"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bayern
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
cecil:
Hallo,
hier ein Erinnerungsschreiben für Bayern, Teil 1 (Zustellung), zunächst als Korrekturfassung...
Da hier ein Laie am Werk ist, bitte ich um Diskussion. Habe zwar versucht, sauber zu arbeiten, aber juristisch geschulte Leute sehen bestimmt Verbesserungsbedarf... Also: nur zu!
Wenn so ein Schreiben in den nächsten Tagen fiktiverweise so rausgehen müsste, wäre es gut, eure Einschätzung und Unterstützung vorher zu bekommen. danke dafür.
Teil 2 und Teil 3 folgen.
--- Zitat ---[Vorname, Name Schuldner/in]
[Str., Hsnr.]
[PLZ, Ort]
Amtsgericht [Ort]
Vollstreckungsgericht
[Str., Hausnummer]
[PLZ, Ort]
[Ort], den [Datum]
In der Zwangsvollstreckungssache
(hier/sic!:) Bayerischer Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln,
Gläubiger/in,
gegen
[Name, Vorname, Adresse des/der Schuldner/in],
Schuldner(in),
[..Aktenzeichen des Amtsgerichts..]
wird zur Erinnerung gemäß § 766 ZPO des Schuldners vom [..Datum..] folgendes vorgetragen:
Es wird beantragt:
* Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, das Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in vom [..Datum des Vollstreckungsersuchens..] zurückzuweisen.
* Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
* Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der/die Gläubiger/in.
Desweiteren lege ich hiermit
Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der
Eintragungsanordnung
ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen. Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen, sondern aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß § 882 e ZPO, Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.
Begründung:
Der/die Gläubiger/in betreibt gegen den Schuldner eine Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Der/die Gläubiger/in ersuchte das Amtsgericht [...Ort...] um Vollstreckungshilfe. Der Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt.
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766, Abs. 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet. Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen gehabt hätten. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.
Die formalen Vollstreckungsvoraussetzungen sind im Erinnerungsverfahren zu prüfen, wenn Einwendungen / Bedenken seitens des Schuldners vorgebracht werden.
Auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.
Auf die Beschlüsse des LG Tübingen Az. 5 T 81/14, Beschluss vom 19.05.2014 sowie Az. 5 T 296/14, Beschluss vom 08.01.2015, wird verwiesen, ebenso auf den Beschluss des AG Riesa vom 02.02.2015, Az. 5 M 695-14.
1.
Der Schuldner bestreitet den Zugang bzw. die wirksame Bekanntgabe vollstreckungsgegenständlicher Titel und Urkunden, ohne welche eine wesentliche Vollstreckungsgrundlage und somit wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt sind. Der/die Gläubiger/in wird gebeten, Nachweise gem. Art. 17, Abs. 2 BayVwZVG bzw. Art. 41, Abs. 2 BayVwVfG, sowie gem. Art. 23, Abs. 1, Nr. 3 BayVwZVG zu erbringen. Ein einfacher Absendevermerk genügt hierbei nicht.
1.1.
Im vorliegenden Fall existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keine Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Dem Schuldner wurde kein Verwaltungsakt des/der Gläubiger/in zugestellt. Insoweit wird auf die Art. 35, 41 - 44 BayVwVfG sowie auf Art. 17, 18 und Art. 23 BayVwZVG verwiesen.
Mit Fehlen eines formal bestandskräftigen Verwaltungsaktes, fehlt indes die notwendige Grundlage für eine Vollstreckungshandlung; dieser stellt den Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 ZPO dar. An solch elementaren Grundvoraussetzung fehlt es. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 750, 705, 725 ZPO (Beschluss AG Riesa, 02.02.2015, Az. 5 M 695-14).
Ein Vollstreckungsersuchen ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kann nicht an die Stelle eines nicht wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitels treten. Ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kein wirksames Vollstreckungsersuchen und daher keine Vollstreckungsgrundlage.
