige Beschwerde erdacht bzw. zusammengebastelt zu haben. Er wird nachfolgend zur Diskussion eingestellt - die Darstellung erfolgt hier mehrteilig. Es gibt sicherlich etliches, das besser oder anders formuliert werden kann:
--- Zitat ---Name (ich)
Adresse
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
Adresse
Ort, Datum
In der Zwangsvollstreckungssache
.... Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln,
Gläubiger/in,
gegen
Name (ich), Adresse
Schuldner,
Aktenzeichen Gericht
lege ich hiermit sofortige Beschwerde ein gegen den Beschluss des Amtsgerichts …. vom ….. Der Beschluss wird zurückgewiesen.
Es wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Anträgen des Schuldners vom ..... zu entsprechen:
1. die Zwangsvollstreckung wird eingestellt,
2. das Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in vom …. wird als gegenstandslos zurückgewiesen,
3. die Kosten des Verfahrens trägt der/die Gläubiger/in.
Vorsorglich wird erneut
Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung
eingelegt und beantragt, die einstweilige Aussetzung gem. § 570 ZPO anzuordnen.
Begründung (...)
--- Ende Zitat ---
cecil:
Hier gehts weiter mit Begründung Teil 1:
(Anmerkung: im Schriftsatz wurden einige Passagen innerhalb von Zitaten von Gesetzestexten / Urteilen hervorgehoben. Hier wird darauf verzichtet )
--- Zitat ---(...) Begründung
Mit der angefochtenen Entscheidung hatte das Ausgangsgericht angeordnet, dass die Erinnerung des Schuldners vom …. zurückgewiesen wird und er die Kosten zu tragen hat. Gegen diese am …... zugestellte Entscheidung richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde.
Zur Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer im wesentlichen auf sein Erinnerungsschreiben vom …... Der dortige Vortrag fand bislang nicht ausreichend Berücksichtigung.
Weiterhin ist folgendes auszuführen:
1. Im Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in werden die Bescheide vom ….. und ….. sowie Mahnungen jeweils vom …... als Vollstreckungsgrund genannt. Diese Schreiben hätten dem Schuldner jedoch zuvor bekannt gegeben werden müssen, um wirksam zu werden (Art. 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die Bekanntgabe ist im vorliegenden Fall bzgl. der Schreiben vom …... und der vom ….... nicht erfolgt und wird insofern mit Nichtwissen bestritten. Unter den wenigen Zahlungsaufforderungen der Gegenseite, die der Schuldner bisher überhaupt erhalten hatte, befanden sich die genannten Schreiben nicht. Sofern man sicher sein kann, dass sie versandt wurden, sind sie auf dem Postweg verloren gegangen. Nicht bekanntgegebene Verwaltungsakte sind nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig und unwirksam (Art. 43 ByVwVfG).
Weitere Darlegungen insofern sind dem o. g. Erinnerungsschreiben vom ….... zu entnehmen. Die vorgetragene Sachlage ist vom Amtsgericht nicht hinterfragt worden. Die Gegenseite wurde weder zu einer Stellungnahme aufgefordert, noch hat sie die Bekanntgabe der Schreiben bisher nachgewiesen.
Das Ausstandsverzeichnis des Bayer. Rundfunks stellt zwar gem. Art. 24, Abs. 1 BayVwVfG den Vollstreckungstitel dar. Dennoch hätten die zugrundeliegenden Bescheide/Schreiben dem Beitragsschuldner bekannt gegeben werden müssen. Die Anordnungsbehörde übernimmt mit der Vollstreckungsanordnung „die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind“ (Abs. 2), jedoch wurde dem Amtsgericht spätestens im Erinnerungsverfahren deutlich gemacht, dass diese fehlen. Der Anschein des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen kann damit nicht aufrechterhalten werden.
Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG legt fest „Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn 1. er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,... 3. der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde ... nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung)“. Als notwendige Vollstreckungsvoraussetzung stellt die Mahnung einen weiteren Verwaltungsakt dar, der dem Schuldner bekanntzugeben ist, um wirksam werden zu können. Die von der Gegenseite im Vollstreckungsersuchen angeführten Mahnschreiben vom …... hat der Schuldner nicht erhalten.
Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG verfügt darüber hinaus, dass ein Verwaltungsakt u. a. nur dann vollstreckt werden kann, wenn er unanfechtbar wurde. Auch dies setzt zunächst einmal voraus, dass der Verwaltungsakt zugestellt wurde. Ein nicht existierender Verwaltungsakt kann nicht angefochten werden.
Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kann gem. Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG durch einfachen Brief vorgenommen werden. „Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“ In gleicher Weise argumentiert Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG. Ein einfacher Absendevermerk der Behörde genügt als Nachweis jedoch nicht. Der Schuldner selbst sieht sich nicht in der Lage zu begründen oder substantiiert darzulegen, wie ein nicht existenter, nicht erstellter, nicht abgesendeter und nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt ihn nicht erreicht haben könnte. Er ist diesbezüglich nicht in der Beweispflicht.
Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 19 A 1863/06, Urteil vom 29.04.2008) bestätigt dies unter Rd. Nr. 44:
“Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom [...] gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeitpunktes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sachverhalt, zu dem die Absendung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/ oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist.
Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.”
Ohne einen wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel gibt es jedoch kein wirksames Vollstreckungsersuchen und damit keine Vollstreckungsgrundlage (vgl. auch Beschluss AG Riesa, 02.02.2015, Az. 5 M 695-14). Ohne Vollstreckungsgrundlage sind wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt (auch: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 4 B 41/14, sowie Beschluss vom 05.02.2015, Az. 4 B 3/15)
Das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist vom Vollstreckungsgericht zu prüfen. Der Schuldner hatte im Erinnerungsverfahren vorgetragen, keine gültigen Bescheide zugestellt bekommen zu haben. Das Vollstreckungsgericht hat diesen Vortrag bislang nicht gewürdigt.
Ergänzend lässt sich der Beschluss des Bundesfinanzhof vom 04.07.1986, VII B151/85, anführen. Darin wird erklärt, dass in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
“Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.” (BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85, Hervorhebung d. Verf.)
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf meinen entsprechenden Vortrag im Erinnerungsverfahren und die dort zitierte Entscheidung des VG Hannovers verwiesen.
Dem vermeintlichen Schuldner ist bewusst, dass im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seine Pflicht zur Beitragsleistung festgelegt ist. Er ist jedoch der Meinung, dass der Staatsvertrag mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, und sieht seine Grundrechte verletzt. Da das Vollstreckungsersuchen ohne vorherige Verbescheidung und Bekanntgabe seiner Beitragspflicht erstellt wurde, wurde er in seinem Rechtsschutzbedürfnis eingeschränkt.
Das Nichtexistieren eines Beitragsbescheides bzw. vollstreckungsnotwendiger Schreiben aufgrund ihrer nicht erfolgten Bekanntgabe ist in der vorliegenden Sache als verfahrenswesentlich anzusehen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens- und Formfehlers sowohl im Erinnerungs- als auch im Beschwerdeverfahren stellte aus Sicht des vermeintlichen Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürfnisses dar.
--- Ende Zitat ---
cecil:
Hier folgt Begründung Teil 2:
(auch hierin wurde im Entwurf einiges markiert/hervorgehoben, was jedoch hier im wesentlichen der Phantasie der Leser/innen überlassen bleiben soll)
--- Zitat ---2. Es ist nicht ersichtlich, wer das Vollstreckungsersuchen tatsächlich erlassen hat. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Bayerische Rundfunk, als Anstalt des Öffentlichen Rechtes, die Verwaltungsakte selbst erlassen haben könnte. Hierzu verweise ich im Detail auf die o. g. Erinnerungsbegründung.
Der Schuldner geht davon aus, dass das Vollstreckungsersuchen vom ARD ZDF Deutschlandradio (AZD) Beitragsservices stammt. Eine gesetzliche Grundlage für solcherlei hoheitliche Befugnisse des Beitragsservice ist jedoch nicht ersichtlich - diese sollten im Beschwerdeverfahren nun von der Gegenseite dargelegt werden.
