"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)

mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung

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pinguin:
Bundesrecht sagt:

Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung

--- Zitat ---(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
--- Ende Zitat ---

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

--- Zitat ---(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
***
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
--- Ende Zitat ---

Er verstößt auch gegen Europarecht, da Europarecht erwartet, daß dem Bürger Gelegenheit gegeben wird, seine Rechte kennen zu können.

Bürger:
Es geht hier nicht um die eigentlichen "Verwaltungsakte" = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe", denn diese enthalten ja eine zumindest hinreichende Rechtsbehelfsbelehrung.

Es geht hier um die "Ankündigungen der Zwangsvollstreckung" von den Vollstreckungsorganen.

Ob auch diese 1:1 unter o.g. oder eine andere Regelung fallen ist fraglich bzw. wäre erst noch zu prüfen.
Dazu müssten ggf. noch mal die Vollstreckungsgesetze der Länder konsultiert werden.

Totalverweigerer:

--- Zitat ---SächsVwVG

(4) Gegen die Ablehnung des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher kann die Vollstreckungsbehörde die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung einlegen; das gilt ebenso, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Absatz 1 bestreitet.

http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=8111330059212&jlink=p17&jabs=23
--- Ende Zitat ---

Bürger:
...und genau das würde man erwarten, dass es in den Schreiben von den Vollstreckungsstellen als eine Art "Rechtsbehelf" enthalten wäre.
So mancher Bürger tappt sonst nämlich unerhörter Weise im Dunkeln...

Vielleicht sollte dazu mal eine authorisierte Stelle offiziell angefragt/ um Stellungnahme gebeten werden...?

Totalverweigerer:
Die werden auf diesen mickrigen Satz in dem Schreiben vom GV verweisen und dann hat sich das für die erledigt.

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