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Autor Thema: Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?  (Gelesen 180018 mal)

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  • berliner, selbständig, ledig, EK 8,500 /240=3%
Ich habe bereits Festsetzungsbescheid und Beitragsbescheid erhalten und hochgeladen, in meinem letzten posting vom 8.9.14
Festsetzungsbescheid erhalten nach Beitragsbescheid und Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10986.0


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berliner, selbständig, ledig, EK 8,500 /240=3%

M

Mirkannkeinerwas

Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsverfahren geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)

Ist ein wesentlicher Unterschied! :)

Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.

In diesem Thread geht es offensichtlich um einen Festsetzungsbescheid und nicht um eine Vollstreckungsankündigung. Einfach das erste Posting lesen. ;)

Entschuldigung, bitte?

Zitat
Auszug:
"[...] Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."
Auf der Rückseite ist wieder die allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt, welche besagt, daß Person A innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann.


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M

Mirkannkeinerwas

Gibt es  - sogar als Blog: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/

Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.

Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?

Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Sollte Person A wirklich einen Widerspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung verlangen? Person A hat nach intensiver Befassung mit der Causa Rundfunkbeitrag gelesen, dass alle Schreiben ignoriert werden sollen und erst mit Eingang eines Mahnbescheids reagiert werden sollte. Nun liest man aber im Beitrag

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10615.msg72557.html#msg72557

dass Benutzer Optimismus1976 umgehend eine Einladung von der Gerichtsvollzieherin erhalten hat, ohne das jemals ein Mahnbescheid bei ihm eintraf.


Frage D) Gibt es im Forum bereits Beschreibungen des Vorgehens einer Klage von hypothetischen Personen in Berlin?

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

Gibt es  - sogar als Blog: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/

Diese neue Form des Bescheides ist vermutlich nichts anderes als die Bescheide davor, ich gehe jedenfalls davon aus, gesehen habe ich die Dinger noch nicht.

Auf der Rückseite wird vermutlich wieder die Rechtsbehelfsbelehrung stehen - oder?

Also gleiches Spiel wie immer - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Sehe ich nicht so, sorry!

Entscheidend ist was in der Rechtsbehelfsbelehrung steht und wenn es um eine Vollstreckungsmaßnahme geht, dann ist der Widerspruch nicht beim BS/LRA zu erheben, sondern vor Gericht! ;)

Ist ein wesentlicher Unterschied! :)

Was siehst du nicht so? Warum soll ein Widerspruch an das Gericht gerichtet werden, wenn das Schreiben vom Beitragsservice kommt? Auf der umseitigen Rechtsbehelfsbelehrung steht

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie [sic!] tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln."

Deshalb sehe ich das so:

Zitat
Auszug:
"[...] Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."
Auf der Rückseite ist wieder die allgemeine Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt, welche besagt, daß Person A innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann.

Die einzigste Frage die sich hier stellt ist, ob dieser Feststellungsbescheid bereits den GV auf den Plan ruft oder ob das nur eine weitere Vollstreckungsankündigung ist? Vermutlich nur eine weitere Ankündigung, aber warum dann eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Gegen Vollstreckungsankündigungen braucht man keinen Widerspruch ergeben, weil keine Notwendigkeit vorliegt. Erst wenn ein Vollstreckungsbescheid auftaucht ist tätig werden angesagt.

Vermutlich ist der Feststellungsbescheid eine Mahnung zum Vollstreckeungsbescheid und mehr nicht.

Aber warum dann Rechtsbehelfsbelehrung? Andere Forderung? Anderer Betrag?

Alles sehr unseriös und eklatente Mißachtung sämtlicher Formvorschriften!


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s
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Ich werde hier noch nicht ganz schlau draus.

Am 04.06.14 erhielt Person A nach einigen Zahlungsaufforderungen einen Gebühren-/Beitragsbescheid. Diesem wurde fristgerecht am 30.06. widersprochen (inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) (Einschreiben am 01.07. eingegangen).
Daraufhin erhielt Person A am 23.07. das scheinbare Standardschreiben welche Möglichkeiten Person A zur Verfügung stünden, jedoch keinen Widerspruchsbescheid!
Als nächstes erhielt Person A am 05.09. eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" mit einer Forderung von ca. 400€ (Briefdatum 01.09.) und einer Zahlungsfrist von 5 Tagen.
Heute (08.09.) folgte die scheinbar neue Masche, der bereits genannte "Festsetzungsbescheid" (ebenfall mit Datum 01.09.!!) (siehe Anhang)

Soll Person A nun wieder Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen und/oder mit Hinweis auf den noch nicht erhaltenen Widerspruchsbescheid auf den ersten Widerspruch bezug nehmen?


