"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bayern

Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung

<< < (7/14) > >>

cecil:

--- Zitat von: 12121212 am 12. August 2015, 21:40 ---Welche Beweisanträge wurden denn gestellt ?
Das Gericht ist der Meinung das Vollstreckungsersuchen ersetzt den Ausgangsbescheid (wie es scheint) und bügelt glatt
ab... Das Gericht schenkt dem BR Glauben ( Ausstandsverzeichnis..) freie richterliche Beweiswürdigung.....

Wurde argumentiert das nicht der BR Bescheide erlässt sondern diese Schreiben aus dem genannten Ausstandsverzeichnis " nichtige Verwaltungsakte" von  einem "Beitragsservice aus Köln" stammen ?
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben (und die irrtümlich als Verwaltungsakte von der Antragsgegnerin bezeichnet werden ) um Schriftstücke aus seinem Hause handelt und das diese keine Verwaltungsakte sind. Der Zeuge wird darlegen das es keinerlei rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.
Ein -Beitragsservice aus Köln- ist nicht legitimiert, hoheitliche Handlungen wie den Erlaß von Verwaltungsakten vorzunehmen oder den BR überhaupt rechtlich zu vertreten. Der Beitragsservice ist nicht gesetzlich ermächtigt, nach §35 VwVfG tätig zu werden. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze,  Eine rechtliche Vertretung des BR kann nur durch den Intendanten erfolgen.

--- Ende Zitat ---

Das ist es ja, was ich mir Kopfzerbrechen macht: wenn das fiktive Erinnerungsschreiben dies alles bereits enthielte und das AG es trotzdem nicht beachtete.
s. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100119.html#msg100119

cecil:
So zum Beispiel:


--- Zitat ---Das Amtsgericht ist auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners bislang nicht einge­gan­gen, insbesondere wurden Be­weiseanträge nicht gewürdigt (§§ 139, 355 ff, 373 ZPO, 445 ZPO). Die unter Beweis gestellten Tatsache sind nicht unerheblich. Die Beweiser­he­bung ist nicht wegen Of­fen­kundigkeit überflüssig oder für die Entscheidung ohne Bedeu­tung (analog § 244 Abs.3 StPO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt, da meine gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge vom ...[dat]... ignoriert wurden. Das Gericht hat meine Ausführungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen (Art. 103 Abs. 1 GG). Ich stelle hiermit nochmals die Beweisanträge der Seiten x,x,x  des Schriftsatzes vom ...[dat]... an das Amtsgericht im Erinnerungsverfahren.
--- Ende Zitat ---

ok?

Pistenwolf:

--- Zitat ---1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.
--- Ende Zitat ---

Hallo,

was wollte fiktive Person A damit sagen:

--- Zitat ---...der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich...

--- Ende Zitat ---

es bringt  ja recht wenig gegen formale Fehler vorzugehen, wenn einem wie man sagt n der Titel nicht vorgelegen hat, insofern sollte hier nochmal darauf hingewiesen werden, das in deiner sehr umfangreichen Argumentation das Problem das gar kein Titel zugestellt wurde und daher auch nicht vorhanden war, als das schwerwiegensten anzusehen ist, daher Hauptgegenständlich. So soll vermieden werden das sich 95% der richterlichen Antwort auf die Nebengeräusche beziehen und nur 15% auf das Hauptargument (so wie im Beschluss)



--- Zitat ---....Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses....
--- Ende Zitat ---

