Nach unten Skip to main content

Verlinkte Ereignisse

  • Termine, Verhandlungen,VG Gießen, 10.12.14: 10. Dezember 2014

Autor Thema: Termine, Verhandlungen, VG Gießen, 10.12.14  (Gelesen 23755 mal)

T
  • Beiträge: 268
Das wurde in Stuttgart beim SWR in einer Verhandlung angefragt. Die Zahl von 600 wurde Ende Dezember genannt.

Für den HR und andere Anstalten kann man doch genau so machen. In der nächsten mündlichen Verhandlung beim Richter anfragen und argumentieren, dass diese Angabe für die Auseinandersetzung von Bedeutung ist. Ist sie ja auch schließlich...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 380
Vielen herzlichen Dank für den Tipp und den Link Bürger, ich werde das versuchen, ich werde den Abgeordneten der FDP diesbezüglich anmailen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

B

BM

  • Beiträge: 105
Es ist doch zu unterscheiden zwischen den Zahlen der Widersprüche und den vom HR nach eigenem taktischen Kalkül angestrengten "rechtshängigen Verfahren".

Wenn sich der HR ziert und die Zahlen nicht transparent macht, könnte dies ein gutes Zeichen sein, nämlich ein Indiz dafür, daß es mehr Widerstand gibt als vom HR zugegeben.

Wenn die Zahlen gering wären, gäbe es keinen Anlaß, sie unter Verschuß zu halten. Vielmehr hätte der HR dann ein Interesse daran, eine verschwindend geringe Zahl von "Undemokraten" oder "Böswilligen" der Bevölkerung zu präsentieren.
Das scheint aber nicht der Fall zu sein.

Außerdem dosiert der HR die Klagen, bzw.  er sortiert, gegen welche  Gebührenverweigerer er in welcher Reihenfolge vorgehen will. 
Er entscheidet welche Verfahrenszahlen er der Öffentlichkeit zumuten kann.

So etwas nennt man "Herrschaftswissen", wenn aus taktischen, machtpolitischen Gründen die genauen Zahlen dem Gegner bzw. dem dummen Volk vorenthalten werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 380


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

K
  • Beiträge: 810
Die Entscheidung VG Gießen ist veröffentlicht

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/20u6/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE150000233&documentnumber=5&numberofresults=13710&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

Ich habe mir die Entscheidung gestern abend durchgelesen - und ich war schockiert. Ich wollte erstmal eine Nacht darüber schlafen, um den Schock zu verarbeiten. Allerdings muss ich sagen, dass ich noch immer schockiert bin.

Ich bin schockiert...

... über die Ignoranz des Gerichts.
Dass beispielsweise das VG Freiburg erhebliche Zweifel sieht, ob der Rundfunkbeitrag den Vorzugslasten zuzuordnen ist (VG Freiburg v. 02.04.2014, Az. 2 K 1446/13) oder dass das LG Tübingen urteilt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag erst mit wirksamem Bescheid fällig wird (LG Tübingen v. 19.05.2014, Az. 5 T 81/14) und damit der Säumniszuschlag zu Unrecht erhoben wird, wird mit keinem einzigen Wort erwähnt.

... über die Einseitigkeit des Gerichts.
Die Entscheidung stützt sich im Kern auf die Entscheidungen aus Rheinland-Pfalz und Bayern. Bei der Lektüre der Entscheidung ist deutlich spürbar, mit welcher Kraftanstrengung und mit welcher Macht jedweder Klagepunkt abgebügelt wird.

... über die Kritiklosigkeit des Gerichts.
Die Entscheidungen aus Rheinland-Pfalz und Bayern werden vollkommen unkritisch übernommen und sogar wortwörtlich in die eigene Entscheidung eingefügt. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesen beiden Entscheidungen unterbleibt vollständig. Eigene Überlegungen finden sich in der Entscheidung nicht, sondern lediglich Bezüge zu anderen Entscheidungen.

... über die Hybris des Gerichts.
Noch nicht einmal die Berufung wird zugelassen, weil der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird.

Ohne Zweifel ist diese Entscheidung eines der größten Schand-Urteile, die zu diesem Thema ergangen sind.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

T
  • Beiträge: 268
So wie es bereits geschrieben wurde... In Stuttgart wurde X-fach durch Richter wiederholt, dass sie etwas faul sind sich auf die Urteile von Bayr. und Rh-Pfalz stützen und nichts mehr wissen wollen, es sei denn ein super-mega Argument kommt, dass die Erde rund ist und keine Scheibe.

