"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hessen

Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen

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Aero:
Wenn man a) noch nie Kontakt mit der GEZ hatte und b) in einer WG wohnt, wo bereits ein Beitrag bezahlt wird, wie würdet ihr bei einer Vollstreckungsankündigung des LK vorgehen?

Person A möchte eigentlich nicht mit der Leuten kommunizieren, auch wenn sie dann Ruhe hätte. Aber A möchte dem Kampf gerne entgegen treten.
Kann Person A dem LK sagen, dass die Forderung der Landesrundfunkanstalt unberechtigt sind, von dieser auch keine Bescheide eingegangen sind und somit beantragt wird, die Forderung zurückzuweisen?

Nach einem ersten netten Telefongespräch wurde Person A gesagt, das die Vollstreckung nicht so schnell ginge und A das mit der GEZ klären sollte. Bis dahin hat sie erst einmal einen Aufschub erhalten.

Person A noch relativ unerfahren, was die Verfahrensweisen angeht. Bisher hat A - als Gast - die Vorgehensweisen hier im Forum etwas verfolgt, weshalb sie nie auf ein Schreiben reagiert hat. Leider hat A durch den Paragraphendschungel bei einer Vollstreckung/Ankündigung und die Möglichkeiten sich dagegen zu wehren noch keinen richtigen Durchblick.

Für Tipps und Hilfen wäre A sehr dankbar.

Anm.Mod.seppl: 12.06.15 Beiträge von "Aero" nachträglich anonymisiert. Bitte Forenregel beachten!

dreamliner:
Hallo kimi, wie bist du zu diesem "feedback" gekommen? Der ball liegt nun auf jeden fall erstmal wieder beim hr.

kitax:
Verehrtes Forum,

die bisherige Diskussion wurde interessiert verfolgt.

Fall:
C hat ebenfalls alle bisherigen Schreiben ignoriert.
C hat jetzt eine Vollstreckungsankündigung der Stadtverwaltung erhalten: „Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass wir nun Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten werden.“

Alle bisherigen und das o.g. Schreiben erfolgten per einfachen Brief.

Fragen:

Ist der Gläubiger in der Beweispflicht, dass die Schreiben überhaupt zugestellt worden sind?

Was passiert als nächstes?
Kommt auf jeden Fall der Vollstreckungsbeamte? Oder kann auch direkt eine Lohnpfändung erfolgen?
Reicht eine Vollstreckungsankündigung für eine Lohnpfändung aus? Oder ist ein Vollstreckungsbescheid erforderlich? Erhält der Schuldner hiervon zuvor Kenntnis?

Grundsätzliche Frage ist:
Besteht jetzt schon Handlungsbedarf für die Abwendung einer Lohnpfändung oder folgen zuvor noch weitere Schritte/ Schreiben?

Für Ihre Antworten bedanke ich mich.

Roggi:
Zwangsvollstreckungen sind nicht einfach zu bewältigen und abzuwehren. Der Gläubiger ist in der Beweispflicht für den Nachweis der Zustellung. Dennoch ist das Problem damit nicht gelöst, das Problem wird nur neu gestartet. Gegen die Vollstreckungsankündigung kann noch nicht vorgegangen werden, aber man kann sich schon mal informieren, wie vorzugehen ist.

Maverick:
Hallo Forum

Person A hat von der Stadt als vom Hessischen Rundfunk beauftragte Vollstreckungsbehörde nun auch eine Vollstreckungsankündigung bekommen und muß nun wohl reagieren.
Gegen alle Bescheide wurde Widerspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, aber Person A hat noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten - nur ein allgemeines Blabla "Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden. ..."
Die 3-Monatsfrist für den Widerspruchsbescheid ist selbst beim jüngsten Widerspruch weit überschritten, so dass grundsätzlich Anfechtungsklage gegen alle Bescheide erhoben werden kann.
Dieser Thread scheint dann hilfreich, weil gleich gelagert
Man gönnt sich ja sonst nix - Klageentwurf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13382.0.html
Hier wurde vom HR überraschenderweise die Ruhendstellung der Anfechtungsklage beantragt.

Kurzfristig würde Person A aber interessieren, wie nun am besten auf die Vollstreckungsankündigung (10 Tage Frist) reagiert werden sollte?

Spricht etwas dagegen diese zurückzuweisen mit der Begründung, dass der Widerspruchsbescheid mit der Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht ergangen ist? Ist unter Umständen die Einleitung der Vollstreckung durch den HR/Beitragsservice bereits eine implizite Zurückweisung auf die sich die Vollstreckungsbehörde dann berufen könnte und Person A somit ein Eigentor schießen würde, da sie den Erhalt der Bescheide damit ausdrücklich bestätigt?

Sollte Person A evtl. eher mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz nach §80 Abs 5 VwGO beim Verwaltungsgericht auf die Vollstreckungsankündigung reagieren und diesen dann der Vollstreckungsbehörde vorlegen?

Ist im Forum bekannt, ob nach der Vollstreckungsankündigung in Hessen sofort die Kontopfändung durch die Stadt ohne weitere Ankündigung eingeleitet wird oder was wäre der nächste Schritt der Stadt als Vollstreckungsbehörde?

Vielen Dank für eure Hilfe.

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