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Autor Thema: Festsetzungsbescheid nach 3. Widerspruch. Antworten? Stadtkasse abwarten?  (Gelesen 6328 mal)

m
  • Beiträge: 45
Person A hat am 15.10. einen Festsetzungbescheid erhalten.
Da steht: Vollstreckungmaßnahmen gegen Person A seien eingeleitet worden.
Person A hatte am 15.09.2014 ihren 3. Widerspruch eingereicht.

Person A hat am 15.09.14 Widerspruch gegen Beitragbescheid eingereicht.
Keine Antwort von Seiten des BS.

Person A fragt:
Gegen Festsetzungsbescheid Widerspruch einreichen oder einfach Stadtkassenagent  bzw. GV abwarten?


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Dass "Festsetzungsbescheid" augenscheinlich nur eine neue Bezeichnung für die bisherigen "Gebühren-/ Beitragsbescheide" ist, ist u.a. hier geschildert:
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

Das Prozedere ist und bleibt somit auch erst mal das Gleiche wie bisher.
Im Falle der Person A wäre dies somit augenscheinlich der 4. Bescheid, gegen den sie Widerspruch einlegen würde - vorzugsweise incl. Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"...
...denn ein nicht widersprochener Beitrags-/ Festsetzungsbescheid = Verwaltungsakt würde prinzipiell erst mal vollstreckbar.

Da bei öffentlichen Abgaben ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, zögert "Beitragsservice" den WiderspruchsBESCHEID - gegen den Person A dann Klage erheben könnte bzw. müsste, wenn sie denn will - so weit wie möglich hinaus...
...und versucht dann, durch Vollstreckung an sein das Geld des "Schuldners" ranzukommen. )*

Da aber für bisherige Beträge "Vollstreckungmaßnahmen gegen Person A [...] eingeleitet worden" seien, sollte sich Person A vorsorglich auch in jene entsprechenden Threads einlesen - insbesondere wohl
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
sowie
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
sowie insbesondere wohl auch in das dort ebenfalls erwähnte Thema "Eilrechtsschutz"

Hier beschriebenes bezieht sich insbesondere darauf, dass Person noch kein WiderspruchsBESCHEID zugestellt wurde, gegen den sie fristgemäß hätte Klage erheben können/ müssen...

Sofern der 1. Widerspruch mehr als 3 Monate (Bearbeitungsfrist) zurückliegt, jedoch noch kein WiderspruchsBESCHEID zugestellt wurde, stünde der Person A aufgrund der Untätigkeit des "Beitragsservice" wohl der Weg zur direkten Klage gegen diesen Bescheid und ggf. Folgebescheide offen...
...mglw. wäre dies der "kürzere" und "effektivere" Weg, bevor die Vollstreckung anläuft.
Hierzu könnte es ausreichen, einen vorerst unbegründeten "Klageantrag" einzureichen,
z.B. analog Bernd Höcker
http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#KLagebestaetigung

Interessant in diesem Zusammenhang:
Bei laufenden Klageverfahren werden seitens der Landesrundfunkanstalten die "Mahnmaßnahmen" bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt.

Dass dem Einzelnen mglw. der eigene Weg durch die Instanzen erspart bleibt und faktisch eine Klage in der 1. Instanz schon ausreichend sein könnte - unter Verweis auf eine ausstehende höherinstanzliche Entscheidung - ist u.a. hier zu entnehmen:
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg77059.html#msg77059





Bitte auch noch weiter eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

umfangreiche Info-/ Linksammlung
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


)* Edit:
Auf freundlichen Hinweis des Users "rundfunkgegner" hin "korrigiert" ;)


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Taj

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Die Festsetzungsbescheide, die hier im Forum bislang veröffentlicht wurden habe alle den gleichen Wortlaut:
"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

Ich lese das so, dass die Forderung damit tituliert wurde. Außerdem ist eine der Voraussetzungen [...] gegeben.

Weder in einem (identischen) Bescheid einer fiktiven Person B noch in dem oberen lese ich, dass bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Korrigiert mich bitte, wenn ich etwas übersehen haben sollte.

Person B wird dem Bescheid widersprechen und auf den ausstehenden Widerspruchsbescheid hinweisen.

Gruß
Taj


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Weder in einem (identischen) Bescheid einer fiktiven Person B noch in dem oberen lese ich, dass bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Korrigiert mich bitte, wenn ich etwas übersehen haben sollte.

Dann mal reinzoomen... ;)
Zitat
Für Rückstände, die bereits mit vergangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am 01.09.2014 die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Dafür fallen zusätzliche Kosten an.
...das ist aber von Fall zu Fall verschieden - je nachdem wie lange und wieviel aussteht.

Person B wird dem Bescheid widersprechen und auf den ausstehenden Widerspruchsbescheid hinweisen.
Das kann Person B machen - ist prinzipiell wohl auch nicht verkehrt, denen bisschen Lektionen zu erteilen...
...ändert aber prinzipiell auch erst mal nichts daran, dass ein Widerspruch bei öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung hat und theoretisch der Betrag ungeachtet des Widerspruchs zu zahlen wäre.
Innerhalb der 3-monatigen Bearbeitungsfrist für Widerspruchsbescheide kann Anstalt ABC also auf die Zwangsvollstreckungstube drücken. Erst nach 3 Monaten Untätigkeit hat der "Beitagsschuldner" erweiterte bzw. vereinfachte juristische Möglichkeiten - wie z.B. wohl auch die direkte Klage gegen den widersprochenen Bescheid.


