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Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
12121212:
BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14
Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).
https://openjur.de/u/792411.html
cecil:
nochmal @ #34: ich wäre froh, wenn jemand kurzfristig die Beweisanträge überprüfen würde z. B. insofern, ob die genannten §§ richtig sind, oder kann man die weglassen?
Bitte gebt notfalls positive Rückmeldung - ich bin da sehr unsicher...
cecil:
--- Zitat von: 12121212 am 14. August 2015, 12:36 ---BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14
... Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).
https://openjur.de/u/792411.html
--- Ende Zitat ---
Ist übrigens Randnummer 73 des BGH-Beschlusses. Dort heißt es einen Satz vorher:
--- Zitat ---Auf Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. ...
--- Ende Zitat ---
1) soll das heißen, dass das Vollstreckungsgericht auch die Frage der Zustellung von Beitragsbescheiden gar nicht mehr prüfen muss? Bisher hatten wir hier immer angenommen und auch mit früheren 2 Entscheidungen (BFH und VG Hannover) argumentiert, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen sind. Die Argumentation stelle ich später hier noch ein. Soll man das dann alles weglassen? Macht das keinen Sinn mehr?
2. In meinem Fall fiktiven würde (per Beschwerde) von mir außerdem die Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens selbst bezweifelt (# 34) - dafür müsste ein Amtsgericht/LG doch zumindest zuständig sein...?
12121212:
Ich verstehe das so...
Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde = der Titel
(An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. )
Wenn dieses den Anforderungen genügt - scheint das einigen Gerichten zu reichen
und Einwendungen werden abgetan " muss nicht geprüft werden ".
Andere Gerichte sehen das anders.... und "beschäftigen" sich mit den -Bescheiden-
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/amtsgericht%20stuttgart/Dateiablage%20nach%20Migration/Beschluss%20des%20Vollstreckungsgerichts%20vom%2016.01.2015%20zur%20Vollstreckung%20des%20Rundfunkbeitrages.pdf
cecil:
Kürzlich habe ich von einer Bekannten gehört, dass es bezüglich der Fristberechnung, also der Berechnung der Frist auch für die Einlegung einer Klage oder eines Widerspruches, wann die bei Gericht oder bei der Behörde einzugehen haben, Besonderheiten gibt. Daraufhin habe ich mal im Internet nachgesehen und folgendes gefunden:
--- Zitat ---§ 193 BGB
Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
--- Ende Zitat ---
Wenn also ein amtlicher Brief an einem 15.08.2015 (Samstag) zugestellt wäre und die Frist laut Rechtmittelbelehrung mit 2 Wochen angegeben wäre, dann würde diese wohl am 29.08., einem Montag enden, oder?
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