Und hier ist der Trick, es werden zuerst alle Klage abgewischt, welche mit den bereits durch Obergerichte gefällten Urteilen ohne zu schauen abgebügelt werden können. Dann wird nur ein Teil der Kläger in nächste Instanz gehen.

Die richtig guten Klagen mit Erfolgsaussichten gegen Rundfunk werden von den Anstalten durch das Hinhalten des Widerspruchsbescheides bzw. die richterliche Ruheanordnung des Verfahrens (auch vor der mündlichen Verhandlung) nach hinten geschoben...

Aber das von Knax klingt schon so, dass eine Anhörungsrüge gestellt werden kann! Wenn der Kläger einen Anwalt hat, könnte man prüfen innerhlab der Frist solchen Antrag zu stellen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2015, 14:32 von ThisIsSparta!«

B

BM

  • Beiträge: 105

Da hat sich jemand - für mich überraschend - viel Mühe gemacht.


Da es das erste dieser Art war, soll es vielleicht exemplarisch sein und einen Grundsatzcharakter haben für alle weiteren Verfahren beim Verw.Gericht in Gießen?

Als Laie bin ich überfordert, die juristische Ausdeutung verschiedener Formulierungen  nachzuvollziehen.
Beim ersten Überfliegen hatte ich auch gleich den Eindruck, die Verfasserin/der Verfasser (wer immer das geschrieben hat?) ist noch voll im alten „Denken“ verwurzelt und hat sich mit eigenen Ansichten schwergetan und letztlich mit dem quantitativen Abarbeiten von Juristenfloskeln begnügt.
 
Nach dem Motto: Die Juristerei ist hierarchisch aufgebaut und wer sich an der Rechtsauffassung höherer Instanzen orientiert, kann eigentlich nichts falsch machen.

Vielleicht können wir uns mit rechtskundigem Beistand zusammensetzen und versuchen die Kryptizismen zu entschlüsseln und die Unstimmigkeiten aufzudecken.
Das müßte gehen.


Das Urteil ist jedenfalls eine mit Sorgfalt erbrachte Fleißleistung.

Gerade mal einen Rechtschreibfehler habe ich entdeckt.  Sozusagen ein kleiner Trost, - der hat mir die Hoffnung gegeben, daß nicht alles in Erz gemeißelt ist.



Hallo  thisissparta,

 'sehe ich auch so:

„Die richtig guten Klagen mit Erfolgsaussichten gegen Rundfunk werden von den Anstalten durch das Hinhalten des Widerspruchsbescheides bzw. die richterliche Ruheanordnung des Verfahrens (auch vor der mündlichen Verhandlung) nach hinten geschoben... „


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

I
  • Beiträge: 434
Uijuijui das Urteil ist echt heftig, vor allem diese Ansicht:

Zitat
   
Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Indem der Beklagte im Briefkopf des angefochtenen Bescheides benannt ist, ist er als die den Bescheid erlassende Stelle zu erkennen (VG München, Beschluss vom 23.07.2014 - M 6b S 14.1728 -). Bei dem im Briefkopf neben dem Beklagten zusätzlich angeführten Beitragsservice ARD/ZDF/ Deutschlandradio handelt es sich um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten gemeinsam betreiben. Diese Verfahrensweise ist durch § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24.08.2012 (Staatsanzeiger 2012, S. 1434 gedeckt. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Auf dieser Grundlage hat der Beitragsservice erkennbar für den Beklagten gehandelt. Wenngleich im Briefkopf des Widerspruchsbescheides der Beklagte nicht ausdrücklich, sondern allein der Beitragsservice genannt ist, so ergibt sich dennoch ausreichend erkennbar aus dem Betreff „Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks“ und den Unterschriften, die ausdrücklich unter „Hessischer Rundfunk / Im Auftrag“ zeichnen, dass es sich um einen Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks handelt. Soweit die gemeinsame nichtrechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64.13 - zum Abgleich von Daten nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV, m.w.N.).

Das Gericht geht davon aus, das der Empfänger dieses Bescheides enormes Hintergrundwissen über die Rundfunkanstalten mit seinem Beitragsservice hatte. Wenn ich allerdings so gut wie nie mit diesem Verein etwas zu tun hatte, dann kann ich nicht wissen, ob der Beitragsservice die Behörde ist oder die Rundfunkanstalt oder ob überhaupt eine der beiden genannten Institutionen überhaupt eine ist. Ich denke es ist auch nicht Pflicht den RBStV auswendig wie das Grundgesetz zu kennen! Weiterhin verwirrt es den Empfänger, wenn der Bescheid vom Beitragsservice kommt, Beitragsservice und Rundfunkanstalt im Kopf stehen und dann am Ende MfG Rundfunkanstalt steht. Da blickt doch niemand durch, der sich nicht intensiv mit dem Thema beschäftigt hat.

