"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Rheinland-Pfalz
Vollstreckungsankündigung (Fremdersuchen) A+B (A bisher ohne Post des BS)
Flugzeug:
Ja, was denn jetzt? :laugh:
Bürger:
Es dürfte müßig sein, sich (insbesondere allein) auf die Gläubigerkennung einzulassen...
...eben wegen des BGH Beschlusses, der - wenn auch vielleicht nicht in Stein gemeißelt - so doch wohl in allen diesbezüglichen Verfahren erst mal als Maßstab herangezogen wird - ist ja auch bequem... ;)
Allenfalls als ergänzenden Grund könnte Person A dies evtl. mit einflechten - ggf. auch den noch nicht per BGH-Entscheidung gekippten Beschluss des LG Tübingen aus Januar 2015.
Wichtiger scheint jedoch nach wie vor, dass die Verwaltungsakte/ Bescheide und somit wohl
wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen...
--- Zitat von: Flugzeug am 20. Juli 2015, 13:59 ---
--- Zitat ---Das Amtshilfeersuchen des Beitragsservice vom 02.07.15 ist für uns die Grundlage für die Vollstreckungsankündigung vom 08.07.15.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
War es nur eine "Ankündigung" der Zwangsvollstreckung - oder bereits eine Ladung zum Termin für die Abgabe der Vermögensauskunft?
Ungeachtet dessen entbehrt das "Amtshilfeersuchen" ja eben der Grundlage, da der/die dem "Amtshilfeersuchen" zugrundeliegenden angebliche/n Bescheid/e nicht existiert/existieren.
Weiteres siehe unten...
--- Zitat von: Flugzeug am 20. Juli 2015, 13:59 ---
--- Zitat ---Es gibt für uns keine Anhaltspunkte, dass die Forderungen der rückständigen Rundfunkgebühren nicht rechtmäßig sind. Dies ist auch von uns nicht zu prüfen.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Es geht ja auch nicht um eine Prüfung der "Rechtmäßigkeit" der "Forderungen", sondern um eine Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen, welche eben ohne zugrundeliegenden Verwaltungsakt/ Bescheid nicht gegeben sein dürften. Dies wäre nach bisheriger Kenntnis sehr wohl - und zwar im gesamten Vollstreckungsverfahren - durch die Vollstreckungsstelle zu prüfen, insbesondere wenn Einwände vorgebracht werden.
Die "Anhaltspunkte" für die Unzulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens hingegen sind bereits die Einwände des fiktiven Betroffenen, welche "Zweifel" an der Existenz der Verwaltungsakte/ (Festsetzungs-)Bescheide aufkommen lassen.
Diese "Zweifel" wären von der Gegenseite erst nachweislich(!) zu widerlegen...
--- Zitat von: Flugzeug am 20. Juli 2015, 13:59 ---
--- Zitat ---Die Zahlungspflicht ergibt sich nach Grund (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV; § 2 Abs. 1 RBStV), Höhe (§ 8 RFinStV) und Fälligkeit (§§ 4 Abs. 3 RGebStV; 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV) kraft Gesetzes. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge per Bescheid dient nur der zwangsweisen Beitreibung im Vollstreckungsverfahren. Vgl. Sie hierzu auch einen Beschluss des BVerfG vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Ganz genau: Die "Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge per Bescheid dient [...] der [...] Beitreibung im Vollstreckungsverfahren" - eine Beitreibung ohne einen solchen (Festsetzungs-)Bescheid ist nicht vorgesehen.
Im vorliegenden fiktiven Fall fehlt ein solcher der Vollstreckung zugrundeliegender (Festsetzungs-)Bescheid...
--- Zitat von: Flugzeug am 20. Juli 2015, 13:59 ---
--- Zitat ---Eine Einstellung der Vollstreckung kann aus o.g. Gründen nicht erfolgen. [...]
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Die Auffassung eines fiktiven Betroffenen lautet im Gegensatz dazu
"Eine Einstellung der Vollstreckung hat aus o.g. Gründen zu erfolgen." ;)
Ich zitiere mich selbst nochmal... ;)
Zwangsvollstr./Erinnerg. > ausgesetzt > Stellungnahme BS > nun Vermögensauskunft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14953.msg102525.html#msg102525
--- Zitat von: Bürger am 16. August 2015, 07:45 ---Es scheint nun aber so, als müsse Person A einfach nur auf das nächste, dann vermutlich "offizielle" Schreiben zur "Abgabe der Vermögensauskunft" warten...
...könnte aber bis dahin eine gepfefferte, vollumfängliche Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen vorformulieren.
Bitte noch mal die aktuellen Erkenntnisse nachlesen...
...hier bezogen auf "Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung" im fiktiven Sachsen
(für andere Bundesländer und Situationen entsprechend anzupassen)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102095.html#msg102095
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102118.html#msg102118
..wobei dazu leider noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen.
in Verbindung u.a. mit
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html
--- Ende Zitat ---
Flugzeug:
Erst einmal danke an alle die der Person A helfen. Person A ist hier zwar ganz schön überfordert aber sie versucht das zu regeln. Person A ist aber auf eure Hilfe angewiesen und es tut ihr leid wenn Person A manche Sachen nicht versteht und irgendwelche blöden Fragen stellt.
Zurück zum Thema:
Person A hat heute eine Antwort per Mail bekommen nachdem sie darauf hingewiesen hat, dass der Beitragsservice (ARD, ZDF, Deutschlandradio) kein Gläubiger sein kann. Nun ja, das ist ja in die Hose gegangen. Hier die Mail:
--- Zitat ---Sehr geehrte Person A,
aufgrund meines Urlaubes antworte ich Ihnen erst jetzt. Hinsichtlich der Gläubigerthematik darf ich Sie auf den aktuellen Beschluss des BGH vom 11.06.2015, Az: I ZB 64/14 verweisen.
