Uijuijui das Urteil ist echt heftig, vor allem diese Ansicht:
Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Indem der Beklagte im Briefkopf des angefochtenen Bescheides benannt ist, ist er als die den Bescheid erlassende Stelle zu erkennen (VG München, Beschluss vom 23.07.2014 - M 6b S 14.1728 -). Bei dem im Briefkopf neben dem Beklagten zusätzlich angeführten Beitragsservice ARD/ZDF/ Deutschlandradio handelt es sich um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten gemeinsam betreiben. Diese Verfahrensweise ist durch § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24.08.2012 (Staatsanzeiger 2012, S. 1434 gedeckt. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Auf dieser Grundlage hat der Beitragsservice erkennbar für den Beklagten gehandelt. Wenngleich im Briefkopf des Widerspruchsbescheides der Beklagte nicht ausdrücklich, sondern allein der Beitragsservice genannt ist, so ergibt sich dennoch ausreichend erkennbar aus dem Betreff „Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks“ und den Unterschriften, die ausdrücklich unter „Hessischer Rundfunk / Im Auftrag“ zeichnen, dass es sich um einen Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks handelt. Soweit die gemeinsame nichtrechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64.13 - zum Abgleich von Daten nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV, m.w.N.).
Das Gericht geht davon aus, das der Empfänger dieses Bescheides enormes Hintergrundwissen über die Rundfunkanstalten mit seinem Beitragsservice hatte. Wenn ich allerdings so gut wie nie mit diesem Verein etwas zu tun hatte, dann kann ich nicht wissen, ob der Beitragsservice die Behörde ist oder die Rundfunkanstalt oder ob überhaupt eine der beiden genannten Institutionen überhaupt eine ist. Ich denke es ist auch nicht Pflicht den RBStV auswendig wie das Grundgesetz zu kennen! Weiterhin verwirrt es den Empfänger, wenn der Bescheid vom Beitragsservice kommt, Beitragsservice und Rundfunkanstalt im Kopf stehen und dann am Ende MfG Rundfunkanstalt steht. Da blickt doch niemand durch, der sich nicht intensiv mit dem Thema beschäftigt hat.
Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Der Beitragsservice ist aber öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung und keine Verwaltungsgemeinschaft. Also dürfte der Beitragsservice die Aufgaben nicht wahrnehmen, weil seine "Rechtsform" nicht im RBStV genannt wird.
Wieso steht im RBStV drinnen das der Beitragsservice Festsetzungsbescheide im Namen der Rundfunkanstalten erlassen darf, aber nichts von Widerspruchsbescheiden? Ich denke weniger, dass im § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV mit Aufgaben Verwaltungsakte gemeint sind, sonst hätte man im § 10 Abs. 5 RBStV nicht extra die Festsetzungsbescheide erwähnen brauchen.
Dieses Urteil passt hinten und vorne nicht. Bin bloß grad zu wütend um mich genau damit zu befassen!