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g
  • Beiträge: 181
Die einzigste Frage die sich hier stellt ist, ob dieser Feststellungsbescheid bereits den GV auf den Plan ruft oder ob das nur eine weitere Vollstreckungsankündigung ist? Vermutlich nur eine weitere Ankündigung, aber warum dann eine Rechtsbehelfsbelehrung?

natürlich nicht. es ist ein Bescheid, daher beinhaltet er eine Rechtsbehelfsbelehrung, und die hat ne Frist. wenn diese Frist abgelaufen ist, dann wird der Bescheid überhaupt erst vollstreckbar (also kann rechtkräftig Vollstreckung in Gang gesetzt werden, weil der Bescheid eine der  Vorraussetzungen ist. steht rechtlich korrekt auch im Schreiben drin.

Gegen jeden Bescheid muss Widerspruch eingelegt werden, es kann jedes Mal auf vorherige Widersprüche und nicht erhaltenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.


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Mirkannkeinerwas

Die einzigste Frage die sich hier stellt ist, ob dieser Feststellungsbescheid bereits den GV auf den Plan ruft oder ob das nur eine weitere Vollstreckungsankündigung ist? Vermutlich nur eine weitere Ankündigung, aber warum dann eine Rechtsbehelfsbelehrung?

natürlich nicht. es ist ein Bescheid, daher beinhaltet er eine Rechtsbehelfsbelehrung, und die hat ne Frist. wenn diese Frist abgelaufen ist, dann wird der Bescheid überhaupt erst vollstreckbar (also kann rechtkräftig Vollstreckung in Gang gesetzt werden, weil der Bescheid eine der  Vorraussetzungen ist. steht rechtlich korrekt auch im Schreiben drin.

Gegen jeden Bescheid muss Widerspruch eingelegt werden, es kann jedes Mal auf vorherige Widersprüche und nicht erhaltenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.

Der Feststellungsbescheid soll dem Beitragsschuldner einen vollstreckbaren Titel vorgaukeln. Wenn der Feststellungsbescheid inhaltlich den Forderungen des Beitragsbescheids entspricht, warum dann dafür nochmals eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Gegen wen oder was und vor allem wo soll denn Person A bitteschön Widerspruch erheben?

Gegen die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme (angeblicher Titel), die gar keine sein kann, weil nur vom GV kommen könnte und nicht vom BS.

Wenn es eine weitere Vollstreckungsankündigung sein sollte, was ich persönlich denke, dann braucht auch kein Widerspruch erhoben werden, weil danach trotz Widerspruch eh die Maßnahme durch den GV droht.

Die Rechtsbehelfsbelehrung wäre dann eh Mumpitz auf diesem Stück Papier! ;)


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Mirkannkeinerwas

Ich werde hier noch nicht ganz schlau draus.

Am 04.06.14 erhielt Person A nach einigen Zahlungsaufforderungen einen Gebühren-/Beitragsbescheid. Diesem wurde fristgerecht am 30.06. widersprochen (inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) (Einschreiben am 01.07. eingegangen).
Daraufhin erhielt Person A am 23.07. das scheinbare Standardschreiben welche Möglichkeiten Person A zur Verfügung stünden, jedoch keinen Widerspruchsbescheid!
Als nächstes erhielt Person A am 05.09. eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" mit einer Forderung von ca. 400€ (Briefdatum 01.09.) und einer Zahlungsfrist von 5 Tagen.
Heute (08.09.) folgte die scheinbar neue Masche, der bereits genannte "Festsetzungsbescheid" (ebenfall mit Datum 01.09.!!) (siehe Anhang)

Soll Person A nun wieder Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen und/oder mit Hinweis auf den noch nicht erhaltenen Widerspruchsbescheid auf den ersten Widerspruch bezug nehmen?

Auf den negativen Widerspruchsbescheid kann Person A vermutlich lange warten. ;) Ich würde ne Wette um ne Flasche Wein eingehen, daß Person A den Bescheid sofort bekommen würde, wenn er zahlt. :D ;)

Dem BS ist es nämlich ziemlich egal, ob Person A gegen den RBStV klagt. Die wollen nur das Geld von Person A. ;)

Der BS/LRA setzt ganz klar darauf, daß die Beitragsschuldner unter Androhung der lächerlichen Zwangsmaßnahmen einbrechen und den Geldbeutel öffnen. Die wollen nicht, daß geklagt wird und deshalb werden auch alle Widersprüche übergangen und keine negativen Widerspruchsbescheide erlassen und verschickt.