Es wird vom angeblichen Schuldner mit Nichtwissen bestritten, dass das vorliegende Vollstreckungsersuchen tatsächlich vom Bayerischen Rundfunk erstellt wurde. Ebenfalls mit Nichtwissen wird bestritten, dass der nicht-rechtsfähige AZD Beitragsservice befugt ist, verwaltungsrechtliche Verfahren einzuleiten oder zu betreiben. Ich nehme insofern Bezug auf alle bereits im Erinnerungsverfahren gestellten Beweisanträge und stelle sie hiermit erneut. Das Gericht wird gebeten, die Beweisanträge nunmehr als entscheidungserheblich zu würdigen.
Im Einzelnen:
2.1 Entgegen der Auffassung des Gerichts lässt die Form des Vollstreckungsersuchens für den Schuldner nicht zweifelsfrei erkennen, wer das Vollstreckungsersuchen erstellt und ausgefertigt hat. Insofern wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom …... verwiesen.
Ist die erlassende Behörde aus einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt entgegen Art. 37 Absatz 3 VwVfG nicht erkennbar, führt dies nach Art. 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG zur seiner Nichtigkeit. Ein nichtiger Verwaltungakt kann nicht wirksam werden (Art. 43 Abs. 3).
Im Vollstreckungsersuchen vom ....... wird als Absender der Bay. Rundfunk mit der Rechtsformangabe „Anstalt des öffentlichen Rechts“ ohne Vertretungsangabe und Name des Intendanten benannt. Als Adresse des BR wird „c/o ARD ZDF Deutschlandradio …. Köln“ angegeben. Eine konkrete Vertretungsbeziehung und -anzeige ist für den Schuldner nicht ersichtlich. Das für den Verwaltungsakt, hier: das Vollstreckungsersuchen, verantwortliche Verwaltungsorgan wird nicht angegeben. Beim Schuldner entstehen Zweifel, wer das Vollstreckungsersuchen erlassen hat.
Auf dem Vollstreckungsersuchen fehlt eine ladungsfähige Anschrift der Gegenseite, unter der sie durch Boten oder Gerichtsvollzieher zuzustellende Schriftstücke entgegennehmen könnte. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Bayerische Rundfunk seine ladungsfähige Anschrift beim AZD Beitragsservice in Köln hat, denn dieser ist nicht rechtsfähig. Die ladungsfähige Anschrift müsste den Sitz des Intendanten bezeichnen, also München. Ausschließlich der Intendant bzw. die ihm unmittelbar unterstellten Organisationsstrukturen dürfen den Sender gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Art. 12 Bayerisches Rundfunkgesetz). Ich verweise auf die Ausführungen unter 2.3. Die Landesrundfunkanstalt wird gem. §§ 142 bzw. 371 ZPO gebeten, die „Satzung“ vorzulegen, auf die in Art. 12 des BayRfG verwiesen wird.
Beweis: „Satzung“ der Landesrundfunkanstalt.
Aus der Satzung wird hervorgehen, dass eine rechtliche Vertretung der Landesrundfunkanstalt nur durch den Intendanten erfolgen kann.
Der angefochtene Beschluss vermerkt, das Vollstreckungsersuchen sei ohne Siegel und Unterschrift gültig, da es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sei. Der Schuldner ist jedoch der Auffassung, dass auf die namentliche Nennung eines verantwortlichen Mitarbeiters nicht verzichtet werden kann. Ich beziehe mich insofern wörtlich auf den bereits zitierten Schriftsatz vom …. .
Dass das Ersuchen mit automatischen Einrichtungen erlassen wurde, ist für den Schuldner nicht erkennbar und im übrigen zu bezweifeln. Das LG Tübingen führt mit Beschluss vom 01.08.2015 (5 T 296/14, Rnr. 19) aus:
„An die Auslegung dieses Begriffs „automatischer Einrichtungen“ sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel oder eine Unterschrift verzichtet. Danach wird ein Schriftstück automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bear-beiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers... Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt... Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.“
Um wieviel mehr muss diese Argumentation für die zumindest namentliche Nennung eines verantwortlichen Mitarbeitenden des Bayerischen Rundfunks bzw. des AZD Beitragservices gelten. Das fragliche Vollstreckungsersuchen enthält keinen Hinweis auf automatische Erstellung.
