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"Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin

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mini:

--- Zitat von: matierce am 06. Mai 2015, 16:30 ---W hat dann nochmals seine Punkte wiederholt. Daraufhin hat man sich darauf geeinigt morgen nochmal zu telefonieren, weil der Beamte dann in seinem Büro sitzt und nicht unterweg ist.

Gibt es noch etwas außer den beiden Punkten, welche in einem weiteren morgigen fiktiven Telefonat angesprochen werden sollten? Vom Gefühl hat sich das erstmal nicht so positiv angehört, wie die Erfahrungen, die die fiktive Person aus deinem Thread mini gemacht hat.

--- Ende Zitat ---

Zwei Hinweise:

(1) Nicht nur telefonieren, sondern im Telefonat mitteilen, daß man das nochmals schriftlich einreicht (mit Datum, bis wann man das macht), das machen. Dann ging das bei PersonX vom Vollzugsbeamten zum Innendienst. Der schrieb dann (kürzlich) erneut an, wurde ebenfalls mit einem Telefonat und einem weiteren Schreiben beschäftigt, nun müßte das endgültig zurück zum BS gehen.

PersonX hat also zwei verschiedene Personen davon überzeugt, daß "freischwebende Rückstandsbescheide" keine Basis für eine Vollstreckung seien. Durch den zweimal nachgereichten Schriftsatz ist die "Notwendigkeit zum Sich-Damit-Beschäftigen-Müssen" erheblich höher.

(2) W hat sich nach Meinung von PersonX etwas widersprüchlich verhalten. Wer Widerspruch einlegt, erkennt den Rückstandsbescheid als Basis für einen Widerspruch an. Dann ist es schwer, mit der prinzipiellen Ungültigkeit des Rückstandsbescheides aufgrund fehlenden Grundlagenbescheids zu argumentieren.

Wichtig ist der Absatz, den PersonX schriftlich bekommen hatte: Siehe hier (11.05):
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.msg94857.html#new

Es gilt § 250 Abgabenordnung:


--- Zitat ---(2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.
--- Ende Zitat ---

Man muß den Leuten "genaue Informationen" zukommen lassen, so daß sie selbst Zweifel daran bekommen, daß das Amtshilfeersuchen korrekt ist:


--- Zitat ---Wir als Finanzamt verschicken doch auch keine freischwebenden Rückstandsbescheide
--- Ende Zitat ---

Interessant dabei ist, daß das alles bei PersonX sozusagen noch ein "vorgerichtliches Verfahren" ist. "Mit" dem FA gegen den GEZ-Sch... (auch der zweite Gesprächspartner sprach nur von der GEZ ;-).

Gast:

--- Zitat von: mini am 14. Mai 2015, 03:32 ---Wer Widerspruch einlegt, erkennt den Rückstandsbescheid als Basis für einen Widerspruch an.

--- Ende Zitat ---

Wer keinen Widerspruch einlegt muss sich womöglich darauf einrichten eine drohende Vollstreckung abzuwehren, die den Rückstandsbescheid als Basis hat. ;)

Was nun angenehmer ist muss eine beliebige Person A für sich selbst entscheiden.


--- Zitat von: mini am 14. Mai 2015, 03:32 ---Dann ist es schwer, mit der prinzipiellen Ungültigkeit des Rückstandsbescheides aufgrund fehlenden Grundlagenbescheids zu argumentieren.

--- Ende Zitat ---

Das stimmt so wohl nicht. Der Widerspruch kann auch dafür dienen eine 'prinzipielle Ungültigkeit' des Bescheids aufzuzeigen.

Nur weil eine beliebige Person A sich dem Rechtsmittel 'Widerspruch' bedient, heißt das nicht, dass A die Form des Bescheids, die Art und Weise der Erhebung, usw. nicht anprangern darf.

mini:

--- Zitat von: rundfunkgegner am 14. Mai 2015, 22:26 ---
--- Zitat von: mini am 14. Mai 2015, 03:32 ---Wer Widerspruch einlegt, erkennt den Rückstandsbescheid als Basis für einen Widerspruch an.

--- Ende Zitat ---

Wer keinen Widerspruch einlegt muss sich womöglich darauf einrichten eine drohende Vollstreckung abzuwehren, die den Rückstandsbescheid als Basis hat. ;)
--- Ende Zitat ---

Wenn PersonX liest, was andere schon für Streß damit hatten (GV, EV, Weg zum Gericht), dann war das für PersonX bislang sehr relaxed. Zwei gezielte Telefonate, zwei Schreiben. Keine Kosten für Einschreiben usw.