Ist doch logo oder? ;)

Es bedeutet also, daß immer der Beitragsschuldner tätig werden muß und die sich nicht die Hände weiter schmutzig machen. Es kann nach einer gewissen Zeit (glaube so nach 3 Monaten) Untätigkeitsklage bei Gericht eingereicht werden, um einen negativen Widerspruchsbescheid zu bekommen.

Mit Eilrechtsschutz sollte man auch vorsichtig sein. Da habe ich grad was im Netz darüber gefunden. Der Verfasser ist vermutlich auch Mitglied dieses Forums.

http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2014/04/vorsicht-falle-antrag-auf.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2014, 19:33 von Mirkannkeinerwas«

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Ja, so langsam hab ich das auch kappiert. ;D
Aber um auf der sicheren Seite bzgl. der Fristen zu sein sollte Person A trotzdem Widerspruch gegen den letzen Bescheid einlegen oder?
Letztlich hat sich im Vergleich zur GEZ die Machart nicht geändert, nur denken die jetzt mit dem neuen Staatsvertrag wären sie unverwundbar und hätten die Lizenz zum Gelddrucken. :(


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Mirkannkeinerwas

Ja, so langsam hab ich das auch kappiert. ;D
Aber um auf der sicheren Seite bzgl. der Fristen zu sein sollte Person A trotzdem Widerspruch gegen den letzen Bescheid einlegen oder?
Letztlich hat sich im Vergleich zur GEZ die Machart nicht geändert, nur denken die jetzt mit dem neuen Staatsvertrag wären sie unverwundbar und hätten die Lizenz zum Gelddrucken. :(

Licht ins Dunkel kann nur Person A (Threadsteller) bringen, indem sie Beitrags-/ und Feststellungsbescheid hier anonymisiert hochlädt und man diese inhaltlich vergleichen kann. Bis dahin bleibt alles Spekulation. ;)

siehe auch
Festsetzungsbescheid erhalten nach Beitragsbescheid und Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10986.0.html

Die hochgeladenen Bescheide sind vermutlich noch nicht frei gegeben. ;)


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  • Beiträge: 7
Ja, scheinbar. Mein Anhang oben auch noch nicht.
Aber ich kann auch den Bescheid von meiner Person A beisteuern. Letztlich bezieht sicht der erste Bescheid auf den Zeitraum bis 31.03. und der neue ab 01.04.
Daher denke ich muss dagegen auch wieder Widerspruch eingelegt werden.


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Mirkannkeinerwas

Ja, scheinbar. Mein Anhang oben auch noch nicht.
Aber ich kann auch den Bescheid von meiner Person A beisteuern. Letztlich bezieht sicht der erste Bescheid auf den Zeitraum bis 31.03. und der neue ab 01.04.
Daher denke ich muss dagegen auch wieder Widerspruch eingelegt werden.

Person A kann es sich sparen den Bescheid hier hochzuladen. Ich habe in Forumsbeiträgen mehrere hochgeladene Festsetzungsbescheide gefunden. Sie scheinen dem Beitragsbescheid identisch zu sein, allerdings mit dem Unterschied Auszug: "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben."

Genau wie ich vermutete. Dieses Schreiben ist lediglich die Ankündigung der Vollstreckung http://www.vollstreckungsbeamte-rlp.de/joomla/index.php?option=com_content&view=article&id=44 und deshalb auch meine Frage nach dieser dümmlichen Rechtsbehelfsbelehrung aus diesem Bescheid.

Auszug aus dem Link: "Förmliche Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt werden, da mit Übersendung einer Vollstreckungsankündigung noch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden."

