"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bayern
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
cecil:
--- Zitat von: 12121212 am 14. August 2015, 12:36 ---BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14
Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).
https://openjur.de/u/792411.html
--- Ende Zitat ---
Wenn das auch die Frage nach der Zustellung eines Bescheides umfasst, würde ich folgendes jedenfalls so nicht formulieren:
@33
--- Zitat ---Das Nichtexistieren eines Beitragsbescheides durch dessen nicht erfolgte Bekanntgabe ist in der vorliegenden Sache als hauptgegenständlich anzusehen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens- und Formfehlers im Beschwerdeverfahren stellte aus Sicht des vermeintlichen Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürfnisses dar.
--- Ende Zitat ---
cecil:
@34
bezüglich der Frage nach den Beweisanträgen, ob diese im Beispiel korrekt formuliert sind: Da ich bislang keine Rückmeldung aus dem Forum erhalten habe, wäre ich vermutlich versucht, nur den § 445 ZPO anzugeben und alle anderen sicherheitshalber wegzulassen...?
cecil:
--- Zitat von: cecil am 15. August 2015, 10:53 ---Kürzlich habe ich von einer Bekannten gehört, dass es bezüglich der Fristberechnung, also der Berechnung / Fristen auch für die Einlegung einer Klage oder eines Widerspruches, wann die bei Gericht oder bei der Behörde einzugehen haben, Besonderheiten gibt. Daraufhin habe ich mal im Internet nachgesehen und folgendes gefunden:
--- Zitat ---§ 193 BGB
Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
--- Ende Zitat ---
Dies gilt tatsächlich laut Verwaltungsverfahrensgesetz auch im Verwaltungsrecht.
hierzu gerade im FORUM gefunden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,1736.msg9717.html#msg9717
--- Zitat ---§ 31 VwVfG
Fristen und Termine
Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
12121212:
Oder das Vollstreckungsersuchen angreifen ... ist falsch ....weil Bescheide .... nicht existieren bzw. nichtig sind ..
Beweis: xxxxxxxx / Zeuge: xxxxxxxxx / substantierter Vortrag
cecil:
ach je - und irgendwie fehlt mir hier immer ein icon, das sich am Kopfe kratzt :)
oder: alles drinnen lassen im Entwurf eines fiktiven Schreibens (an dem schon eine PersonV herumgeschrieben haben soll) und...
... mal abwarten, wie ein fiktives Gericht an die Sache herangehen würde. Die Gerichte selbst entscheiden lassen. Es scheint da ja nicht unbedingt eine klare Linie geben zu müssen. Was man so liest, sind die Amts- und Landgericht gar nicht weisungsgebunden bzgl. des zitierten Beschlusses des BGH... Wer weiß, vielleicht wenn eine ausgeschlafene, mutiger oder eher lebensmüde Richter, die vielleicht nicht mit dem Abteilungsleiternden xyz des BlödenR5 (4,3,2,1 :P ) zusammen Tennis oder squash oder die Kinder in selber Kita oder oder...
ok. ich träum schon wieder (der Schlafmangel vermutlich) ... ::)
aber danke für den guten Hinweis, er wird jedenfalls wie immer in der diskussion berücksichtigt.
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