"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Berlin
"Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
PersonX:
--- Zitat ---Der Feststellungsbescheid verlangt die Zahlung, welche ja noch keine rechtswidrige Tat darstellt.
--- Ende Zitat ---
Es wird nichts verlangt, bitte das Schreiben genau und Wort für Wort lesen. Dann bitte ganz genau die Anweisung herausarbeiten, welche in dem Schreiben tatsächlich angeordnet wird. Was soll Person A genau machen oder unterlassen?
-->Die bisher von PersonX gesichteten Exemplare ab 09/2014 -->
Nein, die Feststellungsbescheide stellten nur fest das eine angebliche Schuld besteht und setzten diese fest. Eine Aufforderung zur Zahlung war diesen nicht zu entnehmen. Was dort steht ist unterhalb vom Hinweis, "Wenn Sie ... ". Aber so beginnt jedoch keine Aufforderung.Bitte versucht den vermeintlichen VA nach der Art einzuordnen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)#Arten_des_Verwaltungsaktes
Shuzi:
--- Zitat von: PersonX am 31. Januar 2018, 17:05 ---
--- Zitat ---Der Feststellungsbescheid verlangt die Zahlung, welche ja noch keine rechtswidrige Tat darstellt.
--- Ende Zitat ---
Es wird nichts verlangt, bitte das Schreiben genau und Wort für Wort lesen. Dann bitte ganz genau die Anweisung herausarbeiten, welche in dem Schreiben tatsächlich angeordnet wird. Was soll Person A genau machen oder unterlassen?
[...]
--- Ende Zitat ---
Es könnte einer fiktiven Person S jedoch schon klar sein, dass den Feststellungsbescheiden ein Leistungsgebot fehlt
Siehe auch folgenden Beitrag unter:
Fragen zum Vollstreckungsvorgang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19689.msg127828.html#msg127828
Eine fiktive Person S hat lediglich versucht den Wortlaut von § 44 VwVfG Abs 2. mit einem Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) in Verbindung zu bringen und hat dabei das Wort "verlangt" nicht in "" gesetzt. Berücksichtigt man das fehlende Leistungsgebot verlangt der Verwaltungsakt vom Adressaten rein gar nichts, da das dort verwendete Konditionalgeschwurbel den Adressaten zu keiner konkreten Handlung auffordert. Umso unverständlicher erscheint dann der ohnehin schon unverständliche Passus:
--- Zitat ---Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
--- Ende Zitat ---
Profät Di Abolo:
Guten Tag X!
Rein fiktiv natürlich:
Feststellung der Nichtigkeit einer beidseitigen Radwegbenutzungspflicht bei nur einer Fahrtrichtung
VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 17.11.2016, 7 A 2528/16, link:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE170004585&st=null&showdoccase=1
Und zur Abgrenzung:
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren; Elterngeldbescheid; fingierte Geburt; Erstattungsanspruch; Missbrauch von Amtsbefugnissen durch Behördenmitarbeiter; Anschein rechtmäßiger Amtsausübung; Verwaltungsakt; Nichtigkeit; Rechtswidrigkeit; Bekanntgabe; Überweisung von Sozialleistungen an Dritte
BSG · Urteil vom 4. September 2013 · Az. B 10 EG 7/12 R, link:
https://openjur.de/u/653732.html
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