Dass gem. Art. 24, Abs. 2 BayVwZVG die Anordnungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen übernimmt, entbindet den Gerichtsvollzieher nicht von seiner eigenen Pflicht (gem. §§ 35, 44, 45 GVGA), die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere ob die Zustellung verfahrenswichtiger Dokumente erfolgte. Art. 26, Abs. 7 BayVwZVG verweist ausdrücklich auf die Regelungen der ZPO. Art. 24 BayVwZVG zeigt nur auf, dass in der Verwaltungsvollstreckung die Anordnungsbehörde, anstelle des normalerweise tätigen Amts- bzw. Vollstreckungsgerichts, die Vollstreckungsvoraussetzungen vor Erlass des Ersuchens prüft. Danach sind Gerichtsvollziehende und Vollstreckungsgericht weiterhin zuständig für Einwendungen von Schuldnerseite. Im Urteil des VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02, heißt es:
„2. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …“
Und (ebd., Rdnr. 24, Hvhg. d. Verf.):
“Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“
Sofern der/die Gläubiger/in behauptet, die zugrundeliegenden Verwaltungsakte seien abgesandt worden und es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendungen nicht angekommen seien, würde er/sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig. Im BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R, (Rdnr. 22) heißt es:
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z. B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z. B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).
Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“
Das AG München stellte im Mai 2015 (AZ 1501 M 5722) in einem dem vorliegendem ähnlichen Verfahren mit Beschluss fest: „Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt der Gläubigerin die Beweislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachem verschlossenen Brief genüg[t]... nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Bescheide die Sphäre der Gläubigerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden.“
1.2
Es wird vom Schuldner auch bezweifelt, dass die gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 BayVwZVG erforderlichen Mahnungen nach Fälligkeit der Forderung an den Schulder versandt und diesem zugegangen sind. Der/ die Gläubiger/in wird gebeten, auch den Zugang dieser Schreiben beim Schuldner nachzuweisen.
--- Ende Zitat ---
cecil:
Tja,
und dies wäre Teil 2 gewesen, zu den Formfehlern des Vollstreckungsersuchens. Wegen Überlänge folgt noch Teil 3..
Blöd ist, dass der BGH den Beschluss des LG Tübingen, auf den sich die Argumentation großteils stützt, mittlerweile aufgehoben hat.
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
Insoweit sind die Argumente nur noch teilweise - wenn überhaupt - zu verwenden.
Auch hierüber sollte es eine Diskussion geben. Wie können wir weitermachen?
Können wir uns z. B. dennoch gegen die Säumniszuschläge wehren?
Können wir dennoch fragen, welche Behörde das Vollstreckungsersuchen erlässt?
C.
PS: einige Argument rund um den "Beitragsservice", die in Teil 2 von mir verwendet wurden, wurden diskutiert unter
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96638.html#msg96638
PPS: die Formatierung bei den Beweisanträgen müsste noch besser angepasst werden...
--- Zitat ---2.
Der Schuldner rügt einen formell fehlerhaften und möglicherweise unzulässigen Verwaltungsakt. Es ist nicht klar ersichtlich, von wem genau das Vollstreckungsersuchen erstellt wurde, d. h. wer der/ die Gläubiger/in ist. Es verstößt damit gegen Art. 37 BayVwVfG. Das Vollstreckungsersuchen ist als Verwaltungsakt auch nicht hinreichend inhaltlich bestimmt. Auf Art. 37, Abs. 1, 3 und 5 BayVwVfG wird im folgenden verwiesen, und insofern Bezug genommen auf die o. g. Beschlüsse des LG Tübingen.
2.1.
Der Schuldner macht geltend, dass auf dem Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nicht korrekt, nicht zweifelsfrei, nicht eindeutig bezeichnet ist. Es ist nicht ersichtlich, wer Gläubiger ist. „Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.“ (Art. 37, Abs. 3 BayVfG). Vgl. hierzu Beschluss Tübingen, Az. 5T 296/14, Rnr. 15 und 18.
Die äußere Form des Vollstreckungsersuchens (einfaches Briefpapier, kein Logo) erweckt nicht den Eindruck eines amtlichen Schreibens. Zwar wird oben links „Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“ genannt, als Postadresse jedoch firmiert mit einem „c/o“ „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Köln“. Weitere Angaben, namentliche Nennungen und Zuordnungen erfolgen jeweils nicht.
Das Ersuchen enthält auch keine Namen von vertretenden Personen, weder des BR noch des Beitragsservices. Es wird verschleiert, welche Behörde bzw. welches Unternehmen verantwortlich ist. Es fehlt auch eine Unterschrift.
Zwar gilt nach Art. 37, Abs. 5 BayVfG: „Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“ Für das Vollstreckungsersuchen selbst heißt es in Art. 24, Abs. 3 BayVwZVG nur „bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.“ Das Fehlen der Namensnennung ist hier nicht erwähnt.