Beide Telefonate waren sehr angenehm. Denn die Mitarbeiter in den Finanzämtern haben keinerlei Lust, für den Bockmist der Landesrundfunkanstalten den Kopf hinhalten zu müssen.

Aus der AO, § 250:


--- Zitat ---oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig
--- Ende Zitat ---

Die Gesprächspartner waren beide sehr offen für entsprechende Hinweise. Einmal Außendienst, einmal Innendienst. Die Leute sind doch selbst froh, wenn sie das begründet zurückgeben können. Und bei Finanzämtern ist nun mal der beste Grund der:


--- Zitat ---Wir machen doch auch keinen solchen Bullshit!

Wir verschicken doch erst Leistungsbescheide, Rückstandsbescheide gibt es erst sehr viel später.
--- Ende Zitat ---

Die "heimliche Hoffnung" von PersonX ist grade ohnehin weitergehend: Daß das Berliner FA von PersonX kapiert, daß nie Leistungsbescheide verschickt wurden (auch nicht bei anderen Bürgern). Und daß dieses FA damit von sich her ab sofort alle Vollstreckungsersuchen zurückgehen läßt - und sich damit einen Riesenberg Arbeit erspart.

Edit: Paragraph 250 eingefügt

Gast:
Kosten für Einschreiben sollten bei der durchschnittlichen Höhe der fiktiven Forderungen ja wohl unerheblich sein, zumal der Widerspruch sowieso persönlich eingereicht werden sollte - falls die LRA nicht zu weit vom Wohnort entfernt liegt.

Ich sehe keinen vernünftigen Grund darin nicht zweigleisig zu fahren, also sowohl 1.) Widerspruch (inkl. 'Antrag auf Aussetzung der Vollziehung') einzulegen als auch 2.) im Falle einer drohenden Vollstreckung sich gegen eben diese zu wenden.

Klar ist es aber Dein gutes Recht - mini - von dem eingeschlagenen Weg einer fiktiven Person überzeugt zu sein. :)

Da die Widerspruchsfrist aber eh schon lange abgelaufen zu sein scheint, ist das Thema 'Widerspruch' hier an dieser Stelle sowieso OT.
Ich bitte um Entschuldigung für's Breittreten; wollte nur mini's Meinung um meine Meinung ergänzen. ;)

GegenZwangsgebühren:
Hallo, ich bin neu in dem Forum und habe von exakt von dem gleichen fiktiven Fall gehört, den matierce schildert. Überschrieben ist der Brief vom 11.5.15 als Zahlungsaufforderung. es handelt sich also noch nicht um einen Vollstreckungsbescheid, auch wenn die Zwangsvollstreckung angedroht wird. Kann man in diesem Fall denn überhaupt Widerspruch einlegen und sich auf das Urteil aus Tübingen beziehen? Macht das Sinn?

Zumindest gibt es in dem fiktiven Zahlungsbescheid durch das Finanzamt in Berlin folgende Formfehler:

- Ersuchende Stelle: ARD/ZDF Deutschlandradio-Beitragsservise-RBB. Diese darf jedoch nicht als Gläubiger auftreten, da sie keine rechtsfähige Einrichtung ist. Fordern müsste die Landesrundfunkanstalt und meiner Meinung nach auch mit vollständiger Anschrift.

- Gefordert werden Rundfunkgebühren vom 1.13 bis 12.14. Meines Erachtens nach gibt es gar keine Rundfunkgebühren mehr sondern seit dem 1.13 nur noch den sogenannten Rundfunkbeitrag.

- Das Schreiben bezieht sich auf Bescheid v. 1.8.14, 1.9.14 und andere (muss das nicht ausgeführt werden), von denen keiner zugestellt wurde. Deshalb ist auch vollkommen unklar, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt. Das müsste doch wenigstens aufgeschlüsselt sein.

Würde es in beschriebenem Fall Sinn machen, Widerspruch einzulegen, da es ja keine Bescheid (wie behauptet) gab? Würde es an dieser Stelle schon helfen, auf die Formfehler hinzuweisen oder würde die fiktive Person Y dann zu viel Preis geben?
Person Y kennt sich wenig mit juristischen Feinheiten aus und möchte alles richtig machen, damit die Zwangsabgabe hoffentlich irgendwann gekippt werden kann.

1. Schritt wäre nun die Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes, der auch mit Besuch und Vollstreckung droht...

Grüße und Danke.

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