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Autor Thema: Beitragsbescheid von Beitragsservice zur Zustellung aufgegeben?  (Gelesen 4561 mal)

V
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Person G erhält einen Beitagsbeschied, in dem im Briefkopf als Verfasser die Landesrundfunkanstalt benannt ist. Dieser Bescheid befand sich jedoch in einem Umschlag des Beitragsservice und wurde anscheinend auch von diesem Versandt. Ein Schlem, wer denkt, er wurde dort auch erstellt und couvertiert ;D

Der Beitragsservice ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der LRA und hat somit kein Recht zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben. Zu hoheitlichen Aufgaben jedoch gehört auch die Überbringung bzw. Zusendung öffentlich rechtlicher Bescheide bzw. deren Aufgabe zum Versandunternehmen.

Wie kann das also sein? Ein öffentlicher Bescheid in einem Umschlag einer rechtsunfähigen Organisation? Formfehler und Bescheid somit als rechtlich unkorrekt bekannt gegeben und deshalb sogar ungültig?


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d
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1.Person A sollte einen Widerspruch einlegen mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
2.Widerspruch nur per Einschreiben mit Rückgabeschein versenden. Wichtig dabei ist die Fristen einzuhalten

Vorlagen für einen Widerspruch findet man hier
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Zu deiner Frage kann ich nur eins sagen, klar es ist umstritten, dafür aber gab es vor kurzem einen Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014.
Du kannst sicherlich die Argumente aus diesem Urteil dem Widerspruch beifügen, denn 8 Euro Säumniszuschlag ist nach diesem Urteil rechtswidrig.