Es ist auch bei vorliegendem Vollsteckungsersuchen nicht ersichtlich, dass es überhaupt mittels „automatischer Einrichtungen“ erstellt worden wäre. Ein entsprechender Hinweis findet sich auf dem Ersuchen nicht.
Das LG Tübingen hat festgestellt, dass bei behördlicherseits selbst erstellten Ersuchen aufgrund des im Vergleich zu zivilrechtlichen Vollstreckungsaufträgen ausnahmsweise erleichterten Prozederes umso höhere Anforderungen an Regelungen der ZPO zu stellen sind (5 T 296/14, Rnr. 19). Es genügt nicht, dass irgendein Computersystem benutzt worden ist, selbst automatisch erstellte Mahnbescheide verzichten nicht auf ein eingedrucktes Siegel.
Auf jeden Fall muss die erlassende Behörde eindeutig erkennbar sein. Nach Fehling/Kastner/ Störmer, VwVfG, § 37, Rn. 36, verlangt § 37, Abs. 3 VwVfG, dass aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes gegenüber behördlichen Verfügungen die konkrete, den Verwaltungsakt erlassende Behörde grundsätzlich aus dem Verwaltungsakt selbst eindeutig mit ihrer amtlichen Bezeichnung hervorgehen muss.
Das ist hier nicht der Fall. Von der/dem Gläubiger/in wird der Anschein erweckt, der Beitragsservice fungiere nur als c/o-Adresse, bei dem der Bayer. Rundfunk nur „wohnhaft“ sei.
Der Schuldner bezweifelt und bestreitet jedoch, dass das Ersuchen überhaupt „behörderlicherseits“, also vom BR, erstellt wurde.
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt ist nichtig (Art. 44 Abs. 1 VwVfG). Ein Verwaltungsakt, der die erlassende Behörde nicht eindeutig erkennen lässt, ist gem. Art. 44, Abs. 2, Nr. 1 BayVwVfG nichtig und unwirksam. Nur rechtswirksame Verwaltungsakte können vollstreckt werden (Art. 23 BayVwZVG).
Sollte der Beitragsservice Verwaltungsakte erlassen, so wäre dies nicht zulässig.
Vollstreckungsersuchen dürfen als Verwaltungsakte nach Art. 27 BayVwZVG nur durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erstellt werden.
Der Beitragsservice ist, laut eigenen Angaben, nicht rechtsfähig: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.“
Beweis: Impressum ARD ZDF Deutschlandradio,
http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
abgerufen am 03.07.2014 und 06.07.2015, https://web.archive.org/web/20140703020830/http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
Der „Beitragsservice, Köln“ ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze. Er stellt keine rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts dar, die einen Verwaltungsakt bzw. Vollstreckungsersuchen erstellen dürfte. Sein Vollstreckungsersuchen kann nicht als Vollstreckungsgrundlage herangezogen werden.
Der Beitragsservice kann weder um Amtshilfe für Vollstreckungsmaßnahmen ersuchen noch Vollstreckungsbehörde sein. Es gibt dafür keinerlei Rechtsgrundlage. Er kann auch nicht “Gläubiger” einer Forderung sein.
Es ist aber anzunehmen, dass das Vollstreckungsersuchen, wie alle übrigen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Bescheide auch - was allgemein bekannt ist -, direkt vom Beitragsservice erstellt wurde. Ansonsten wäre nicht nachzuvollziehen, wieso vorliegend kein Briefpapier bzw. Logo des Bayer. Rundfunks verwendet wurde - was geradezu ein Indiz darstellt. Es ist zu befürchten, dass der Beitragsservice sowohl Beitragsbescheide als auch Ersuchen eigenmächtig erlässt und durch einen einfachen Aufdruck auf seinem Briefpapier vorgibt, der Bayerische Rundfunk zu sein, und mit „Der Intendant“ „unterzeichnet“.
Fraglich wäre in diesem Zusammenhang, ob es sich hier um ein Vortäuschen eines behördlichen Verwaltungsaktes handelt.
Vom Schuldner wird bestritten, dass die Bescheide und das Vollsteckungsersuchen vom BR selbst erlassen und nur durch den Beitragsservice übermittelt wurden.
Beweis: Dr. Stefan Wolf, Geschäftsführer des Beitragsservice in Köln, als Zeuge.
