"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Berlin

"Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin

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Shuzi:
Auch einer fiktiven Person S könnte nicht ganz klar sein woraus sich gemäß


--- Zitat von: matierce am 31. Januar 2018, 10:50 ---[...]
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.

--- Ende Zitat ---

in Verbindung mit


--- Zitat ---§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
[...]

--- Ende Zitat ---

eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach §44 BVwVFG Abs. 5 ergibt. Bzw. inwiefern ein Festsetzungsbescheid eine rechtswidrige Tat verlangt.

Grit:
Offensichtlich sei es so zu verstehen, dass erst mit der Nichtzahlung im Feststellungsbescheid die Beiträge "festgesetzt" werden und diese Tatsache gem. § 12 (1) RBStV eine OwiG beinhalten und gem. 12 (2) RBStV bußgeldbewährt sind.  Gem. § 44 (2) Satz 5 VwVfG  ist ein Verwaltungsakte nichtig, " der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht".

§ 10 (5) RBStV verträgt sich also nicht mit § 12 RBStV? Und da die Rundfunkanstalt keine Strafverfolgungsbehörde ist, wird sie das Bußgeld eben nicht einfordern können. Oder gab es hier schon einmal entsprechende Nachverfolgungen?

Ja eine Aufklärung wäre schon schön.

PersonX:

--- Zitat ---Gem. § 44 (2) Satz 5 VwVfG  ist ein Verwaltungsakte nichtig, " der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht".
--- Ende Zitat ---

Aus Sicht PersonX wird das §44 (2) Satz 5 VwVfG oft falsch verstanden.

Es muss ein Verwaltungsakt geben, welcher etwas anordnet -verlangt-.
Die Ausführung der Anordnung, also wenn A das was der Verwaltungsakt bestimmt ausführt und dabei einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, dann war der Verwaltungsakt nichtig und hätte nicht ausgeführt werden sollen. A hätte diesen zurückweisen können.

Beispiel stark vereinfacht:
Der Verwaltungsakt an A fordert zum Töten eines Tiers durch A auf.

--> Tat = "Tötung eines Tiers"

Jedoch kann dieser VA nichtig sein, wenn die Tötung durch andere Gesetze für A untersagt ist und ebenso damit unter Strafe steht.

z.B. Weil A nicht über die sonstige notwendige Berechtigung verfügt Tiere zu töten.


--> Im Unterschied zum Rundfunk, dort gibt es keinen Verwaltungsakt vor einer Tat, sondern nur ein Gesetz, dieses ist jedoch nicht ausführbar, selbst wenn man es gründlich liest.

Die Tat sei "Geld irgendwo hinbringen", wenn das Gesetz ein VA wäre, das ist jedoch nicht der Fall.

->> siehe dazu auch
 Re: Gepfändete Beiträge durch rückwirkende Rundfunkbeitragsbefreiung zurückerhalten  « Antwort #9 am: Gestern um 22:10 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26102.msg164793.html#msg164793

Grit:

--- Zitat von: PersonX am 31. Januar 2018, 15:55 ----> Im Unterschied zum Rundfunk, dort gibt es keinen Verwaltungsakt vor einer Tat, sondern nur ein Gesetz, dieses ist jedoch nicht ausführbar, selbst wenn man es gründlich liest.
--- Ende Zitat ---

Das ergibt Sinn. Danke PersonX.  :D
Da die LRA sich aber nicht davon abbringen lassen, dass VA vorliegen, wäre nachzudenken, ob eben genau deshalb § 44 (2) Satz 5 VwVfG,  i.V. mit §§ 10 (5) und 12 (2) RBStV in den Widersprüchen/Einsprüchen/Zurückweisungen vieler Zahlungsverweigerer zur Anwendung gebracht wird?

Shuzi:

--- Zitat von: Grit am 31. Januar 2018, 13:28 ---Offensichtlich sei es so zu verstehen, dass erst mit der Nichtzahlung im Feststellungsbescheid die Beiträge "festgesetzt" werden und diese Tatsache gem. § 12 (1) RBStV eine OwiG beinhalten und gem. 12 (2) RBStV bußgeldbewährt sind.  Gem. § 44 (2) Satz 5 VwVfG  ist ein Verwaltungsakte nichtig, " der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht".
[...]

--- Ende Zitat ---

Einer fiktiven Person S erscheint es immer noch nicht offensichtlich verständlich. Ist es nicht eher so, dass die Nichtzahlung (Ordnungswidrigkeit) den Verwaltungsakt auslöst, also der Verwaltungsakt eine Ordnungswidrigkeit voraussetzt und nicht umgekehrt der Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) eine Ordnungswidrigkeit verlangt bzw. dazu auffordert oder nach sich zieht? Der Feststellungsbescheid verlangt die Zahlung, welche ja noch keine rechtswidrige Tat darstellt.


--- Zitat ---[...]
§ 10 (5) RBStV verträgt sich also nicht mit § 12 RBStV?  Und da die Rundfunkanstalt keine Strafverfolgungsbehörde ist,  wird sie das Bußgeld eben nicht einfordern können. Oder gab es hier schon einmal entsprechende Nachverfolgungen?

--- Ende Zitat ---

Das Ordnungswidrigkeiten gem. § 12 RBStV von den Rundfunkanstalten nicht verfolgt werden mag diverse Gründe haben.
Einer davon könnte sein, dass es dem RBStV u.a. bzgl. der Anmeldung an Normenklarheit mangelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 RBStV ist u.a. das Innehaben einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung).
Da jedoch die Zuständigkeit einer LRA im RBStV nicht geregelt ist, kann eine Anmeldung gar nicht stattfinden.
Somit handelt der Bürger laut


--- Zitat ---§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

--- Ende Zitat ---

weder fahrlässig noch vorsätzlich, da eine Anmeldung gemäß §8 Abs. 1 RBStV schlicht unmöglich ist. Also würde eine mögl. Verfolgung der in Frage kommenden Ordnungswidrigkeiten ins Leere laufen.

Dies zeigt nur einen von zahlreichen eklatanten Mängeln des RBStV und wie wenig Gedanken sich die Ministerpräsidenten bei der Ratifizierung über deren Auswirkungen auf die Bürger gemacht haben.

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