Unfassbar wie hier Rechts- und Formvorschriften offensichtlich mißachtet werden!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2014, 20:26 von Mirkannkeinerwas«

B
  • Beiträge: 11
Ja, so langsam hab ich das auch kappiert. ;D
Aber um auf der sicheren Seite bzgl. der Fristen zu sein sollte Person A trotzdem Widerspruch gegen den letzen Bescheid einlegen oder?
Letztlich hat sich im Vergleich zur GEZ die Machart nicht geändert, nur denken die jetzt mit dem neuen Staatsvertrag wären sie unverwundbar und hätten die Lizenz zum Gelddrucken. :(

So langsam kommt Person A auch mit den Begrifflichkeiten durcheinander. Was ist
  • ein negativer Widerspruchsbescheid
  • Untätigkeitsklage
  • Eilrechtsschutz

Zu [1]
Ist darunter zu verstehen, dass, wenn Person A auf einen Beitragsbescheid einen Widerspruch einlegt, Person A vom Beitragsservice ein Schreiben erhalten müsste, der den Widerspruch
    a) ablehnt (negativer Widerspruchsbescheid oder
    b) zustimmt (positiver Widerspruchsbescheid)?

Zu [2]
Ist darunter zu verstehen, dass, wenn der Beitragsservice auf einen Widerspruch nicht reagiert, also weder einen negativen noch einen positiven Widerspruchsbescheid versendet, dass man vor Gericht eine Untätigkeitsklage anstreben kann?

Zu [3]
Wozu ist notwendig, wenn Person A ein Eilrechtsschutz anstrebt?

Licht ins Dunkel kann nur Person A (Threadsteller) bringen, indem sie Beitrags-/ und Feststellungsbescheid hier anonymisiert hochlädt und man diese inhaltlich vergleichen kann. Bis dahin bleibt alles Spekulation. ;)

Hier anbei die Schriftstücke des Beitragsservices in chronologischer Reihenfolge

Für alle - von allen: Der neue Rundfunkbeitrag


Zahlung der Rundfunkbeiträge
            Zahlungserinnerung

Festsetzungsbescheid (Seite 1/2)
      Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheids (Seite 2/2)


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Hallo Leute,

Person X hat ebenfalls einen Festsetzungsbescheid bekommen, nachdem sie zuvor einen Gebührenbescheid erhielt und Widerspruch einlegte. Im Festsetzungsbescheid werden - im Vergleich zum vorher erhaltenen Gebührenbescheid - die Gebühren für einen späteren Zeitpunkt gefordert. D.h.: Der Gebührenbescheid forderte die Rundfunkgebühren für 1.1.2013 bis 31.3.2014 während der Festsetzungsbescheid die Gebühren vom 1.4.2014 bis zum 30.6.2014 fordert.

Auf dem Festsetzungsbescheid ist zudem rückseitig exakt die selbe Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt wie beim Gebührenbescheid.

Person X geht daher davon aus, dass der Begriff "Festsetzungsbescheid" nur ein anderes Wort für Gebühren-/Beitragsbeischeid ist und wird daher Widerspruch etc. einlegen.

Vielleicht helfen diese Hinweise auch den anderen Personen, die sich hier (fiktiv ;) ) tummeln, wobei diese natürlich keinerlei Rechtsberatung darstellen. Person X schildert lediglich ganz fikitv, wie sie (rein fiktiv) handeln würde und wie sie einen solchen Fall sieht.


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Mirkannkeinerwas

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung

Auszug von Nr. 4

Zitat
Dreistufigkeit der Vollstreckungshandlungen

Bei diesen Vollstreckungshandlungen zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ist die Dreistufigkeit von

    Androhung
    Festsetzung
    Vollstreckung

zu beachten. Dies bedeutet, dass die nächste Stufe erst nach Abschluss der vorangegangenen eingeleitet werden darf. Dabei sind sowohl die Androhung als auch die Festsetzung selbständige Verwaltungsakte, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

Generell ist bei der Vollstreckung in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Die Sache wird nun deutlicher. Der Festsetzungsbescheid ist nichts anderes als ein neuer Verwaltungsakt. Deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung.



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Hallo Leute

Person A hat gestern auch seinen Festsetzungsbescheid erhalten. Davor gab es ledigliche die übliche Post und eine Aufforderung zur Zahlung. Kein Beitragsbescheid. Bisher ist Person A in keinster Weise

Ein Kollege von mir meinte vorhin, dass die Beträge von Person A vom 01.01.2013 - 30.06.2014 über 331 € ungültig sind, weil es keinen korrekten Festsetzungsbescheid gibt.

Anhand des Zitates wird Person A weiterhin keinen Widerspruch einlegen:

Eine Vollstreckungsankündigung enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, falls sie korrekt verfasst wurde.
Förmliche Rechtsmittel (z.B. Widerspruch) können zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelegt werden, da mit Übersendung einer Vollstreckungsankündigung noch keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden.

Lg
Ovi


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