Derzeit sieht es folgendermaßen aus,  Amtsgerichte prüfen nicht die Vorraussetzungen der Vollstreckung sobald dies über ein Amtshilfeersuchen und damit über das Ausstandsverzeichnis kommen. (Da gibts es auch ein AG Urteil dazu, welches besagt Sie dürfen auf die Richtigkeit Vertrauen). Wenn nun aber die Amtsgerichte in der Vollstreckungspraxis beginnen, selbst beim Rechtsbehelf der Erinnerung nicht die Vorraussetzungen "tatsächlich" zu prüfen, wird dieses Rechtsbehelf in den genannten Fällen von Amtshilfeersuchen in seiner gewollten Wirkung unverhätnismäßig eingeschränkt. Ergo: Es gibt daher keine Möglichkeit mehr für den Schuldner das tatsächliche Vorliegen der Vollstreckungsvorraussetzungen prüfen zu lassen, somit kann auch ein vorliegender Form und Verfahrensfehler nicht mehr geheilt werden (selbst vom Gläubiger nicht). Dazu müßte  mann ja Quasi zurück ans Verwaltungsgericht springen, der Weg in der Instanz sieht aber nach der sofortigen Beschwerde nur noch das LG und ggf. die Einzelrichter Entscheidung vor.

Dabei vertritt die fiktive Person A aber seine eigene Meinung ohne diese mit Urteilen oder Kommentaren belegen zu können. (wie auch das hat sich ja quasi erst eingebürgert)
Ob das Wort Rechtsschutzbedürfnis das richtige ist mhhh gute Frage.....

anderseits:


--- Zitat ---Rechtsschutzbedürfnis
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ist gegeben, sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt und die Zwangsvollstreckung bevorsteht. Es entfällt, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist.

--- Ende Zitat ---



cecil:
hey,

dein Vorschlag 1.3. (s. o.) wurde jetzt in folgender Weise in einen fiktiven Beschwerde-Entwurf eingeflochten:


--- Zitat ---Das Nichtexistieren eines Beitragsbescheides durch dessen nicht erfolgte Bekanntgabe ist in der vorliegenden Sache als hauptgegenständlich anzusehen. Die Nichtbeachtung dieses Verfahrens- und Formfehlers im Beschwerdeverfahren stellte aus Sicht des vermeintlichen Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürf­nis­ses dar.
--- Ende Zitat ---


gibt es Meinungen hierzu?

cecil:
Hier (aus einem Entwurf für eine fiktiv mögliche sofortige Beschwerde an ein Amtsgericht wegen Vollstreckung ohne Vollstreckungsvoraussetzungen)...

ein Kapitel zu den Themen:


* Ist der BS/GEZ befugt zum Erlass von Verwaltungsakten?
* Wer hat das strittige Vollstreckungsersuchen erlassen.
Der Text wird hier zunächst nur zur Diskussion eingestellt. Vor allem zu den Beweisanträgen, aber auch zu anderen fraglichen Passagen, die farblich hervorgehoben sind, erbitte ich hilfreiche Hinweise/Korrektur.


--- Zitat ---2.    Es ist nicht ersichtlich, wer das Vollstreckungsersuchen tatsächlich erlassen hat. Es beste­hen begründete Zweifel daran, dass der Bayerische Rundfunk, als Anstalt des Öffentlichen Rechtes, die Verwaltungsakte selbst erlassen hat. Hierzu verweise ich im Detail auf die o. g. Erin­ne­rungs­begründung.

Der Schuldner geht vielmehr davon aus, dass das Vollstreckungsersuchen vom AZD Beitragsser­vice stammt. Eine gesetzliche Grundlage für solcherlei hoheitliche Befugnisse des Beitragsservice ist jedoch nicht ersichtlich - diese sollten im vorliegenden Verfahren nun von der Gegenseite dargelegt werden.

Es wird vom angeblichen Schuldner mit Nichtwissen bestritten, dass das vorliegende Voll­streckungs­ersu­chen tatsächlich vom Bayerischen Rundfunk erstellt wurde. Ebenfalls mit Nichtwis­sen wird bestritten, dass der nicht-rechtsfähige ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice befugt ist, verwaltungsrechtliche Verfahren einzuleiten oder zu betreiben. Ich neh­me insofern Bezug auf alle bereits im Erinnerungsverfah­ren gestellten Beweisanträge und stelle sie hiermit erneut. Das Gericht wird gebeten, im Gegensatz zum Amtsgericht im Erinnerungsverfahren die Beweisanträge als entscheidungser­heblich zu würdigen.


