"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)

mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung

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Bürger:
Dieser "mickrige Satz in dem Schreiben vom GV" steht aber - wie ich oben schrieb, meines Wissens nach nur in den allerwenigsten Fällen überhaupt drin.

Es bleibt eine geschätzte 90%ige Mehrheit, die eben augenscheinlich in keinster Weise über mögliche Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen werden.

Shran:
Das heißt vereinfacht also dass das Gesetz angebracht ist, dass der Bürger über Rechtsmittel weitgehend aufgeklärt wird in jeglichen relevanten Schreiben. Daher muss man wohl den Kontakt suchen mit der Erlass-Stelle und eine schriftliche ausführlichere Rechtshilfe einfordern?

GenugGEZahlt:
Hallo liebe Mitstreiter,

wird es angesichts der fehlenden/manglende Rechtsberatung der GEZ Vollstreckungsgehilfen nicht langsam Zeit, einen dieser Typen ins rechtliche Visier zu nehmen? Diese Damen und Herren GV, OGV und wie sich sich noch nennen, sollten wissen, wie ein formal korrektes Schreiben auszusehen hat. Und sie kennen auch die Rechtsprechung, spätestens wenn die GEZ eine Schulung abgehalten hat. Da habe ich gar kein Mitleid. Die GEZ versucht doch auch, an einzelnen Beitragssündern ein Exempel zu statuieren?

Konkreter Anlass ist das fiktive Schreiben eines Handlangers aus München, in dem fiktiv steht, dass ein "Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vorliegt" (mag sein) und "ein Antrag auf Haftbefehl". Letzteres glaube ich kaum. Ich würde soweit gehen zu behaupten, dass der Handlanger die Unwahrheit schreibt mit dem einzigen Ziel, die Leute aus Angst gefügig zu machen.

Diese Damen und Herren schüchtern die Leute ein, sie sind pro GEZ. Hat einer eine Idee? Strafanzeige wegen Nötigung, Dienstaufsichtsbeschwerde? Egal wie und warum, Hauptsache einer/eine bekommt mal mächtig Ärger. Auf dass sich andere ein Beispiel daran nehmen und sich zumindest neutral noch besser gesetzeskonform verhalten.

12121212:
...............Für die Gerichtsvollziehererinnerung ergibt sich das daraus, dass der Gerichtsvollzieher keine gerichtlichen Entscheidungen trifft, sondern Vollstreckungsmaßnahmen ausführt. Aber auch die Vollstreckungserinnerung gegen Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts (z. B. Erlass eines PfüB ohne Anhörung des Schuldners) ist nicht von der Belehrungspflicht umfasst, weil auch hier keine „Entscheidung“ des Gerichts, sondern eine bloße „Maßnahme“ vorliegt, welche ohne Anhörung des Gegners und ohne eine Interessenabwägung durch das Gericht ergeht8. Hierbei kann man also auf die bewährte Abgrenzung der h. M. zwischen § 766 ZPO („Maßnahmen“) und § 793 ZPO („Entscheidungen“) zurückgreifen).
http://www.juraexamen.info/die-neue-rechtsbehelfsbelehrung-im-zivilprozess-2/

Selbst Rechtspfleger haben da so Ihre Probleme....
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?70855-Rechtsmittelbelehrung-ab-01-01-2014

PersonX:
Nicht nur, dass dieses Schreiben teilweise schrecklich aussehen, auch wird der Erstkontakt eines GV mit 16,- € zuviel berechnet, wenn seitens eines vermeintlichen Gläubigers keine gütliche Einigung extra, also als Einzelleistung gefordert wurde.

Siehe dazu
Thema, AG Riesa/ AG Dresden
die Entscheidung eines OVG in Antwort
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103783.html#msg103783

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