"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen
Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung
meccs:
--- Zitat von: vmp am 10. Februar 2015, 19:21 ---
--- Zitat ---Hätte Meccs hier einfach blind widersprechen sollen, ohne das Ersuchen einzusehen?
--- Ende Zitat ---
Wenn das mit dem "Gegenseite muss beweisen, dass kein Brief angekommen ist" (Unmöglich lol) tatsächlich gelten sollte, dann kannst du ja auch einfach behaupten, dass du einen Widerspruch zur Post gegeben hast. Soll dir doch die Gegenseite beweisen, dass du nicht widersprochen hättest.
--- Ende Zitat ---
Ja gut aber wir wissen ja dass das Unsinn ist was die Dame da behauptet hat...
Totalverweigerer:
--- Zitat von: meccs am 10. Februar 2015, 18:49 ---Auch wurde von der Dame beim Amtsgericht behauptet dass in Sachsen alles als verschickt gilt, wenn es zur Post gebracht wird, Einschreiben oder nicht. Das Wort "Fiktion" wurde mehrfach genannt ("Fiktion, zur Post und gilt nach 3 Tagen als zugestellt"). Die Dame meinte dann dass Meccs es schwer haben wird zu beweißen, dass er nichts bekommen hat. Daraufhin meinte Meccs Moment mal, wie solle das denn gehen. Die Gegenseite müsse doch beweißen dass sie was geschickt haben. Aber die Dame verneinte das, wieder mit dem Hinweis auf diese "Fiktion".
--- Ende Zitat ---
@meccs
Ich würde der merkbefreiten Dame beim Amtsgericht schriftlich als Erinnerung gg. das Vollstreckungsersuchen (§ 766 ZPO) den § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes VwVfG unter die Nase reiben:
--- Zitat ---(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
--- Ende Zitat ---
BS/LRA haben zu beweisen, daß der/die Bescheide erhalten wurden und die Dame soll auch gleich noch mitteilen, wer über sie die Dienstaufsicht hat.
PersonX:
In der Fiktion würde eine Person A auch bezahlt haben oder nicht? Wurde ja das Geld der Person A per Post in den Versand gegeben. Wie es ist nicht bei Ihnen angekommen?
Jedoch trägt bei so einer Art der Zahlung ja dann der Sender per Definition das Risikio -> siehe Bedeutung von Schickschuld. ;-). -> und ja genau so eine Definition gibt es halt im Versand von Verwaltungsakten auch, es reicht nicht "zwangsläufig" der Nachweis, dass es bei der Post aufgeben wurde.
Zum Glück bleibt der Erfolg der Zustellung und somit die Bekanntgabe trotz der Behauptung der Dame, dass etwas zugestellt wurde reine Fiktion (Wunschdenken), wenn es nicht zugestellt wurde. Person A muss entsprechend standhaft und sich seiner Sache, dass nichts zugestellt wurde, sicher bleiben.
meccs:
Nachdem das hier im FOrum vorgeschlagene Schreiben (Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO etc.) abgeschickt wurde bekam man folgende Antwort:
http://i.imgur.com/tP3Krzd.jpg
Ist dies nur die Antwort darauf, dass man gegen Eintragungsanordnung momentan keinen Widerspruch einlegen kann, da diese noch nicht angeordnet wurde? Vom GV wurde inzwischen der Vollstreckungstitel zugestellt (normale wie bei allen, keine Unterschrift etc.) Zahlung bis 30.03.
Kann man das erstmal ignorieren, da man ja Erinnerung nach ZPO 766 gestellt hat, was ja noch laufen müsste?
PersonX:
Nein es ist etwas Grundsätzlich anders gelaufen als es wohl sollte.
Des wegen auch so eine Antwort
Zitat der Antwort des Amtsgerichts auf eine Reaktion in Art nach ZPO §766 einer Person A
--- Zitat ---Ihrem Widerspruch vom 10.02.2015 gegen die Eintragungsanordnung (zuständiger Gerichtsvollzieher und dessen AZ. wurde nicht angegeben) kann derzeit nicht stattgeben werden.
Hierzu müssen noch folgende Unterlagen vorgelegt werden (§882 c Abs. 1 ZPO):
- die Kopie der Eintragungsanordnung vom 22.12.2014
- Nachweise über die vollständige Befriedigung des Gläubigers wie z.B. Überweisungsbelege
oder über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher nach § 802 b ZPO.
Wir bitten um Vorlage binnen zwei Wochen.
--- Ende Zitat ---
wäre es bitte möglich, einen fiktiven Text des Schreibens, welches eine Person A vielleicht zu Rate gezogen habe anzugeben
oder doch vielleicht wörtlich dieses
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
?
Bitte zusätzlich lesen
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060
-->
insbesondere Antwort 51 und prüfen, ob eine Person A Kontakt mit einem GV haben konnte
Weitere Antworten werden hoffentlich möglich sein, wenn der fiktive zeitliche Ablauf deutlicher beschrieben wurde.
z.B. in der Form
...
GV, Datum, Inhalt, an wen
Person A, Datum, Inhalt, an wen
Amtsgreicht, Datum, Inhalt, an wen
Person A, persönlich, Grund, bei?
usw.
...
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln