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Autor Thema: Erzwingungshaft: Wer zahlt die Kosten?  (Gelesen 21380 mal)

M
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Erzwingungshaft: Wer zahlt die Kosten?
Autor: 19. Juni 2014, 16:58
Wenn man vom Gerichtsvollzieher genötigt wird die EV abzugeben, dieses aber nicht tut, droht Erzwingungshaft bis zu 6 Monaten. Rechnet man pro Tag in der JVA mit Kosten von 150€, so wären das in 6 Monaten 27000€.  Weiß jemand, wer diese Kosten zu entrichten hat?

Grüße
Markus


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Das Thema "Erzwingungshaft" können wir sehr wahrscheinlich im Zusammenhang mit ausstehenden Rundfunkbeiträgen ad acta legen.

Es gibt augenscheinlich andere, einfachere und weniger öffentlichkeitswirksame "Methoden", an evtl. vorhandenes Geld heranzukommen, so u.a. thematisiert unter
===>>mein alterativ Weg <<==
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9868.msg67961.html#msg67961

und insbesondere auch hier

Post vom Amtsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9119.msg63527.html#msg63527

Hier eine gute Übersicht und Erklärung wie es seit 1.1.2013 formal abläuft mit allen wichtigen Hinweisen

Reform Sachaufklärung Zwangsvollstreckung

Blatt 22 - Rechtsfolgen der grundlosen Verweigerung der Vermögensauskunft, bzw. bei unentschuldigtem Fernbleiben zum Termin

Auf Antrag des Gläubigers "Erzwingungshaftbefehl"
(bei Bekanntgabe in Medien nicht förderlich für den ÖRR, daher überlegen die sich so einen Schritt gut)

Auf Antrag des Gläubigers "Vermögensauskunft bei Dritten" - wenn der zu vollstreckende Anspruch mindesten 500€ beträgt
(interessiert in den Medien keinen- daher gut geignet)

Der Erzwingungshaftbefehl würde nur einem Zweck dienen - der Abgabe der Vermögensauskunft. Sobald diese abgegeben wurde, wird der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Wer sich dazu entscheidet, 6 Monate freiwillig in den Bau zu gehen, hat dann wohl wirklich gar nichts mehr zu verlieren und muss auf nichts und niemanden Rücksicht nehmen.

Ob ich also gar nicht in Haft gehen würde, oder 6 Monate, könnte ich immer noch selbst entscheiden. Auch bei vorhandenem Erzwingungshaftbefehl. §802g - §802j

Leichter für den BS ist es, wenn die Summe mindestens 500€ beträgt (nach 2 Jahren Beitragsboykott inkl. Säumniszuschläge wäre es dann soweit). Dann wird die Vermögensauskunft bei Dritten beantragt. Möglichkeiten unter anderem: Rentenversicherungsträger - Bundeszentralamt für Steuern, Kraftfahrt-Bundesamt etc.

Oben genannter Link erläutert alles wichtige. Hilfreiche Informationen für alle die sich mit dem Thema beschäftigen "müssen". Dazu sollte man sich die entsprechenden §§ die dort genannt sind, auch  ansehen.
ZPO Zwangsvollstreckung


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Wenn man vom Gerichtsvollzieher genötigt wird die EV abzugeben, ... Erzwingungshaft ... Weiß jemand, wer diese Kosten zu entrichten hat?

Ja, der Auftraggeber/Gläubiger muss auf Anforderung des Gerichts, welches den Haftbefehl ausstellt, einen Kostenvorschuss leisten.
Und zwar so wie überall im Zwangsvollstreckungsrecht: Der Gläubiger schießt die Kosten vor und der Schuldner wird dann erstattungspflichtig.

Allerdings ist mir kein solcher praktischer Fall bekannt.
Denkbar wäre es z.B. kurz vor Wintereinbruch bei defekter Heizung oder Obdachlosigkeit... man wäre gut gewärmt.
Aber ob ein Gläubiger, hier RFA/BS, wirklich für bis zu 6 Monate ca. € 80,00 oder mehr pro Tag vorschießt - na, das ist sehr unwahrscheinlich.

Geregelt ist die Erzwingungshaft in der ZPO, hier schreibt u.a. der § 802 ZPO:
Zitat
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/ZPO/802g.html


Dies ist bitte nicht zu verwechseln mit der Erzwingungshaft zur Erlangung von Bußgeldern; hier dürfen die Kommunen und Behörden den Schuldner in Haft nehmen lassen (auch hier Haftantrag über das Amtsgericht), um die Bezahlung der Bußgelder zu erzwingen.