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen und anderen von der Gegenseite irrtümlich als Verwaltungsakte bezeichnete Schriftstücke um solche aus seinem Hause handelt und dass diese keine Verwaltungsakte darstellen. Der Zeuge wird darlegen, dass es keine ausreichende rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.
Der laut eigenen Angaben also nicht rechtsfähig “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln” kann als „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“ Rechtsgeschäfte weder im eigenen Namen ausführen, noch “Namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Behörde.
Eine Vertretunganzeige oder von der Landesrundfunkanstalt auf den Beitragsservice ausgestellte Vollmacht, für diesen hoheitliche Aufgaben wahrnehmen zu dürfen, wurde vom Beitragsservice nicht vorgelegt. Es wird bestritten, dass eine solche Vertretungsberechtigung existiert.
Eine rechtliche Vertretung der Landesrundfunkanstalt kann nur durch den Intendanten erfolgen (Art. 12, Abs. 3 Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) .
Beweis: Satzung der Landesrundfunkanstalt. Aus der Satzung müsste hervorgehen, dass eine rechtliche Vertretung der Landesrundfunkanstalt nur durch den Intendanten erfolgen kann.
Die Landesrundfunkanstalt möge diese Satzung vorlegen.
Soweit die Gegenseite behauptet, der Beitragsservice in Köln handele in ihrem Auftrag und nehme als nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß § 10, Abs. 7, S. 1 RBStV lediglich ihm zugewiesene Aufgaben wahr, sein Handeln sei im Außenverhältnis der öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen - wird dies bestritten.
Der Beitragsservice ist nicht zur Übernahme hoheitlicher Aufgaben befugt. Als eigenständiges umsatzsteuerpflichtiges (Inkasso-)Unternehmen, kann der Beitragsservice nicht zugleich juristische Person des öffentlichen Rechts sein und hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (§ 4 Abs. 6, S. 2 KStG).
Beweis: a) Upik-Identifizierungssystem, D-u-n-s Nummer 344474861, https://www.upik.de/upik_suche.cgi, Recherche am 10.07.2015
b) Tätigkeitscode SIC 7322 Inkassodienste, Recherche am 10.07.2015 https://www.upik.de/61f2f34f91abd3e4f4fd4042602730f0/en/upik_template.cgi?s=info_sic&f=SIC_CODE ;
c) Impressum des Beitragsservice (s. o.)
Tatsächlich wird sogar bestritten, dass dieses Inkassounternehmen überhaupt tätig werden darf, da es nicht ordentlich in ein Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist, obwohl die Tätigkeit von Inkassounternehmen in Deutschland unter Erlaubniszwang steht (§ 10 RDG). Dann wären bereits einfache Zahlungsaufforderungen rechtsunwirksam.
Beweis: http://www.rechtsdienstleistungsregister.de, Recherche am 10.07.2015.
Sogar für die Landesrundfunkanstalten wäre zu prüfen, ob sie seit Einführung des Dualen Rundfunksystems noch berechtigt sind, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Auch dies wird mit Nichtwissen bestritten.
Wegen der umfassenden Zweifel wird daher gem. § 445 ZPO beantragt, die Gegenseite zu ausführlich zu befragen und aufzufordern,
a) substantiierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und zu den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweise anzubieten sowie
b) ebenso substantiierten Vortrag über Rechtsgrundlagen vorzunehmen, auf die die jeweilige Behörde ihre hoheitlichen Aufgaben stützt.
Ein bloßer Verweis auf die §§ 2 und 10 RBStV genügt dabei nicht, da daraus nicht ersichtlich wäre, dass mit der dort genannten „Verwaltungsgemeinschaft“ der obige Beitragsservice, laut Impressum „Gemeinschaftseinrichtung der.... Landesrundfunkanstalten“, gemeint sein könnte. Es ist völlig unklar, in welchem Rechtsverhältnis der BR und der Beitragsservice tatsächlich stehen. Die in den §§ 2 und 10 RBStV genannten Aufgaben und Pflichten sind nicht näher definiert und verteilt.
Sofern die Rundfunkanstalt behauptet, die streitgegenständlichen Verwaltungsakte (hier: das Vollstreckungsuchen) selbst erstellt, versandt und zugestellt zu haben, wird dies bestritten. Es wird gebeten, den/die Gläubiger/in (gem. § 445 ZPO) hierzu zu befragen. Ein unsubstantiierter Vortrag wäre jedoch vermutlich unwahr und genügte den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten würde. Der Schuldner geht bislang davon aus, dass es keine/n Mitarbeiter/in der Rundfunkanstalt gibt, welche/r die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt und versandt hat.