Zitat
Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Der Beitragsservice ist aber öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung und keine Verwaltungsgemeinschaft. Also dürfte der Beitragsservice die Aufgaben nicht wahrnehmen, weil seine "Rechtsform" nicht im RBStV genannt wird.

Wieso steht im RBStV drinnen das der Beitragsservice Festsetzungsbescheide im Namen der Rundfunkanstalten erlassen darf, aber nichts von Widerspruchsbescheiden? Ich denke weniger, dass im § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV mit Aufgaben Verwaltungsakte gemeint sind, sonst hätte man im § 10 Abs. 5 RBStV nicht extra die Festsetzungsbescheide erwähnen brauchen.

Dieses Urteil passt hinten und vorne nicht. Bin bloß grad zu wütend um mich genau damit zu befassen!  >:(


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.234
Wenn der BS nur ermächtigt ist, Festsetzungsbescheide zu erstellen, ist der Widerspruchsbescheid wegen Formfehler zurückzuweisen. Wenn das Gericht auf solchen Sachen rumreitet, kann man doch mitmachen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

T
  • Beiträge: 268
Zitat
Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, ist die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung die „Gebührenfinanzierung“, die es erlaubt, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -). Damit ist die Rundfunkfinanzierung allerdings nicht auf das Modell der (gerätebezogenen) Gebühr eingeengt, sondern lediglich der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch so genannte Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne (anders als bei der Steuer) und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugute kommt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, a. a. O.)

Das finde ich gerade lustig: es wird erst auf die "Gebührenfinanzierung" durch BVerfGE hingewiesen und dann plötzlich zum Beitrag gegen die Vorzugslast umgebogen, weil halt eben nicht nur auf die gerätebezogene Gebührt eingeschränkt ist. Dabei wird das Wort des "Beitrag" selbst vorsorglich vermieden. Auch der letzte Satz ist eine Unterstellung. Denn der Rundfunk kommt nur den tatsächlichen Nutzern zugute. Vor allem aber ist die Problematik in der Ausgestaltung der Finanzierung, dass eben die Form einer Steuer nur anders beschimpft wird und plötzlich legitim sein soll.

Es stellt sich auch die Fragen warum das Urteil vom LG Tübingen hier (mit Absicht?) nicht behandelt wurde...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

I
  • Beiträge: 434
Zitat
Es stellt sich auch die Fragen warum das Urteil vom LG Tübingen hier (mit Absicht?) nicht behandelt wurde...

Dann könnte man dem Kläger ja womöglich zu seinem Recht verhelfen.  :o

Die Richter vergessen manchmal von wem sie bezahlt werden. Nicht vom Staat, sondern von uns, um Recht zu sprechen und nicht um Unrechtes zu Recht zu machen.


Der Hinweis von dir ist nicht schlecht. Denn eigentlich ist es fraglich sich auf Urteile zu beziehen, die sich mit der Thematik Rundfunkgebühr befassten. Denn der Kläger klagte gegen den Rundfunkbeitrag. Wäre das nicht überspitzt gesagt genauso, wenn ich mich auf ein Urteil aus der ehemaligen DDR berufe, die es nicht mehr gibt, genauso wie es die Rundfunkgebühr nicht mehr gibt???  ::)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

M
  • Beiträge: 37
Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer.

Genau, denn folgende Argumentation haben wir ja nicht berücksichtigt:

Zitat von:
Author=Terschüren S. 77
Denn der Abgabepflichtige muß die Finanzierungsverantwortlichkeit für eine Leistung besitzen, wenn er dafür mit einer Vorzugslast belastet wird. Dies bedingt auch, daß der zur Finanzierung Herangezogene den Vorteilen der Leistung deutlich näher steht als die Allgemeinheit. (BVerwG 95, 188 (202 f.))

Aha, ...
Zitat
Die im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelte externe Kontrolle durch die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wahrt die Rechte der Beitragspflichtigen.

siehe hierzu Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, welcher dies sicher bestätigen wird...:
Zitat
FN36. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Gegenwehr der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-stalten gegen die an sich grundsätzlich zulässige Rechnungshofkontrolle, etwa durch Rechtsgutachten: Fritz Ossenbühl, Rundfunkfreiheit und Rechnungsprüfung, 1984; Hans D. Jarass, Reichweite der Rech-nungsprüfung bei Rundfunkanstalten, 1992.

