Person A hat sich leider erst jetzt angefangen, mit diesem Thema intensiver zu beschäftigen
Besser später als gar nicht.

und ist dabei auf dieses Forum gestoßen.
Willkommen.

War es ein Fehler von Person A, überhaupt nicht auf die Schreiben zu reagieren?
Wie es scheint waren die zuvor ergangenen Schreiben allesamt Info-
schreiben ohne rechtlicher Relevanz. Also: Nein, keinen Fehler begangen!
Sollte Person A jetzt noch mit einem Wiederspruch reagieren?
Dies scheint die verbreitete Meinung zu den zwei gängigen Methoden zu sein: 1) Das Beste ist,
sich gegen einen Bescheid vom sog. 'Beitragsservice' mit einem fristgerechten Widerspruch vor-
zugsweise mit 'Antrag auf Aussetzung der Vollziehung' zu wehren. 2) Den Bescheid zu ignorieren
wäre die Sand-in-den-Kopf-steck-Methode. Hierbei ist das Resultat nicht absehbar. Evt. muss
man sich später mit Vollstreckungs(v)ersuchen herumplagen.
Auch wenn A umgezogen ist, früher oder später wird 'Beitragsservice' wohl A's neue Adresse
vom Meldeamt erhalten, an der Forderung festhalten und A dann weiter belästigen.
Das Schreiben hat das Datum 01.11.2014.
Das Datum auf dem Schreiben ist nicht relevant! A sollte mal die Rechtsbehelfsbelehrung auf
der Rückseite gründlich lesen!
Wird der Beitragsservice durch den Nachsendeauftrag über den neuen Wohnort informiert?
Denke nein, kam ja sicher mit einfacher Post. Wenn A einen einfachen Brief irgendwo hinsendet,
wird dieser doch auch entweder zugestellt oder er kommt zu A zurück, falls nicht zustellbar.
Die Frage beim Ummelden, ob der Beitragsservice informiert werden soll, wurde von Person A verneint.
Damit wurde A sicher nur gefragt, ob 'Beitragsservice' sofort über die Ummeldung informiert
werden soll oder ob das Zeit hat bis zum nächsten Generalabgleich.

Sind eigentlich allg. Fragen, die hier im Forum schon zu Hauf behandelt wurden