Ansonsten empfehle ich Ihnen, sich mit uns hinsichtlich der Tilgung der Forderung dringend in Verbindung zu setzen.
Weitere Unterlagen als das Amtshilfeersuchen vom 02.07.15 stehen uns selbst nicht zur Verfügung. Da dies für uns als Vollstreckungsbehörde und nicht für den Schuldner bestimmt ist, kann ich Ihnen dies nicht übersenden.
Ich biete Ihnen aber an, dies im Rahmen unserer Öffnungszeiten bei uns einzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
--- Ende Zitat ---
Bevor Person A jetzt darauf antwortet, wollte sie nochmal um Rat fragen was sie jetzt schreiben soll.
Flugzeug:
So, Person A hat der Verbandsgemeindeverwaltung jetzt folgendes geschrieben und sich dabei den o.g. Textausschnitten bedient:
--- Zitat ---Sehr geehrter Herr *******,
Zitat:
"Es gibt für uns keine Anhaltspunkte, dass die Forderungen der rückständigen Rundfunkgebühren nicht rechtmäßig sind. Dies ist auch von uns nicht zu prüfen."
Es geht ja auch nicht um eine Prüfung der "Rechtmäßigkeit" der "Forderungen", sondern um eine Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen, welche eben
ohne zugrundeliegenden Verwaltungsakt/ Bescheid nicht gegeben sind. Dies wäre sehr wohl - und zwar im gesamten Vollstreckungsverfahren - durch
die Vollstreckungsstelle zu prüfen, insbesondere wenn Einwände vorgebracht werden. Die "Anhaltspunkte" für die Unzulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens
hingegen sind bereits die Einwände von mir, da ich Zweifel an der Existenz der Verwaltungsakte/ (Festsetzungs-)Bescheide habe. Diese Zweifel wären von
der Gegenseite erst nachweislich(!) zu widerlegen.
Zitat:
"Die Zahlungspflicht ergibt sich nach Grund (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV; § 2 Abs. 1 RBStV), Höhe (§ 8 RFinStV) und Fälligkeit (§§ 4 Abs. 3 RGebStV; 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV) kraft Gesetzes. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge per Bescheid dient nur der zwangsweisen Beitreibung im Vollstreckungsverfahren. Vgl. Sie hierzu auch einen Beschluss des BVerfG vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06."
Ganz genau: Die "Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge per Bescheid dient [...] der [...] Beitreibung im Vollstreckungsverfahren" - eine Beitreibung
ohne einen solchen (Festsetzungs-)Bescheid ist nicht vorgesehen. In meinem Fall fehlt ein solcher der Vollstreckung zugrundeliegender (Festsetzungs-)Bescheid.
Zitat:
"Eine Einstellung der Vollstreckung kann aus o.g. Gründen nicht erfolgen."
Eine Einstellung der Vollstreckung hat aus o.g. Gründen zu erfolgen!
Des weiteren:
§ 74 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1, einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner gegen den Anspruch als solchen bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Gläubiger ist von dem Widerspruch unverzüglich zu benachrichtigen.
Wurde ich über dieses Recht belehrt? Nein, wurde ich nicht! Dies stellt übrigens einen Verstoß Ihrerseits dar.
Freundliche Grüße
--- Ende Zitat ---
Darauf hat Person A folgende Mail zurück bekommen:
--- Zitat ---Sehr geehrte Person A,
ich habe wegen Ihrer Angelegenheit mit dem Beitragsservice telefoniert: Es sind mir auch weiterhin keine Gründe bekannt, welche gegen eine Vollstreckung der Forderung sprechen.
Sie wurden von dem Beitragsservice mehrfach angeschrieben und haben hierauf nicht reagiert. Aufgrund dessen wurden Sie zum Beitrag angemeldet und eine Beitragsnummer wurde Ihnen zugeteilt.
Uns wurde mit Schreiben vom **.07.2015 bescheinigt, dass die Forderungen vollstreckbar sind. Die Bescheide (vom **.06.14, **.07.14, **.09.14, **.12.14, **.03.15) sind inzwischen bestandskräftig.
Unsere Vollstreckungsankündigung vom 08.07.2015 ist kein rechtsbehelfsfähiger Bescheid sondern lediglich ein „Hinweis“ unsererseits, dass Rückstände bei der ersuchenden Stelle vorhanden sind und wir um Beitreibung dieser Rückstände ersucht worden sind. Gleichzeitig eröffnen wir Ihnen hiermit die Möglichkeit Vollstreckungs- bzw. Pfändungsmaßnahmen abzuwenden. Hiergegen gibt es keine Möglichkeit des Widerspruchs. Aus diesem Grund ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich und wir müssen Sie über das Widerspruchsrecht i.S.d. § 74 LVwVG an dieser Stelle nicht belehren.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ich empfehle Ihnen aber dringend, sich direkt mit dem Beitragsservice in Verbindung zu setzen um weitere Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden.
Sollte ich in der Angelegenheit bis zum 09.09.2015 weder eine Rücknahme des Beitragsservice erhalten noch eine Zahlung Ihrerseits, sind wir gehalten Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich auf weitere Einwände Ihrerseits, welche für uns keine relevanten Änderungen der Sachlage darstellen, nicht weiter eingehen kann. Ich bitte Sie daher diesbezüglich mit dem Gläubiger in Kontakt zu treten und uns hierüber entsprechend zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
--- Ende Zitat ---
GEiZ ist geil:
Ein Amtshilfeersuchen kann nur eine Behörde stellen. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und keine Behörde. Mit denen braucht die Gemeindeverwaltung nicht zu sprechen.
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