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  • Termine, Verhandlungen,VG Gießen, 10.12.14: 10. Dezember 2014

Autor Thema: Termine, Verhandlungen, VG Gießen, 10.12.14  (Gelesen 23886 mal)

K
  • Beiträge: 810
Ich hab heute früh beim VG Giessen angerufen, da ich auch auf das Urteil verwiesen worden bin. Die freundliche Sachbearbeiterin teilte mir mit, dass ein Antrag auf Berufung zugelassen worden wäre, und zwar im Text der Rechtsbehelfsbelehrung. Welche offenbar nicht im Online-Urteil mit veröffentlicht wurde.

Vielen Dank für den Hinweis. Das ist ja alles sehr verwirrend, schließlich steht im Urteil folgendes Zitat:

Zitat von: VG Gießen v. 10.12.2014, 5 K 237/14.GI, Tz. 40
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO). Das Gericht misst der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, nachdem der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014, a. a. O.) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 15.05.2014, a. a. O.) die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz durch den Rundfunkbeitrag (im privaten Bereich) nicht als verletzt angesehen und insbesondere einen Beitrag im abgaberechtlichen Sinne anstelle einer Steuer angenommen haben. Diese Rechtsfragen sind nach Auffassung des Gerichts nunmehr ausreichend geklärt.


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G
  • Beiträge: 380
Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO ist das Verwaltungsgericht nicht befugt zu einer Nichtzulassung der Berufung.

Was die Sachbearbeiterin des Verwaltungsgerichtes gemeint haben könnte:
Nach § 124a Abs. 4 VwGO kann, wenn die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird, die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Über diesen Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht, § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Dieser Rechtsbehelf zur Hemmung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils steht dem Kläger zu und darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

H

H2O

  • Beiträge: 137
GEZ da also auch schon los mit der "selektiven Informationsweitergabe". Zufall oder kann man sich auf die vollständige Weitergabe von Informationen bei den Gerichten auch schon nicht mehr verlassen? Das was hier weggelassen wurde - Berufung zugelassen - ist wirklich signifikant wichtig und stellt das Urteil in ein etwas anderes Licht.

Denn ein Urteil bzw. dessen Referenzierung mit zugelassener Berufung (man muss es halt wissen) kann aus diesem Grund schnell entkräftet weden.


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w
  • Beiträge: 177
  • Status: Antrag auf Zulassung der Berufung
Joar, ich hatte da angerufen um rauszufinden, ob das Urteil für mich dann auch juristisch das "Ende der Fahnenstange" bedeuten würde, wenn ich die Klage aufrecht erhalten statt zurückziehen würde. Daraufhin rückte die Sachbearbeiterin mit der Info aus der Rechtshilfsbelehrung raus.

Ab jetzt gehts auch bei mir mit Anwalt weiter.


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