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Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung

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cecil:
huch!  :o Was finde ich denn hier??
Antwort auf Widerspruch...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg49361.html#msg49361


einen Beweis dafür, dass eine LRA ein Widerspruchsschreiben zur weiteren Bearbeitung an AZD Beitragsservice weiterleitet??  Mit dem Zusatz: "Ihr Widerspruch wird dort schnellstmöglich bearbeitet."

I'm really shocked - dachte ich doch, dass BS/GEZ keine Widerspruchsbescheide erlassen darf...? hm, ein Indiz für solcherlei Illegalitäten?

:)  :)

cecil:
Und nicht zu vergessen:

Der Geschäftsbericht 2014 von ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf

aus dem hervorgeht (Hervorh. von Ce.):

--- Zitat ---Zitat
  [S.19:]
    Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken (2013: rund 3.600 förmliche Bescheide). Von den rund 3.400 Widersprüchen wurden im Jahr 2014 rd. 84 % der Fälle abgelehnt. Eine Teilstattgabe erfolgte in rd. 6 % der Fälle. Nur 10 % der Widersprüche waren berechtigt und führten zu einer Stattgabe.
    ...
    [S.22:]
    Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.
    ...
    [S.22:]
    Die Anzahl der erstellten Mahnmaßnahmen ist im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 im Vergleich zum  Vorjahreszeitraum um 41,4 % angestiegen. ... Auch die Mahnstufe „Erinnerung“ mit einem Zuwachs von rd. 36,2 % und die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungsersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.

--- Ende Zitat ---

Danke, Viktor7 (oder wer immer diese Info ausgegraben hat, s.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.msg101233.html#msg101233)

Pistenwolf:
Wenn ich mir das durchlese sehe ich das hier wenn auch etwas anders formuliert, die gleiche Argumentation verwendet wurde wie bereits bei anderen ablehnenden Beschlüssen bzgl. Erinnerungen die eine fehlende Zustellung gerügt haben.

AG sagt: für Sie hat alles den Anschein der Richtigkeit, eine weitere Prüfung der Voraussetzungen war nicht nötig, weshalb Sie auch die Vollstreckung begonnen haben.

 
Nun könnte man in einer fiktiven sofortigen Beschwerde wie folgt argumentieren:


--- Zitat ---1.
Es wird nicht bestritten dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckung, diese dem Anschein nach über die benötigten Voraussetzungen verfügte, jedoch kann ein Anschein nur gelten solange sich keine gegenteiligen Evidenzen einstellen. Durch das Rechtsmittel der Erinnerung wurde dem Gericht eindeutig und zweifelsfrei das Fehlen der nötigen Vorrausetzungen der Vollstreckung zur Kenntnis gebracht.

1.2
Mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen (VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02)

1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.

#### Untervorbehalt, bin mir nicht sicher ob das hier schon angebracht ist und ob ich es richtig formuliert habe ####
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt. Durch den Umfang und der Masse seiner Tätigkeit, ist einer diesbezüglichen Entscheidung eine allgemein gültige Wirkung auf die bisher gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Der Rechtsweg ist daher zu eröffnen.

 
--- Ende Zitat ---

Dolphin:
Danke Dir!

cecil:
Danke, Pistenwolf, für die Tipps!


--- Zitat von: Pistenwolf am 11. August 2015, 15:00 ---Nun könnte man in einer fiktiven sofortigen Beschwerde wie folgt argumentieren:

1.
Es wird nicht bestritten dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckung, diese dem Anschein nach über die benötigten Voraussetzungen verfügte, jedoch kann ein Anschein nur gelten solange sich keine gegenteiligen Evidenzen einstellen. Durch das Rechtsmittel der Erinnerung wurde dem Gericht eindeutig und zweifelsfrei das Fehlen der nötigen Vorrausetzungen der Vollstreckung zur Kenntnis gebracht.
--- Ende Zitat ---

wurde sinngemäß eingearbeitet



--- Zitat ---1.2
Mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen (VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02)
--- Ende Zitat ---

ist bereits im Erinnerungsschreiben enthalten. Nochmal darauf hinweisen...?


--- Zitat ---1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.

#### Untervorbehalt, bin mir nicht sicher ob das hier schon angebracht ist und ob ich es richtig formuliert habe ####
--- Ende Zitat ---

klingt gut - scheint mir, als Laie, aber etwas verfrüht, denn noch haben wir ja das Rechtsmittel der Beschwerde offen? Könnte man vielleicht beantragen, die Zustellung im Beschwerdeverfahren als hauptgegenständlich (verfahrenswesentlich??) zu berücksichtigen?

Ist Rechtsschutzbedürfnis in diesem Zshg. das richtige Wort?


--- Zitat ---1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt. 
--- Ende Zitat ---

Die Zahlen könnte man gerne zu Beweiszwecken (BS erlässt Vollstreckungsersuchen selbst) mit aufnehmen. Hast du zufällig die Seitenzahl im Geschäftsbericht parat? Aber lässt sich finden...


--- Zitat ---Durch den Umfang und der Masse seiner Tätigkeit, ist einer diesbezüglichen Entscheidung eine allgemein gültige Wirkung auf die bisher gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Der Rechtsweg ist daher zu eröffnen.
 
--- Ende Zitat ---

was heißt das? der Rechtsweg ist doch im Moment offen. Der Hinweis wäre also verfrüht.. oder? Könnte man das sonstwie verwenden?


Bin für alle Tipps sehr dankbar. bin über dem Entwurf, fast fertig. Vorschläge also jetzt


weitere Frage: Soll man in der Beschwerde erneut "Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung" stellen und  "Aussetzung der Vollziehung" (§ 570 ZPO, Abs. 2? oder Abs. 3?) beantragen? oder ist das unnötig? War ja bereits in Erinnerung enthalten.

danke


Cecil



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