hier sind Informationen darüber http://openjur.de/u/708173.html

Weitere Vorgehensweise gegen Beitragsservice/GEZ habe ich aus einer Klage kopiert:
B) Meine Einwände gegen den Bescheid vom ...........
Im Bescheid vom .............. werden – neben Rundfunk“beiträgen“ - auch Säumniszuschläge von
€ 8,00 festgestzt.
1. Formfehler des Bescheides vom...........
1 Der Bescheid vom ......... ist meiner Ansicht nach formal fehlerhaft, weil er dem äußeren
Anschein nach einem rechtlich irrelevanten Mitteilungsschreiben gleicht und von daher seine
Bedeutung verschleiert. Ferner ist die Rechtsbehelfsbelehrung offensichtlich nicht
Bestandteil des Bescheides und damit nicht erteilt.
1.1. In der Betreffzeile wird der Bescheid als „Gebühren/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Damit
liegt keine eindeutige Benennung des Bescheides vor. Es ist unklar, ob von einem
Gebührenbescheid oder einem Beitragsbescheid die Rede ist.
Handelt es sich um einen Gebührenbescheid („alte GEZ-Gebühr?) oder um einen
Beitragsbescheid über den „neuen“ Beitrag? Der Unterschied besteht doch wohl darin,
dass eine Gebühr aus Anlass einer individuell zurechenbaren Leistung erhoben wird,
während ein Beitrag i.d.Regel (meist einmalig) für die bloße Bereitstellung einer Leistung
erhoben wird. So jedenfalls Wikipedia.
Es ist bezeichnend, dass offensichtlich selbst bei der erhebenden Behörde nicht klar zu
sein scheint, ob es sich um einen Beitrag oder um eine Gebühr handeln soll (oder eben
doch – wie vielfach von Rechtskundigen überzeugend dargelegt – eine Steuer ohne
wirksame Rechtsgrundlage vorliegt).
?Die Zweideutigkeit in der Betreffzeile führt dazu, dass man als Leser des Bescheids
diesen überhaupt nicht als einen „echten Bescheid“ identifiziert, sondern die Formulierung
„Gebühren-/Beitragsbescheid“ aufgrund dieser Unbestimmtheit für eine bloße Mitteilung
hält.
1.2. Dem Bescheid fehlt eine echte Überschrift und der Begriff "festsetzen" taucht nur an sehr
untergeordneter Position auf. Auch hierdurch wird der Eindruck erweckt, als handele es
sich um einen bloßen Mitteilungsbrief.
1Es fehlt eine Überschrift, die meiner Ansicht nach „Festsetzungs-Bescheid“ lauten
müsste. Das Schreiben beginnt mit der lapidar klingenden Feststellung, dass die
Rundfunkgebühren nicht bezahlt sind. Danach wird im zweiten Satz erst am Ende des
zweiten Absatzes und nur an dieser Stelle der Begriff „festgesetzt“ verwendet.
2An dieser Stelle hat der Begriff kaum die Aufmerksamkeit des Lesers, zumal im Satz
zunächst die vermeintlich offenen Beträge stehen und im nächsten Absatz dann u.a. von
der Vermeidung von "Mahnmaßnahmen" die Rede ist, ein klarer Hinweis darauf, dass
dieser Bescheid nun formal zur Vollstreckung berechtigen soll, völlig fehlt.
3Alle Formulierungen in dem Schreiben sind letztlich „schwächer“ gewählt als in den
üblichen Mahnschreiben des Beitragsservice! Bei einem schnellen Lesen des Briefes wird
dem/der Leser/in zunächst überhaupt nicht deutlich, dass dieses Schreiben ein Schreiben
ist, gegen das er/sie vorgehen muss, um seine/ihre Rechte zu wahren!
1.3. Der Bescheid trägt keine Unterschrift.
Es wird anstatt einer Unterschrift nur der Bayerische Rundfunk als Absender genannt.
1.4. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite ist nicht wirksam erteilt, weil der Hinweis auf
sie in keinem Zusammenhang zum eigentlichen Bescheid steht und der "Bescheid" auf
Seite 1 endet.
In Höhe der Unterschriftszeile am rechten Rand findet sich ohne jeden inhaltlichen
Zusammenhang zum Bescheid die Wortkette: "Rechtsbehelfsbelehrung und
Rechtsgrundlagen siehe Rückseite"
An dieser Stelle erwartet ein Leser einen Briefes eigentlich nichts – höchstens einen
Zweitunterzeichner – aber sicher keine inhaltliche Information und keinen „Hinweis“. Soweit
es sich um einen „Hinweis“ handeln soll, fehlt diesem sowohl sprachlich als auch optisch
der hinweisende Charakter.
Nach diesem vermeintlichen Hinweis und nach der Unterschrift (nicht aber auf der 2.Seite,
auf die "hingewiesen" wurde) steht: Das zuständige Verwaltungsgericht ist: ... Vor
Erhebung eines Rechtsbehelfs beachten Sie bitte die Rückseite."
Nach diesem "Hinweis" auf das Verwaltungsgericht, der nach der Unterschrift und vor dem
Hinweis erteilt wird, dass man überhaupt klagen kann, folgt dann ein "Kontoauszug", der
den bisherigen Buchungsstand ausweist.
Darunter steht, dass dieser Bescheid maschinell erstellt ist und es findet sich eine
Seitenzahl mit Angabe der Gesamtseitenanzahl, nämlich: Seite 1 von 1
?Hieraus ist zu entnehmen, dass das Schreiben an dieser Stelle endet, da üblicherweise nach
Seite 1 von 1 nichts mehr kommt. Somit kann nun gegrübelt werden, ob oben mit siehe Rückseite
dann doch eigentlich nur der Passus nach der Unterschriftszeile gemeint ist - nämlich ein Hinweis
auf das zuständige Verwaltungsgericht, oder ob sich dieser Hinweispassus doch tatsächlich auf
die Rückseite bezieht. Wiederum fehlt es an einer Eindeutigkeit.
?Wendet man den Bescheid, so findet man eine in sehr blassem Grauton voll gedruckte Seite.
Dabei fällt der Blick zunächst auf eine Tabelle mit Gebührenbeträgen für Firmen und die
Rechtsbehelfsbelehrung drückt sich in die obere rechte Ecke. Erstmals an dieser Stelle wird dann
erklärt, dass man gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen bzw. klagen kann.
?
?Meiner Ansicht nach endet der Bescheid auf Seite 1 unten als „Kontoauszug“ und stellt sich
damit wie ein Mitteilungsschreiben über den Stand der aktuell vermeintlich offenen
Beitragszahlungen dar. Es fehlt dem Bescheid der Hinweis, dass dieser Bescheid die rechtliche
Grundlage einer Vollstreckung sein kann und man damit erhebliche rechtliche Nachteile hat, wenn
man die Klagefrist versäumt.
Der Bescheid vom 04.04.2014 verschleiert daher seinen rechtlichen Charakter. Er erweckt
den Anschein, als handle es sich um eine bloße Mitteilung.
Bereits aus diesen formalen Gründen ist der Bescheid vom 4.4.14 daher unwirksam.
2. Mangelnder Datenschutz:
Der Bescheid vom 04.04.2014 weist im offenen Adressfenster neben meiner Anschrift auch
meine sogenannte Beitragsnummer aus. Wirft der Briefträger diesen Brief versehentlich
beim Nachbarn ein (was in unserem Haus durchaus gelegentlich vorkommt), so kann mein
Nachbar unter Angabe meiner Beitragsnummer und meines Namens alle über mich
erhobenen Daten ohne weiteres abfragen. So auch der Briefträger, Menschen, die den
Brief transportieren oder sortieren und eben jeder, der das Schriftstück in die Finger
bekommt.
Muss ich mir einen derart schlampigen Umgang mit meinen Daten in Anbetracht der
umfassenden Datenerhebungsbefugnis des Beitragsservice wirklich gefallen lassen?
3. Zu den einzelnen Forderungen:
3.1. Zu den Säumniszuschlägen:
1Eine Festsetzung der Säumniszuschläge ist schon deshalb nicht zu akzeptieren, weil ich nichts
versäumt habe, sondern Zahlungen durch mich nur deshalb nicht erfolgt sind, weil die
bearbeitenden Mitarbeiter beim Beitragsservice mir offensichtlich nicht einmal die Zusicherung
geben durften, dass Beiträge rückerstattet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die
Erhebung derselben unrechtmäßig war.
2Hätte ich diese Zusicherung erhalten, so hätte ich längst (unter eben diesem Vorbehalt) bezahlt.
Die sogenannte „Säumnis“ ist daher von mir nicht zu vertreten.


