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Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
cecil:
... und was ist, wenn die Beweisanträge beachtet werden. gibt es dann einen Beweisbeschluss? Beweisaufnahme? mündliche Verhandlung?....... braucht man dann einen Rechtsanwalt oder ist das alleine bewältigbar ??? :o
12121212:
Beweis bei Erinnerung ( zpo) in fiktiven Sachen ...
Beweis: konkrete substantierte Tatsachen/Sachvortrag/Schriftstücke .. und Aussage darüber was dies ....beweist.
Die Gegenpartei muss dem dann SUBSTANTIERT entgegentreten....unterbleibt dies ...
ist der -Sachvortrag/Beweis- eine unumstößliche Tatsache ( die im Beschluss nicht ignoriert werden kann..)
Beweis Zeuge: Mister y
Mister y wird aussagen das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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Einlassung der Gegenpartei "erzwingen"
Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 445 ZPO) die Antragsgegnerin über diese Tatsache zu befragen.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/445.html
BGH, 06.07.1960 - IV ZR 322/59
Die beweispflichtige Partei beantragen, den Gegner über die von ihr zu beweisende Tatsache zu vernehmen, wenn andere Beweismittel nicht vorhanden sind oder keinen Beweis für eine Behauptung erbracht haben.
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/2011-04-28/V-ZR-220_10
cecil:
danke 1212....
ein Problem ist, wenn solche Beweisanträge im Erinnerungsverfahren bereits gestellt worden, aber vom Amtsgericht in keiner Weise, also nicht beachtet worden wären... Was dann? Einfach darum bitten, in der Beschwerdeinstanz mal darauf einzugehen - oder müsste das besonders/gesondert formuliert werden.
sonst würde ich in so einem Fall also etwa schreiben: "ich bitte erneut, die Antragsgegnerin gem. § 445 ZPO zu befragen. Im einzelnen beziehe ich mich insoweit wörtlich auf die im E-Verfahren (Schriftsatz vom....) formulierten Beweisanträge".
12121212:
Das Gebot des rechtlichen Gehörs wurde verletzt da meine gestellten entscheidungserheblichen Beweisanträge
vom xxxxxxxxxxxxxx ignoriert wurden. Das Gericht hat meine Ausführungen weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen. (Art. 103 Abs. 1 GG)
Ich stelle hiermit nochmals den Beweisantrag xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
cecil:
@ pistenwolf, Antwort #12,
dein Vorschlag:
--- Zitat ---1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.
--- Ende Zitat ---
Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Man könnte das so oder so umformulieren und etwas abgeändert in einen Entwurf aufnehmen:
Variante 1
--- Zitat ---"Das Nichtbestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind im vorliegenden Fall als hauptgegenständlich anzusehen. Der Beschluss bestätigt verwaltungsrechtliche Verfahrens- und Formfehler, die nicht zu heilen sind, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners eingeschränkt würde."
--- Ende Zitat ---
oder Variante2:
--- Zitat ---Das Nichtbestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht ein Verfahrens- und Formfehler, der im Beschwerdeverfahren zu heilen ist, anderenfalls würde dies aus Sicht des Schuldners eine unbillige Verneinung seines Rechtschutzbedürfnisses darstellen."
--- Ende Zitat ---
Es wäre lieb, wenn du gerade noch mal rückmelden könntest, was genau du gemeint hast und ob eine der beiden Varianten so verwendbar sein könnten.
vielen dank.
vielleicht hat ja noch jdn anderes Ideen dazu?
C.
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