Beachtenswert ist m. E. einzig die Aussage zur Zulässigkeit Typisierung in der Frage des "ob" oder des "wie". Dies weiter herauszuarbeiten wird die Aufgabe von Prof. Koblenzer sein im Berufungsverfahren Freiburg.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2015, 18:24 von Micha«

G
  • Beiträge: 380
Nach Überwindung des ersten Ärgers über solcherart ... "Rechtsprechung" bin ich dem Kläger und dem VG Gießen wirklich dankbar, denn das schärft den Verstand und weist den richtigen Weg.

Endlich habe ich mich überwunden und werde jetzt die EU-Beschwerde konkret angehen.

Und dank den Bezugnahmen des VG Gießen habe ich das Urteil Rheinland-Pfalz nochmals gründlichst gelesen. Ich muss schon sagen, das VG Gießen hat sehr geschickt für den Beklagten sprechende Gesichtspunkte aus dem Urteil Rheinland-Pfalz so eingebaut, dass die Klageabweisung auf den ersten Blick fast plausibel erscheint.

Man könnte aber auch so argumentieren:

Zitat
Es wird geltend gemacht, dass die Bestimmung des Kreises der privaten Finanzierungsverantwortlichen nach § 2 Abs. 1 RBStV als Beitragspflichtige nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag knüpft die Abgabenpflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im privaten Bereich an. Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll hierdurch die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, abgegolten werden.

Damit sind im privaten Bereich grundsätzlich alle volljährigen Personen Beitragsschuldner, die nicht obdachlos oder in einer der in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Einrichtungen untergebracht sind und die keine Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV beziehen.
 
 
Nunmehr wird die Beitragspflichtigkeit auf einen Beitrag pro Haushalt begrenzt, was zu einer Ungleichbehandlung der gleichermaßen verpflichteten volljährigen Wohnsitzinhaber ohne Sozialleistungsanspruch führt.
 
 
Etwaige Gleichheitsverstöße sind unbeachtlich, solange sie nicht sehr intensiv sind und nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe betreffen.
 
Bei gründlicher gesetzgeberischer Befassung mit den tatsächlichen Grundlagen und einer situationsgerechten Ausschöpfung der dem Gesetzgeber zugänglichen Erkenntnisquellen hätte nicht in Ansehung der Voranstellung einer Erkenntnis eines Neuregelungserfordernisses aufgrund zunehmender Medienkonvergenz und angeblicher mobiler Rundfunknutzung durch Handys (deren statistische Anzahl explizit mit 90% genannt wird) sowie Tablets und leicht beweglicher Computer wie Notebooks (deren statistische Ausstattung ebenfalls explizit genannt wird) systematisch sinnwidrig eine Begrenzung der Beitragspflichtigkeit (grundsätzlich aller volljährigen Personen mit Wohnsitz und ohne Sozialleistungen) auf einen Haushaltsbeitrag erfolgen dürfen.
 
Damit wird wesentlich Gleiches (alle volljährigen Wohnsitzinhaber ohne Sozialleistungen haben die Möglichkeit eines behaupteten Vorteiles aufgrund Rundfunkempfanges) ungleich behandelt (innerhalb einer Wohnung müssen alle Bewohner dennoch nur einen Beitrag leisten).
 
Es ist insoweit auch nicht eine Typisierung möglich. Denn der Gleichheitsverstoß ist intensiv (ein Singlehaushalt muss ebensoviel zahlen wie eine fünfköpfige Familie) und betrifft eine sehr große Gruppe (in Hessen gibt es 1/3 Single-Haushalte, die Tendenz ist steigend).
 
Eine Verwaltungsvereinfachung ist mit der Begrenzung auf einen Beitrag pro Haushalt nicht gegeben. Denn abgefragt werden bei den Einwohnermeldeämtern alle Gemeldeten. Tatsächlich wird die Beitragserhebung dadurch verkompliziert, dass die Bewohner einer Wohnung untereinander sich einigen müssen, wer den Beitrag bzw. welchen Anteil zu zahlen hat und dadurch, dass seitens des die Beiträge eintreibenden "Beitragsservice" kontrolliert werden muss, ob alle für eine Wohnadresse gemeldeten potentiellen Beitragsschuldner erfasst sind; dies insbesondere bei Mehrfamilienhäusern; bei studentischen Wohngemeinschaften muss überprüft werden, ob abgeschlossene Wohneinheiten vorliegen. Vereinfachungsgesichtspunkte sprechen jedenfalls nicht für die Ungleichbehandlung.
 
Auch Verständlichkeitsgesichtspunkte sprechen nicht für, sondern vielmehr gegen die Ungleichbehandlung. Ein Pro-Kopf-Beitrag wäre verständlicher wie der "Haushaltsbeitrag". Denn bei natürlicher Betrachtungsweise ist es unverständlich, warum "ein Haushalt" zahlen soll, wohingegen ein solcher für sich nicht beitragspflichtig sein kann, sondern nur die dort wohnenden natürlichen Personen.
Es wird auch nicht vermeintlich ein abgabenrechtlicher Belastungsgrund verdeutlicht, wenn einerseits zunehmende "Medienkonvergenz" und mithin mobile Rundfunknutzungsmöglichkeit "überall" als Neuregelungserfordernis vorangestellt wird, andererseits jedoch eine Beitragspflicht auf eine Wohnung bezogen wird, und zwar auf die Wohnung als solche, die aus Sicht der Beitragspflichtigen sozusagen selbst einen Beitrag schuldet.
Dieses Unverständnis wird noch ganz deutlich verstärkt dadurch, dass für eine Zweit-Wohnung, welche regelmäßig zeitweise unbewohnt ist, ein eigener Beitrag geschuldet ist. Denn ein beitragspflichtiger Zweitwohnsitzinhaber kann naturgemäß nur an einem Ort (in einer der Wohnungen) gleichzeitig Rundfunkempfang konsumieren.
Gänzlich ad absurdum geführt wird die inkonsequente Haushaltsabgabe, wenn sogar für einen Ferienwohnsitz und/oder eine Gartenlaube ein eigener Beitrag geschuldet wird.
 
Im Gegensatz zu der getroffenen Regelung in Form einer "Haushaltsabgabe" wäre es konsequent denklogisch und tatsächlich allgemeinverständlich und unausweichlich gewesen, wenn es dabei geblieben wäre, dass jeder volljährige Wohnsitzinhaber ohne Sozialleistungsanspruch einen Rundfunkbeitrag schuldete.
 
Auch das gesetzgeberische Ziel einer Verbesserung der Akzeptanz der Rundfunkfinanzierung ist nicht erreicht und kann als Intention nicht die vorliegende gleichheitswidrige Behandlung rechtfertigen. Tatsächlich nämlich verstehen nur die wenigsten Rechtsunkundigen die Methodik, die hinter dem RBStV steht. Unterstützt wurde dies anlässlich der Neuregelung zum 01.01.2013 mit der Bewerbung der Rundfunkanstalten: "Für die meisten ändert sich nichts". Damit wurde keine Aufklärung betrieben, dass tatsächlich in gesetzlicher Sicht eine ganz wesentliche Änderung vollzogen wurde, welche grundrechtsrelevant ist. Bewusste Aufklärungsmängel sind eher Täuschung und vermögen wirkliche Akzeptanz nicht zu fördern.
 
 
Soweit seitens des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz im Urteil vom 13.05.2014 Az. VGH B 35/12, gleichheitsrechtliche Bedenken innerhalb des nicht privaten Bereiches geäußert werden, wenn für alle Betriebsstätten ein einheitlicher Beitrag zu zahlen wäre, weil dann ein Einzelhändler ebenso viel gezahlt hätte wie ein Großunternehmen, so muss dies konsequent ebenso im privaten Bereich gelten, wenn ein Single ebenso viel zahlen muss wie eine Großfamilie.
 
 
Ergebnis zu 1.:
Mithin ist die Regelung § 2 RBStV nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

T
  • Beiträge: 268
Respekt  :)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

w
  • Beiträge: 177
  • Status: Antrag auf Zulassung der Berufung
Die Entscheidung VG Gießen ist veröffentlicht

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/20u6/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE150000233&documentnumber=5&numberofresults=13710&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

... über die Hybris des Gerichts.
Noch nicht einmal die Berufung wird zugelassen, weil der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird.

Ohne Zweifel ist diese Entscheidung eines der größten Schand-Urteile, die zu diesem Thema ergangen sind.

Ich hab heute früh beim VG Giessen angerufen, da ich auch auf das Urteil verwiesen worden bin. Die freundliche Sachbearbeiterin teilte mir mit, dass ein Antrag auf Berufung zugelassen worden wäre, und zwar im Text der Rechtsbehelfsbelehrung. Welche offenbar nicht im Online-Urteil mit veröffentlicht wurde.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben