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"Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
mini:
--- Zitat von: GegenZwangsgebühren am 18. Mai 2015, 14:55 ---Hallo, ich bin neu in dem Forum und habe von exakt von dem gleichen fiktiven Fall gehört, den matierce schildert. Überschrieben ist der Brief vom 11.5.15 als Zahlungsaufforderung. es handelt sich also noch nicht um einen Vollstreckungsbescheid, auch wenn die Zwangsvollstreckung angedroht wird. Kann man in diesem Fall denn überhaupt Widerspruch einlegen und sich auf das Urteil aus Tübingen beziehen? Macht das Sinn?
Zumindest gibt es in dem fiktiven Zahlungsbescheid durch das Finanzamt in Berlin folgende Formfehler:
--- Ende Zitat ---
Die genannten Formfehler hält zumindest die @mini bekannte PersonX für eher unrelevant.
Amtshilfeersuchen sind etwas zwischen zwei Behörden.
Zustellung muß nicht sein.
Die fiktive Person muß sich entscheiden:
Variante 1: Nichts erhalten.
Variante 2: Erhalten, aber es seien keine Leistungs-, nur Rückstandsbescheide (sofort mit Säumniszuschlag). Dann dagegen begründet (mündlich und schriftlich) vorgehen. Der Fall von PersonX wurde nun (vom Innendienst) wohl tatsächlich an den BS zurückgegeben (letztes eigenes Schreiben vom 11.05), seither derzeit Funkstille.
gretel:
Hallo,
Person A ist auch neu im forum, und hat eine Vollstreckungsankündigung des FA Fhain-Kberg erhalten. Ersuchende Stelle ist der RBB, eingefordert werden die Bescheide v. 1.8.14 bzw. 1.9.14.
Auf alle Schreiben/Festsetzungsbescheide ab 8/14 wurde vorsorglich Widerspruch mittels Einwurfeinschreiben (an den BS) eingelegt, eine Antwort steht bis heute aus. Lediglich mit Bezug auf ihren letzten Widerspruch im Dez. 14 hat A Ende April 15 vom BS ein Schreiben erhalten in dem mir die Überprüfung mittels Widerspruch und Anfechtungsklage sowie Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs "erläutert" wurden. Kurz darauf kam eine erneute Zahlungsaufforderung vom BS, datiert v. 1.5.15.
Meine Frage: Wie kann/sollte Person A auf die Ankündigung des FA reagieren?
Anm.Mod.seppl: Beitrag wurde anonymisiert (s.Forenregeln)
matierce:
@GegenZwangsgebühren & @Gretel: Bitte seid so fair und öffnet eure eigenen Threads, statt meinen zu hijacken.
@Topic:
W hat in diesem Forum einen großartigen Thread gefunden, der geholfen hat eine Antwort zu verfassen, die wie folgt aussah:
--- Zitat ---Betreff: AHE-NR.: xxxxxxxxx
Zahlungsaufforderung des „ARD ZDF Deutschlandradio- Beitragsservice-RBB“
Sehr geehrter Herr xxxxx,
in der Zahlungsaufforderung vom 29.04.2015 schreiben Sie, dass ich Mahnungen des ARD/ZDF Deutschlandradio- Beitragsservice-RBB nicht beachtet hätte und erwähnen Rückstände in Höhe von 304,30€.
Sie wären beauftragt worden diese Rückstände einzuziehen.
Nach § 5a Satz 1 BlnVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 251 Abs. 1, § 254 Abs. 1 AO darf eine Vollstreckung erst beginnen, wenn ein Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG) vorliegt, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid). Ein Verwaltungsakt wird erst durch Bekanntgabe (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 VwVfG) wirksam (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG). Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG).
Leider haben die Rundfunkanstalten allerdings darauf verzichtet, rechtsmittelfähige Leistungsbescheide, gegen die der verwaltungsgerichtliche Weg der Klage beschritten werden kann, auszustellen und haben Sie direkt ersucht, ohne dass überhaupt jemals Leistungsbescheide ergangen und bekannt gegeben worden sind.
Ich fordere Sie auf Ihre Zahlungsaufforderung und alle zukünftigen Vollstreckungsersuchen des sog. „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice-RBB“ vollumfänglich an die ersuchende Behörde zurückzugeben, sofern den Ersuchen keine Nachweise über die Zustellung der angeblich ergangenen Leistungsbescheide beiliegen.
Zu diesem Vorgehen sind Sie sowohl nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 257 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO als auch nach der für Sie als Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Punkt 5 AO) bindenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH, Beschluss v. 04.07.1986, Az. VII B 151/85, Anlage) verpflichtet, da Sie die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durchführen (§ 5a Satz 1 BlnVwVfG).