Im Einzelnen:

2.1   Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz regelt unter anderem die sachliche und ört­liche Zu­ständigkeit für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten der Behörden des Freistaates Bayern.

Gemäß § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheit­liche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“

Der Erlass von Widersprüchen und Vollstreckungsersuchen stellt Verwaltungsakte im Sinne des BayVwVfG dar und obliegt daher Behörden.

Zum Vollstreckungsersuchen heißt es in Art. 27 (2) BayVwZVG: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staats­regierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbrin­gung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Voll­streckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden“. Der Beitrags­service ist keine rechts­fähige juristische Person des ÖR und daher nicht befugt, Voll­streckungs­maß­nah­men einzuleiten.

Es wird vom Be­schwerdeführer mit Nichtwissen bestritten, dass der Beitragsservice eine Behörde im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, zur Vornahme von Amts­handlungen berechtigt ist und Verwal­tungs­akte erlassen darf. Nach Auffassung des Schuldners ist der AZD Beitrags­ser­vice als nicht rechtsfähi­ge öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstal­ten nicht befugt, Verwaltungsakte für den örR vorzunehmen. Solche Maßnahmen wären gem. Art. 44 BayVwVfG nichtig. Sie verstießen gegen die sachliche Zuständigkeit und sind daher rechts­widrig; eine Heilung eines sol­chen Verfahrens- bzw. Form­fehlers gem. Art. 46 BayVwVfG ist nicht möglich.

Es wird daher erneut Beweisantrag gem. § 445 ZPO gestellt, die Gegenseite ausführlich zu befragen und aufzufordern,

a) substantiierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und zu den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweise anzubieten sowie

b) ebenso substantiierten Vortrag über Rechtsgrundlagen vorzunehmen, auf die die jeweilige Behörde bzw. Stelle ihre hoheitlichen Aufgaben stützt.

Hieraus wird sich ergeben, dass der AZD Beitragsservice als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung der ö-r Rundfunkanstalten nicht befugt ist, Verwaltungsakte für den örR zu erlassen.

2.2   Laut eigenen Angaben, erlässt der ARD ZDF Beitragsservice selbst Bescheide und Voll­streckungs­ersuchen. „Die Dienstleistung 'Erlangung rückständiger Forderungen' des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungser­innerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersu­chen.“

Beweis: ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice, Geschäftsbericht 2014, Seite 22,
Geschäftsbericht_2014.pdf, (zuletzt aufgerufen am 12.08.2015): http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
 
Der AZD Beitragsservice hat im Jahr 2014 bundesweit 890.912 Voll­streckungsersuchen erstellt (Geschäftsbericht s.o., S. 22).

Ebenso bearbeitet er Anträge auf Befreiung von der Beitrags­pflicht und Ermäßigungen (ebd. S. 18) und diesbezügliche Widerspruchsverfahren - eine Aufgabe, die lt. Rundfunkbeitragsstaats­vertrag den Landesrundfunkantalten selbst obliegt. Im o. g. Geschäfts­bericht des AZD, S. 19, heißt es wörtlich: „Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechts­mittelfähigen Bescheid bear­beitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Beschei­den im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken“. „Für die Vollstreckung rück­ständiger Rund­funk­beiträge (bis Ende 2012 Rundfunkge­büh­ren) veranlasst der Beitragsservice alle zur Ver­fügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. Pfändungen von Forderungen, Sach­pfän­dungen, Abnahme der Vermögensauskunft und Eintragung in das Schuldner­ver­zeichnis" (S. 22).

Anliegend noch die Kopie eines Schreibens einer Landesrundfunkanstalt (MDR), aus der er­sichtlich wird, dass auch Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide und damit Verwaltungsakte, vom Bei­trags­ser­vice bearbeitet bzw. beschieden werden, obwohl er nicht zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berechtigt ist.

Im Falle, dass diese Beweise und Indizien dem Gericht nicht genügen, und da, wie oben geschrie­ben, der Schuldner mit Nichtwissen bestreitet, dass das vorliegende Vollstreckungsersuchen vom BR selbst erstellt und ausgefertigt wurde, ...