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Taj

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Danke für den Hinweis Bürger !
Habe ich auf dem Scan tatsächlich nicht gesehen; steht auf meinem (noch) nicht drauf...
Schw....bande !


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Person A hat am 3.11.14 erneut Widerspruch - diesmal gegen den Festsetzungsbescheid - eingereicht.
Bis zur heutigen Datum (19.11) kein Post von Seite der Bs, der GV oder der Stadtkasse.
Person A fragt sich, was der nächste Schritt sein könnte:
a: Sich bei der Stadt zu erkündigen und fragen ob das Verfahren bei Ihnen gelanden ist
b: Klage gegen ARD einreichen
c: Abwarten
Die Situation wird für Person A zunehmend unangenehm.
Person A will ab Anfang Dezember für circa ein Monat Deutschland verlassen.


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Kann gut sein, dass die Vollstreckung entgegen der Aussage doch nicht eingeleitet wurde, weil A Widerspruch eingelegt hat. Ansonsten hätte A bestimmt schon was vom Vollstrecker gehört. Also ruhig abwarten.

Falls während seiner Abwesenheit etwas wichtiges passieren sollte, könnte er danach immer noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.


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für Person A bleibt immer die Frage offen:
was ist jetzt das Vernunftigtes zu tun?
soll Person A der GV warten und dann zahlen
(Person A hätte nicht die Kraft, dem GV zu wiedersprechen).
wäre nicht möglich und sinnvoll jetzt Klage einzureichen?

es ist auch fräglich, ob es Sinn macht -
wenn man die aktuellen Gerichtsurteile betrachtet - eine Klage einzureichen.
Vielleicht ist es nur Zeit- und Geldverschwendung.
Anscheinend sind diese Verfahren aussichtlos.

Was kann Person A unternehmen, um
aus dieser Lage herauszukommen?


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Wenn man schon so pessimistisch an die Sache herangeht ist es wahrscheinlich doch die beste Lösung wenn man zahlt und dann seine Ruhe vor diesem unangenehmen Problem hat.
Mit Däumchen drehen wird da nämlich gar nichts , denn der gierige Geier lässt seine Beute nicht freiwillig los.
Dazu bedarf es schon etwas mehr Eigeninitiative als nur das Meckern in den eigenen vier Wänden.
Das könnte schon ein selbstbewusstes Auftreten gegenüber eines GV sein .
Wenn dieser auftaucht oder sich ankündigt so muss noch lange nichts verloren sein.
Das heißt sich damit beschäftigen und sich genau auf seinen persönlichen Fall beziehen.
Oftmals ergeben sich dann schon Anhaltspunkte , mit denen man einen GV dumm dastehen lassen kann.
Er ist nur ausführender Lakaie des gierigen Geiers und muss erst mal glauben , was ihm von seinem geldgeilen Auftraggeber aufgetischt wird. Diesem Gefasel stellt man seine begründete Sichtweise entgegen und dann sieht das Ganze oft gleich ganz anders aus.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2014, 18:56 von mickschecker«
You can win if you want

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Person A hat bei letztem Rundtisch in Essen den Festsetzungbescheid den Mitstreitenden gezeigt.
Im Dokument steht u.a. der Satz "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel".
Dieser Satz ist unzulässig, da die BS kein Behörde ist.
Deswegen wurde von uns die Frage gestellt, ob gegen diesen Bescheid sogar eine Strafanzeige wegen Machtanmassung (ist der Begriff richtig? ) eingereicht werden kann.
Merkwürdig ist auch, dass das Dokument punktgenau identisch war mit einem anderen Festsetzungbescheid, den ein anderer Mitstreitender mitgebracht hatte.
Person A würde gerne die Meinungen der anderer Mitstreiter kennen.
Person A uberlegt derzeit folgende Aktionen durchzuführen
A: Strafanzeige gegen BS wegen Machtanmassung einreichen
B: Klage gegen BS wegen Untätigkeit, da er den von seit Monaten verlangten Widerspruchsbescheid imme
r
noch nicht bekommen hat.


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  • Beiträge: 584
Person A hat bei letztem Rundtisch in Essen den Festsetzungbescheid den Mitstreitenden gezeigt.
Im Dokument steht u.a. der Satz "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel".
Dieser Satz ist unzulässig, da die BS kein Behörde ist.
Deswegen wurde von uns die Frage gestellt, ob gegen diesen Bescheid sogar eine Strafanzeige wegen Machtanmassung (ist der Begriff richtig? ) eingereicht werden kann.

Was mir spontan dazu einfällt:
§§271 StGB mittelbare Falschbeurkundung: http://dejure.org/gesetze/StGB/271.html 

Und je nachdem wer das gemacht hat, möglicherweise auch noch:
§§348 StGB Falschbeurkundung im Amt: http://dejure.org/gesetze/StGB/348.html


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