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Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen

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12121212:
wo steht das eine "Erinnerung" beim Verwaltungsgericht nicht zulässig ist...
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1964-04-10/BVerwG-VII-C-14661

Es genügt, dass aus der Antragsbegründung zweifelsfrei der Wille hervorgeht, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden soll. Die richtige Antragsart bestimmt von Amts wegen das Verwaltungsgericht im Wege der Auslegung oder ggf. auch Umdeutung des unrichtig bezeichneten Antrags (§ 88 VwGO ).

leonardodavinci:
Es ist nicht das Rechtsmittel der Erinnerung der ZPO. Solche Begriffsverwirrung führt nur zur Verwirrung bei den Betroffenen.

12121212:
Es ist unschädlich das Rechtsmittel "geeigneter Rechtsbehelf" zu benennen.
Die Darlegung das kein vollstreckbarer Titel vorliegt  (da nicht erstellt, versand und zugestellt)
sagt doch eindeutig aus, was der Antragsteller zum Ausdruck bringen möchte.
Die Begründung und ein gestellter Antrag "ich beantrage das....." sind ein muss.

leonardodavinci:
Das Problem ist, dass die Betroffenen bei "Erinnerung" zum Amtsgericht gehen und dort natürlich unterliegen, weil sie an der falschen Adresse sind.

Aero:
Hallo liebe Gemeinde,

auch Person A hat vom LK einen Vollstreckungsankündigung erhalten. "...Vollstreckungsbehörde ist ersucht, Ihre vorhanden und nachstehenden genannten Rückstände zwangsweise einzuziehen."

Wie geht man am besten vor, wenn das Schreiben an die alte Adresse gesendet wurde, die Forderung sich aber auf die aktuelle bezieht?
Bisher wurde auf kein Schreiben der Gauner reagiert. Auf das Schreiben vom LK aber möchte A nun reagieren.

Habt ihr Tipps

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