Demgemäß wird beantragt, den/die Gläubiger/in aufzufordern,
a) sie möge darlegen, welche/r Mitarbeitende/n des BR die streitgegenständlichen Bescheide bzw. insbesondere das vorliegende Vollstreckungsersuchen erlassen und versandt hat.
Es ist beabsichtigt, diese/n Mitarbeiter/in als Zeug/in zu benennen. Außerdem möge die Gegenseite
b) stichhaltige Beweise für ein Dienstverhältnis zwischen dem BR und dem/die betreffende/n Mitarbeiter/in vorlegen.
Mit Verwaltungsakten betraute Mitarbeitende müssen außerdem in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (gem. Art. 33 Abs. 4 GG, Funktionsvorbehalt für hoheitliche Aufgaben) „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“. Zu prüfen wäre also, ob die Angestellten des BR bzw. des Beitragsservice diese Bedingungen erfüllen. Dies wird hier bestritten.
Es wird daher beantragt,
die Gegenseite nachweisen zu lassen, dass der/die das Vollstreckungsersuchen erstellende Mitarbeiter/in in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.
Es wird weiterhin beantragt,
dem/der Gläubiger/in aufzugeben, die im Vollstreckungsersuchen genannten, diesem zugrundeliegenden Verwaltungsakte (hier: „Bescheide vom ....“ und „...“) vorzulegen.
Erfahrungsgemäß erfüllen auch die Festsetzungsbescheide von Landesrundfunkanstalten nicht unbedingt die für Verwaltungsakte erforderlichen Formvorschriften. Wie oben ausgeführt, bestehen jedenfalls grundlegende Zweifel daran, welche Stelle/Behörde/Firma die Bescheide erlassen hat, und daher an deren Rechtswirksamkeit.
Es wird deutlich, wie wichtig die vom Gesetzgeber vorgesehene unzweifelhafte Zustellung von Bescheiden (§ 41 BayVwVfG) als Vollstreckungsgrundlage ist, denn die formale Richtigkeit der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrundeliegenden und angeblich bekanntgegebenen Bescheide, kann ohne deren Vorhandensein nicht überprüft werden.
Fraglich ist auch, ob angesichts der vorherrschenden Praxis dem BR selbst die Befugnis gem. Art. 27 BayVwZVG wegen möglicher uneindeutiger Praktiken zu entziehen wäre, denn im Abs. 2 heißt es ausdrücklich: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden.“ (Hvhg. durch Verf.) Diese Bedingung ist nicht erfüllt.
Ich darf darauf hinweisen, dass selbst dieses Gericht bislang in seinen Schriftsätzen zu diesem Verfahren den/die Gläubiger/in universal als „Bayerischer Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ bezeichnet, gleichsam als wären Behörde und Unternehmen ein und dasselbe. Dem ist nicht zu folgen.
--- Ende Zitat ---
cecil:
So,
und hier folgt Teil 3. Anmerkungen siehe oben...
--- Zitat ---2.2.
Der Verwaltungsakt ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 BayVwVfG) und damit nichtig.
In dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom [Datum] wird ohne weitere Erklärung eine Forderung i. H. v. …... € geltend gemacht. Das Ausstandsverzeichnis des Beitragsservice listet eine Gesamtforderung i. H. von …....... € auf. Nicht näher aufgeschlüsselt werden „Kosten*“ in Höhe von 3,60 € und Säumniszuschläge von 2 x 8 €. Erwähnt wird im Vollstreckungsersuchen außerdem eine „berücksichtigte“ Zahlung“ von …... €.
Es ist für den Schuldner nicht ersichtlich, wie sich die Beträge zusammensetzen. Die „berücksichtigte“ Zahlung deckt die 1. Forderung (Bescheid vom …...............) ab, sonst würde sie im Vollstreckungsersuchen nicht erwähnt. Damit aber wäre die Forderung großteils hinfällig.
Vergleiche hierzu auch o. g. Beschluss des AG München, AZ 1501M5722: „ … der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitragskontos genüg[t] … nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung.“
Die Berechtigung der o. g. zusätzlichen „Kosten“ wird angezweifelt (s. auch unten 2.3).