Die verwaltungsrechtlichen Regelungen dienen der Orientierung und dem Schutz der Schuldner. Dies sollte im Vordergrund stehen. Hinzu kommt, dass ein Vollstreckungsersuchen in der vorliegenden Form aus Sicht des Schuldners kaum auf Legalität überprüfbar ist.
Tatsächlich sind seit ca. Januar 2015 in Nordrhein-Westfalen und Bayern gefälschte Zahlungsaufforderungen im Umlauf (vgl. Internetseite des AZD BS, http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/gefaelschte_rechnungen_im_umlauf_januar_2015/index_ger.html)
2.2 Der Schuldner vermutet, dass das Vollsteckungsersuchen vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erstellt und ausgefertigt wurde.
Laut eigenen Angaben, erlässt der Beitragsservice selbst Bescheide und Vollstreckungsersuchen. „Die Dienstleistung 'Erlangung rückständiger Forderungen' des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.“
Beweis: ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice, Geschäftsbericht 2014, Seite 22, Geschäftsbericht_2014.pdf, (zuletzt aufgerufen am …..... ): http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
„Der Beitragsservice erstellt und versendet Festsetzungsbescheide.“
Beweis: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Informationen zu Zahlungspflicht und Mahnverfahren: „Wie werden Festsetzungsbescheide zugestellt?“ http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/informationen_zu_zahlungspflicht_und_mahnverfahren/, aufgerufen am ….....)
Ähnlich heißt es auf derselben Internetseite des Beitragsservice: „Die Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieher werden mit einem Vollstreckungsersuchen beauftragt.“ Würden die Ersuchen von den Landesrundfunkanstalten erstellt, würde dies erwähnt sein, es ist daher davon auszugehen, dass der Beitragsservice selbst um Vollstreckung ersucht.
Beweis: wie oben: „Was passiert bei der Vollstreckung?“
Der AZD Beitragsservice hat im Jahr 2014 bundesweit 890.912 Vollstreckungsersuchen erstellt.
Beweis: genannter Geschäftsbericht_2014, S. 22
„Für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge (bis Ende 2012 Rundfunkgebühren) veranlasst der Beitragsservice alle zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. Pfändungen von Forderungen, Sachpfändungen, Abnahme der Vermögensauskunft und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis“. „Ein Anstieg der Mahnmaßnahmen ist hauptsächlich bei der Mahnstufe „Mahnung“ ... zu verzeichnen. Auch … die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungsersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.“
Beweis: wie vor.
Ebenso bearbeitet der Beitragsservice Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht und Ermäßigungen (ebd. S. 18 ff.) und diesbezügliche Widerspruchsverfahren. Im Geschäftsbericht des AZD, S. 19, heißt es wörtlich: „Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken“.
Beweis: Geschäftsbericht_2014, S. 18 ff
Zwar ist der Beitragsservice nach § 15 der Rundfunkbeitragssatzung zur Bearbeitung von Befreiungsanträgen befugt, mit dem der Erlass von Bescheiden verstößt er nach Ansicht des Schuldners jedoch gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz (s. u. Abschnitt 2.3).
Aus einem Schreiben einer Landesrundfunkanstalt (MDR) vom 08.08.2013 wird ersichtlich, dass selbst Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide vom Beitragsservice bearbeitet bzw. beschieden werden, obwohl dieser nicht zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berechtigt ist.
Beweis: Kopie des genannten Schreibens vom 08.08.2013 (als Anlage)
Im Falle, dass diese Beweise und Indizien dem Gericht nicht genügen, und da, wie weiter oben geschrieben, der Schuldner mit Nichtwissen bestreitet, dass das vorliegende Vollstreckungsersuchen vom BR selbst erstellt und ausgefertigt wurde, ...
… wird hiermit erneut und insofern der Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom … gestellt, gem. § 445 ZPO Herrn Dr. Stefan Wolf, Geschäftsführer des Beitragservice Köln, als Zeugen zu befragen.