… wird hiermit erneut und insofern der Beweisantrag aus dem Schrift­satz vom .....  gestellt,  gem. § 445 ZPO Herrn Dr. Stefan Wolf als Zeugen zu befragen (s. dort, S. ....).

Außerdem wird erneut gem. § 445 ZPO Beweisantrag gestellt (vgl. o. a. Schriftsatz, S. ....... )

a) die Gegenseite zu befragen, welche/r Mitarbeitende/n des Bayer. Rundfunds die streit­gegen­ständ­lichen Bescheide bzw. insbesondere das vorliegende Vollstreckungsersuchen er­lassen und ver­sandt hat.

Es ist beabsichtigt, diese/n Mitarbeiternde/n als Zeug/in zu benennen (§ 373 ZPO). Weiterhin möge die Gegen­seite

b) substantiierten Vortrag über ein Arbeitsverhältnis zwischen dem BR und dem/der betref­fen­de/n Mitarbeitende/n erbringen sowie

gem. § 371 Abs. 1 und 2 sowie gem. § 144 ZPO

c) durch Vorlage eines entsprechenden Dienstvertrages nachweisen, dass der/die Mit­ar­bei­tende in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue­ver­hältnis mit dem BR steht.

Die Einlassungen der Gegenseite werden jeweils zeigen, dass es Mitarbeitende des Beitragsservice oder freiberufliche Mitarbeitende sind, die hoheitliche Aufgaben unbefugt durchführen.


2.3   Im Erinnerungs­ver­fahren ist das Amtsgericht auf wesentliche Aspekte im Vorbringen des Schuldners, insbesondere aber auf die Beweisanträge (§§ 139, 355 ff, 373 ZPO, 445 ZPO) nicht einge­gan­gen, diese wurden vom Gericht nicht gewürdigt. Die unter Beweis gestellten Tatsache sind jedoch nicht unerheblich. Die Beweiser­he­bung ist nicht wegen Of­fen­kundigkeit überflüssig oder für die Ent­scheidung ohne Bedeu­tung (analog § 244 Abs.3 StPO).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt, da die gestellten entscheidungserheblichen Be­weisanträge vom .... ignoriert wurden. Das Gericht hat die Ausführungen des Schuldners anscheinend weder zur Kenn­tnis genommen noch in Erwägung gezogen (Art. 103 Abs. 1 GG). Hierzu wäre es nach einer Entscheidung des BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZR 220/10, verpflichtet gewesen. Auch das Urteil des BGH vom 06.07.1960, IV ZR 322/59, hält fest, dass die beweispflichtige Partei be­rech­tigt ist zu beantra­gen, die Gegenseite über die von ihr zu beweisende Tatsache zu vernehmen, wenn andere Be­weis­mittel nicht vorhanden sind oder kein Beweis für eine Behauptung erbracht wurden.

Da im Jahr 2014 durch den Beitragsservice bundesweit 890.912 Voll­streckungsersuchen erstellt wurden (s.o., Geschäftsbericht, S. 22), sind die im vorliegenden Ver­fahren vorgebrachten Einwände von grundsätzlicher Bedeu­tung. Sie sind im Hinblick auf effektiven Rechts­schutzentsprechend zu wür­digen . Allein schon des Umfangs und der Masse solcher Tätigkeiten des Bei­trags­service wegen ist einer Entschei­dung im vorlie­gen­den Verfahren aber auch allgemeine Bedeutung für die derzeit gän­gige Voll­streckungs­praxis bei­zu­messen.
--- Ende Zitat ---


Ich bin sicher, dass hier einiges verbesserungsfähig ist. Aus meiner Sicht fraglichen Passagen wurden farblich und z.T. fett gekennzeichnet.

Für eure (ggfs. positive) Rückmeldung, Einschätzung, Verbesserungsvorschläge wäre ich sehr dankbar.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln