Per Telefon sollte in solchen Sachen grundsätzlich keine Klärung erfolgen, weil rechtlich nicht sicher.
Person A hat aus Sicht von PersonX aktuell noch etwas Glück mit dem GV, dass dieser den Vorgang zunächst an den BS freiwillig zurück gibt und von sich aus zunächst einstellt, dass müsste dieser an sich gar nicht. Warum aber an den BS zurück, Gläubiger sollte doch die LRA sein. Vielleicht ist auch das Ersuchen selbst fehlerhaft. Naja nichts für ungut.
Die Forderung durch einen Bescheid, welchem nicht widersprochen wurde, aber der Erhalt so gesehen per Telefon erklärt wurde, ist schwer beurteilbar welche Reaktionen sinnvoll seien.
Falls nicht doch auf eine Mahnung hin angerufen wurde ;-), macht ein Anruf die Sache ja nicht wirklich leichter oder doch?
Es ist immer auch so, am Telefon, mit Ausnahme von Videotelefon, ist normal nicht sichtbar, welche Schreiben vor der jeweiligen Person liegen und mit welchem Vokabular Sie entsprechende Schreiben selbst bezeichnet.
PersonX hat sehr viele Personen kennen gelernt, welche nicht zwischen einer Zahlungsaufforderung / Bescheid / Mahnung unterscheiden konnten, und damit zweifelsfrei erklären konnten, welches davon nun der richtige Verwaltungsakt in Form eines Bescheids ist. Welche Beweiskraft Notizen eines Mitarbeiters am Telefon haben können, kommt halt drauf an, wie glaubhaft die jeweilige Partei das entsprechend erklärenen kann, wenn es darüber zum Streit kommen würde.
Sollte der BS den Vorgang nicht einstellen/ändern, dann kommt aus Sicht von PersonX direkt eine weitere Vollstreckung.
Sollte eine Person A, sich also nicht sicher sein, tatsächlich einen Bescheid bekommen zu haben und damit auch noch keiner anderen Person B oder GV so einen Bescheid vorlegen konnte, so bestünde auch die Möglichkeit so einen Bescheid entsprechend einfach "anzufordern", das kommt halt auf den vermeintlichen Inhalt eines Telefonats an.
Widerspruch einreichen auf was? Auf einen ursprünglichen Bescheid -> nicht mehr möglich, weil doch eine Frist abgelaufen, es sei die Rechtsbelehrung ist vielleicht mangelhaft oder fehlt -> einfach nochmal prüfen, ob diese auch tatsächlich meist auf der Rückseite (grau in grau) vorhanden ist. Sollte das z.B. nicht der Fall sein (mögliche Druckfehler) würde die Widerspruchsfrist minimal 1 Jahr betragen.
Ein richtiger Widerspruch auf eine Vollstreckungsankündigung der BS/LRA oder das Schreiben mit der Aufforderung der Zahlung ( also gütlichen Einigung) vom GV ist nicht wirklich möglich.
Wenn eine Person A, neue Arbeit bekommen würde und vorher befreit werden konnte, dann ist Sie unabhängig ob die Befreiung nachträglich gewährt werden würde, ab dem Zeitpunkt wo die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen würden in jedem Falle laut den Regeln beitragspflichtig.
PersonX hofft mal, dass solch ein Zeitpunkt der Wiederarbeitsaufnahme noch nicht im Bescheidzeitraum liegen würde. -> ja --> dann würde dafür doch ein weiterer Bescheid kommen.
Falls doch, bereits Arbeit, in dem Zeitraum des Bescheidzeitraums, so könnte falls die Befreiung entsprechend nachträglich anerkannt wird, ein Änderungsbescheid für den Restzeitraum kommen, sicher ist das aber nicht.
Wenn eine Person A wahrscheinlich eine Kopie von dem Rückgabevorgang des GV an den BS als Brief habe? Dann könnte eine Person A, in Bezug auf dieses Schreiben auch selbst nochmal mit der LRA mittels Brief Kontakt herstellen um den Sachverhalt entsprechend zu klären. Rein rechtlich gesehen, sofern der Bescheid bei Person A nachweislich angekommen ist und kein Widerspruch erfolgt kann aber vollstreckt werden.
Gegen eine weitere Vollstreckung könnte z.B. eine Vollstreckungsabwehrklage geführt werden. Das geht natürlich erst dann, wenn nochmal ein Vollstreckungsvorgang zum gleichen Bescheid durch geführt werden würde.
Eine weitere Abwehr nach ZPO 766 wäre augenscheinlich nur sinnvoll, wenn ein Bescheid nicht nachweisbar zugestellt wurden. Da der GV aber bereits eingelenkt hat erstmal nicht nötig.