§ 257 AO Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind
§ 251 AO Vollstreckbare Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Fi- nanzgerichtsordnung).
BFH, Beschluss v. 04.07.1986, Az. VII B 151/85, Rn. 8f.
Amtlicher Leitsatz: Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen.
„Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, dass ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlass eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, dass die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, dass ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, dass der Erlass des Bescheids lediglich zugesichert wird.“
(ständige Rechtsprechung BFH, vgl. nur BFH, Beschl. v. 14.02.2008, Az. X B 11/08)
Da die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheids in den Fällen der Vollstreckungshilfe Sie als ersuchte Vollstreckungsbehörde trifft (ständige Rechtsprechung BFH, vgl. nur BFH, Beschl. v. 30.09.2002, Az. VII S 16/02) und Sie aus den genannten Gründen gar nicht in der Lage sind, ebendieser nachzukommen, wenn Ihnen von der Sie ersuchenden Behörde keine Zustellnachweise mitgeliefert werden, richten sich die finanz- und/oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel (Einstweilige Anordnung, Klage) gegen Sie als Vollstreckungsbehörde, so dass die logischerweise erfolgreichen Verfahren stets zu Ihren Lasten gehen, so zuletzt zu Lasten der Städte Lübeck und Flensburg durch rechtskräftige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (18.12.2014, Az. 4 B 41/14; 05.02.2015, Az. 4 B 3/15). Es ist die ständige Rechtsprechung der ordentlichen, der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Fällen der angeblich bekannt gegebenen Leistungsbescheide bezgl. Rundfunkbeiträgen, die Zwangsvollstreckungen auf Kosten der Stadt- und Gemeindekassen einstellen zu lassen (vgl. nur OVG Sachsen, Beschl. vom 12.08.2014, Az. 3 B 498/13; LG Tübingen, Beschl. vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, Beschl. vom 08.01.2015, Az. 5 T 296/14; VG Leipzig, Beschl. vom 21.10.2013, Az. 1 L 69/13; AG Mannheim, Beschl. vom 30.01.2015, Az. 657 M 1109/14; AG Riesa, Beschl. vom 02.02.2015, Az. 5 M 695/14; ebenso bereits VG Hannover, Urt. vom 29.03.2004, Az. 6 A 844/02).
Um auch Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, fordere ich Sie erneut auf, alle laufenden und künftigen Vollstreckungsersuchen des sog. „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ vollumfänglich an die ersuchende Behörde zurückzugeben, sofern den Ersuchen keine Nachweise über die Zustellung der angeblich ergangenen Leistungsbe- scheide beiliegen.
Ich kündige an, dass ich andernfalls dafür Sorge tragen werden, jede einzelne Vollstreckung bezgl. Rundfunkbeiträgen gesondert und immer wieder vor die Finanz- und Verwaltungsge- richte der Stadt Berlin zu bringen, so dass die Stadt Berlin (und eben nicht der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice RBB“!) in jedem einzelnen Fall immer und immer wieder die Kosten der Verfahren zu tragen haben wird.
Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---
Daraufhin war bis Ende Juni Ruhe im Karton. Nun meldet sich wieder der Beitragsservice. Dann kam das:
[A.pdf]
Und kurze Zeit später der altbekannte "Festsetzungsbescheid"
[C.pdf]
Was kann W jetzt antworten?
Roggi:
Zunächst mal ist es ein Irrtum, dass ein Thread gehijackt wird, wenn jemand sein identisches Problem ebenfalls dort postet. Diese Vorgehensweise ist erwünscht und dient der Übersichtlichkeit des Forums.
Zum Schreiben "A" vom BS: "Ihr Rundfunkbeitrag": dieses ist ein Informationsschreiben und erfordert keine Reaktion, es sei denn, man will sich dem Zwang unterwerfen und bezahlen.
Zum Schreiben "B" vom BS: "Festsetzungsbescheid": Auf dieses Schreiben muss unbedingt reagiert werden so wie es in der Rechtsbehelfsbelehrung gefordert wird. Das wäre bezahlen oder Widerspruch einlegen binnen 4 Wochen. Die Frist beginnt ab Kenntnisnahme des Festsetzungsbescheides, also nächste Woche, wenn man will.
Es wurden einige Musterwidersprüche im Forum veröffentlicht, diese können an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden.
lieblingsband:
@Roggi
ist es nicht trotzdem so, das selbst bei einem Widerspruch die Zahlung nicht ausgesetzt werden kann?
Und gegen was soll Person x denn noch Widersprechen? Der Bescheid beinhaltet ja lediglich den Formfehler des Säumniszuschlags.
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