Außerdem wird erneut gem. § 445 ZPO Beweisantrag gestellt (vgl. o. a. Schriftsatz)
a) die Gegenseite zu befragen, welche/r Mitarbeitende/n des Bayer. Rundfunds die streitgegenständlichen Bescheide bzw. insbesondere das vorliegende Vollstreckungsersuchen erlassen und versandt hat.
Es ist beabsichtigt, diese/n Mitarbeiternde/n als Zeug/in zu benennen (§ 373 ZPO). Weiterhin möge die Gegenseite
b) substantiierten Vortrag über ein Arbeitsverhältnis zwischen dem BR und dem/der betreffende/n Mitarbeitende/n erbringen
sowie gem. § 371 Abs. 2 sowie gem. § 142 ZPO
c) durch Vorlage eines entsprechenden Dienstvertrages nachweisen, dass der/die Mitarbeitende in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis mit dem BR steht.
Die Einlassungen der Gegenseite werden jeweils zeigen, dass es Mitarbeitende des Beitragsservice oder freiberufliche Mitarbeitende waren, die hoheitliche Aufgaben durchführen, zu denen sie laut Verwaltungsverfahrengesetz nicht befugt sind.
2.3 Der Beitragsservice ist nicht ermächtigt, Verwaltungsakte zu erlassen.
Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz regelt unter anderem die sachliche und örtliche Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden des Freistaates Bayern.
Gemäß § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“
Der Erlass von Widersprüchen und Vollstreckungsersuchen stellt Verwaltungsakte im Sinne des BayVwVfG dar und obliegt Behörden. Der Beitragsservice ist keine Behörde (s. u.).
Zum Vollstreckungsersuchen selbst heißt es in Art. 27 (2) BayVwZVG: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden“. Der Beitragsservice ist keine rechtsfähige juristische Person des ÖR und daher nicht befugt, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Nach Auffassung des Schuldners ist der AZD Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstalten nicht befugt, Verwaltungsakte für den örR vorzunehmen. Indem solche Maßnahmen des AZD gegen die sachliche Zuständigkeit verstießen, erlitten seine vorgeblichen Verwaltungsakte an einem besonders schwerwiegenden Fehler und wären daher nichtig (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Der AZD Beitragservice wäre gem. Art. 3 BayVwVfG auch örtlich nicht zuständig, denn er ist nicht „die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person [der Schuldner] ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“. Eine Aufhebung solcher Verfahrens- bzw. Formfehlers gem. Art. 46 BayVwVfG ist nicht möglich, da dieser nicht bzgl. sachlicher Zuständigkeit gilt.
Rückständige Rundfunkbeiträge werden gem. § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und gem. § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Zwar können gem. § 10 Abs. 7 RBStV einige Aufgaben im Zusammenhang mit der Daten- und Beitragserhebung von den Landesrundfunkanstalten auf den AZD Beitragsservice und ggfs. andere Dritte übertragen werden, was im Einzelnen in § 9 RBStV bzw. in der Beitragssatzung der Landesrundfunkanstalten geregelt wird – jedoch verbleibt der Erlass von Verwaltungsakten selbst im Aufgabenbereich der Landesrundfunkanstalt, weshalb dies in den genannten Absätzen 5 und 6 des § 10 RBStV gesondert geregelt wird. An Inkassostellen dürfen Aufgaben erst nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen abgegeben werden. Wörtlich heißt es in der Satzung des Hessischen Rundfunks: „Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte “ (§ 16 Abs. 2 Rundfunkbeitragssatzung_2012-1.pdf).
Der AZD Beitragsservice könnte auch nicht mit Verweis auf § 10 Abs. 7 RBStV als „Teil der Landesrundfunkanstalt“ angesehen werden, da er organisatorisch von diesem getrennt ist. Der Intendant des BR, als dessen gerichtlicher und außergerichtlicher Vertreter (Art.12 BayRG), ist dem AZD Beitragsservice gegenüber nicht weisungsbefugt.