In der Anlage zum Vollstreckungsersuchen ist als Gesetzesgrundlage eine „Satzung der o. g. Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“ erwähnt. Dieser Hinweis auf die „Satzung der o. g. Landesrundfunkanstalt“ macht deutlich, dass es sich bei der vorliegenden „Vollstreckungsanordnung“ vom …............. um ein Einheitsschreiben und Vordruck aus der Feder des Beitragsservice handelt: Stammte sie originär vom BR, würde an dieser Stelle wohl ausdrücklich von der „Satzung des Bayerischen Rundfunks...“ die Rede sein. Das Gericht wird gebeten, dies als Beweis zu würdigen.
2.3.
Sofern Säumniszuschläge erhoben werden, wird von der/dem Gläubiger ebenfalls auf den RBStV verwiesen. Jedoch setzen Säumniszuschläge einen rechtswirksamen, zugestellten Grundlagenbescheid voraus (vgl. Beschluss Tübingen vom 08.01.2015, Az. 5 T 296/14, Rnr: 21, 22, 23): „Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden... Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Veraltungsakts..., muss die erlassende Behörde erkennen lassen... Bei den im Ersuchen angegenbenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten und Säumniszuschlägen einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid, da anderenfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O. [=Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013]. Im übrigen leidet der Rückstandsfeststzungsbescheid – unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage – auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist... “
Außerdem heißt es weiter „ ...Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet, sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen“ (Rnr. 22).
„Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt durch einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Der Bescheid selbst wiederum müsste eindeutig den Südwestfundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste – beim vorliegenden Inhalt – gesiegelt und unterzeichnet sein“ (Rnr. 24).
Es wird beantragt,
die Vollstreckung von Säumniszuschläge für unrechtmäßig zu erklären und zurückzuweisen.
Zusammenfassung
Das vorliegende Vollstreckungsersuchen ist geeignet, beim juristisch unbedarften Schuldner Bedenken und Zweifel bezüglich der Gläubigerangaben zu wecken. Um so mehr hätte dies eine/m erfahrenen Gerichtsvollziehenden auffallen müssen. Sofern eine vermeintliche Behörde behauptet, ein Titel sei vollstreckbar, hätten die Voraussetzungen seitens des Vollstreckungsorgans gründlicher geprüft werden müssen, als vorliegend erfolgt. Gerade weil behördlichen Vollstreckungsersuchen bzgl. der allgemeinen Regelungen der ZPO Ausnahmecharakter haben, ist besondere Sorgfalt auf die Prüfung zu legen. Die Form des Vollstreckungsersuchens lieferte durchaus Hinweise darauf, dass die grundlegenden Bescheide fehlerhaft sein oder fehlen könnten – auch die Säumniszuschläge gaben entsprechende Hinweise. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz (vgl. ebd. Beschluss Tüb., Rnr. 12).
Nach Würdigung aller Umstände ist der Erinnerung abzuhelfen.
Der Schuldner beantragt zunächst
Akteneinsicht
und behält sich weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich oder zweckmäßig halten, so bittet er freundlich um Hinweis.
Das Gericht wird angeregt, die Entscheidung über die Erinnerung gegebenenfalls auszusetzen (vgl. AG Besigheim, Az. 7 M 410/15, Beschluss vom 13.03.2015) bis zur abschließenden Entscheidung bezüglich des Beschlusses des LG Tübingen (Az. I ZB 64/14) durch den Bundesgerichtshof, bzw. bis zur Entscheidung in anderen, ähnlichen Verfahren, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit an mehreren Oberverwaltungsgerichten anhängig sind.
….................................................................
(Unterschrift des/der Schuldner/in]
--- Ende Zitat ---
cecil:
!! da hätten wir bereits erste Fehler unter Punkt 1.1. unten (Zustellung), des Erinnerungsschreibens:
--- Zitat ---Das AG München stellte im Mai 2015 (AZ 1501 M 5722) in einem dem vorliegendem ähnlichen Verfahren mit Beschluss fest: „
--- Ende Zitat ---
und unter Punkt 2.2:
--- Zitat ---Vergleiche hierzu auch o. g. Beschluss des AG München, AZ 1501M5722: „ … der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitragskontos genüg[t] … nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung.“
--- Ende Zitat ---
es handelt sich anscheinend nicht um einen Beschluss, sondern um ein/en Hinweis/Schreiben des Amtsgerichts München
siehe: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg99624.html#msg99624
Dolphin:
Richtig, das war eine Info, das Schreiben ist vom mir ;D
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