es ist zu beachten, dass die Argumente im 3.1 nach dem Urteil des LG Tübingen überflüssig sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2014, 23:58 von Bürger«

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Danke für die ausführliche Info, Dimon.

Es geht um Person G, nicht um mich! Es ist lange her, als Person G den Bescheid bekam. Widerspruch kann wegen Fristablauf nicht mehr eingelegt werden. Person G ist ziemlich abgebrüht und wartet derzeit auf weitere Bescheide bzw. die Vollstreckung des benannten Bescheides und sucht nach Argumenten, wenn irgendein Vollstrecker bei Person G klingeln sollte oder Post von diesem erhält. Bisher ist da aber nichts passiert. Das Tübinger Urteil ist da schon recht interessant.


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Wenn der Bescheid ohne Nachweis zugegangen ist hat wohl Person G auch keinen Bescheid erhalten  ;)

Hier sind ein paar gerichtliche Urteile:

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R
Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)
Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Falls der Brief von der Vollstreckungsbehörde kommt empfehlt sich dieses Thread komplett durchzulesen
Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10615.0.html


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Nochmals Danke, Dimon  :)

Genau, ein Bescheid ist Person G offiziell bisher nicht zugegangen, genauso wie keine anderen Bettelschreiben angekommen sind.

Ich habe mit das Tübinger Urteil jetzt mal angeschaut.

Im Tenor heißt es:

Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen zugelassen.

Jetzt fragen sich Person G und und ich natürlich, ob Gebrauch von dem Rechtsmittel der Beschwerde gemacht wurde und das Urteil gar nicht rechtskräftig ist und somit argumentativ gar nicht verwendet werden kann.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person XYZ möge sich bitte eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Viele der Fragen sind dort und anderswo bereits beantwortet...
...bitte daher auch mit der Suchfunktion des Forums eingehend beschäftigen. Danke :police: ;)

Insbesondere lege ich auch diese Threads und deren zusammenfassenden Antworten ans Herz

Widerspruch einlegen - ja oder nein?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10671.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10671.msg73009.html#msg73009

sowie
Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10615.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10615.msg72557.html#msg72557


Aufgrund der Themenverwandtheit mit den dortigen Abhandlungen wird dieser Thread hier der Übersichtlichkeit wegen mindestens vorübergehend geschlossen.

Ich zitiere mich noch kurz:
Jeder mag so verfahren, wie er es für richtig hält.
"Versuch macht kluch" ;) (ehrliche Berichte dann bitte gern im Forum)
Es hingegen zu "empfehlen" oder gar "anzuraten" ginge zu weit.

Danke für Euer Verständnis.


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