Soweit argumentiert würde, der Beitragsservice handele in fremdem Namen, d. h. im Namen des Bayer. Rundfunks, so geht dies allerdings aus dem Vollstreckungsersuchen nicht eindeutig hervor. Ein nicht-rechtsfähiger Beitragsservice kann auch nicht eine rechtliche Vertretung einer Rundfunkanstalt übernehmen. Diese obliegt dem Intendanten: „Der Intendant vertritt den Bayerischen Rundfunk gerichtlich und außergerichtlich. Er schließt die Anstellungsverräge ab und setzt die Honorare der freien Mitarbeiter fest. Das Nähere bestimmt die Satzung.“ (Art. 12 Abs. 3 BayRG, s. Beweisantrag unter 2.1).
Es wird also vom Beschwerdeführer mit Nichtwissen bestritten, dass der Beitragsservice eine Behörde im Sinne des Art. 1 BayVwVfG ist, dass er zur Vornahme von Amtshandlungen berechtigt ist und Verwaltungsakte erlassen darf. Es existiert keine Rechtsgrundlage, die den Beitragsservice dazu berechtigt.
Es wird daher erneut Beweisantrag gem. § 445 ZPO gestellt, die Gegenseite ausführlich zu befragen und aufzufordern,
a) substantiierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und zu den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweise anzubieten sowie
b) ebenso substantiierten Vortrag über Rechtsgrundlagen vorzunehmen, auf die die jeweilige Behörde bzw. Stelle ihre hoheitlichen Aufgaben stützt.
Hieraus wird sich ergeben, dass der AZD Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstalten nicht befugt ist, Verwaltungsakte für den örR zu erlassen.
--- Ende Zitat ---
cecil:
Schluss- und endlich Teil 3 der Begründung:
--- Zitat ---3. Im Erinnerungsverfahren ist das Amtsgericht auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners, insbesondere aber auf gestellte Beweisanträge (§§ 139 ff., 445 ZPO) nicht eingegangen, diese wurden vom Gericht nicht gewürdigt. Die unter Beweis gestellten Tatsache sind jedoch nicht unerheblich. Die Beweiserhebung ist nicht wegen Offenkundigkeit überflüssig oder für die Entscheidung ohne Bedeutung (analog § 244 Abs. 3 StPO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt, da der Vortrag über die fehlende Bekanntgabe vollstreckungswesentlicher Unterlagen und die gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge vom ….. ignoriert wurden. Das Gericht hat die Ausführungen anscheinend weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen (Art. 103 Abs. 1 GG). Hierzu wäre es nach einer Entscheidung des BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZR 220/10, verpflichtet gewesen. Auch das Urteil des BGH vom 06.07.1960, IV ZR 322/59, hält fest, dass die beweispflichtige Partei berechtigt ist zu beantragen, die Gegenseite über die von ihr zu beweisende Tatsache zu vernehmen, wenn andere Beweismittel nicht vorhanden sind oder kein Beweis für eine Behauptung erbracht wurden.
Da im Jahr 2014 bundesweit 890.912 Vollstreckungsersuchen durch den Beitragsservice erstellt wurden (s. o., Geschäftsbericht_2014 des Beitragsservice, S. 22), sind die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände von grundsätzlicher Bedeutung. Einer diesbezüglichen Entscheidung ist eine allgemein gültige Wirkung auf die gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Die Einwände sind im Hinblick auf das berechtigte Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners zu würdigen.
Nach Würdigung aller Umstände wird gebeten, der Beschwerde durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen. Anderenfalls bitte ich, die sofortige Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen und die Nichtabhilfegründe mitzuteilen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wird ggfs. angeregt, Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO zuzulassen.
Weiteren Sachvortrag behalte ich mir vor. Sollte das Gericht diesen für sinnvoll erachten, so bitte ich freundlich um Hinweis.
[Vorname, Name]
Anlage
1. http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/informationen_zu_zahlungspflicht_und_mahnverfahren/(Bildschirmfoto), Wie werden Festsetzungsbescheide zugestellt?
2. Schreiben des Mitteldeutschen Rundfunk vom 08.08.2013, in Kopie
3. Impressum des AZD Beitragsservice, Ausdruck der Seite: http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
--- Ende Zitat ---
... und hier noch der link:
zu Anlage 2, Schreiben des Mitteldeutschen Rundfunk vom 08.08.2013:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg49361.html#msg49361
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