...


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Danke für die Antworten.

Zitat von: Peer_Gynt
Ja, der Auftraggeber/Gläubiger muss auf Anforderung des Gerichts, welches den Haftbefehl ausstellt, einen Kostenvorschuss leisten.
Was bedeutet Kostenvorschuss an dieser Stelle? Es ist ja von vorneherein gar nicht klar, wie lange die Haft dauert. Angenommen ich reize die 6 Monate voll aus. Wer bezahlt das (vorerst)?

Zitat von: Peer_Gynt
Und zwar so wie überall im Zwangsvollstreckungsrecht: Der Gläubiger schießt die Kosten vor und der Schuldner wird dann erstattungspflichtig.
Dass das im privaten Bereich so läuft ist mir klar. Ob das aber auch im Zusammenhang mit dem Rundfunk so gilt?

Mein Gedanke ist ja, dass, sollten sämtliche Kosten am ÖRR hängen bleiben, die sicher nicht wegen ein paar hundert Euro jemanden 6 Monate in Zwangshaft stecken lassen.

Der Hintergrund bei mir ist, dass ich aus Gewissensgründen den Beitrag verweigere. Zu Pfänden gibt es nichts bei mir, wird es wohl auch nie geben. Somit steht die Vermögensauskunft ins Haus, die ich aber wiederum aus Gewissensgründen nicht leisten werde, da gemäß der Bergpredigt alles, was über ein einfaches "ja" oder "nein" hinausgeht, vom Bösen ist.


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Sorry Peer, ich hatte in deinem Beitrag offensichtlich etwas überlesen.

Wenn es tatsächlich so ist, dass die RFA vorerst die gesamten Kosten der Haft übernimmt, denke ich, wird man das Spiel wohl nicht länger als einige Tage treiben (hoffentlich). Ich meine aber irgendwo im Netz mal gelesen zu haben, dass die Übernahme der Haftkosten in diesem speziellen Fall aus Steuergeldern bezahlt würde, was ja bedeutet, dass die Kosten dann eben nicht von der RFA getragen würden. Demnach ist diese Information nicht korrekt?


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Es ist ja von vorneherein gar nicht klar, wie lange die Haft dauert. Angenommen ich reize die 6 Monate voll aus. Wer bezahlt das (vorerst)?
Doch, die Anzahl der Tage wird von vornherein durch den Gläubiger/Antragsteller bestimmt.

Ob das aber auch im Zusammenhang mit dem Rundfunk so gilt?
Die Erzwingungshaft auf Abgabe der EV geht auch bei ör-Auftraggebern über das Amtsgericht und unterliegt somit der ZPO.
Wie fast immer im Leben, möchte auch die Justizverwaltung (das ist eine andere Kostenstelle) nicht auf ihren (Haft-)Kosten sitzen bleiben.
Anders ist es nur, wie schon gesagt, bei Erzwingungshaft zur Erzwingung der Bußgeldzahlung.

Somit steht die Vermögensauskunft ins Haus, die ich aber wiederum aus Gewissensgründen nicht leisten werde,
Bedenke nur bitte, das "Anträge auf Abgabe der EV" in das Schuldnerregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass Kreditauskunfteien diese Daten direkt übernehmen und sich die Bonität sofort verschlechert.


alles, was über ein einfaches "ja" oder "nein" hinausgeht, vom Bösen ist.
Leider reicht nicht mehr ein einfaches "ja" oder "nein"; vielmehr braucht es lt. Bergpredit/Matthäus 5.xx schon mehr:
Zitat
Lutherbibel 1912
Eure Rede aber sei: Ja, ja; nein, nein. Was darüber ist, das ist vom Übel.
Quellen: http://bibeltext.com/matthew/5-37.htm
und weiteres hier: http://books.google.de/books?id=P7l0AOsIvuYC&pg=PA84&lpg=PA84&dq=bergpredigt,+ja+nein&source=bl&ots=UHMijKLhAy&sig=svqiBdtYiQY6uFxz-N3ItP298NU&hl=de&sa=X&ei=RjCjU9TaGKuA7Qavm4DwBw&ved=0CDgQ6AEwAw#v=onepage&q=bergpredigt%2C%20ja%20nein&f=false


Ich meine aber irgendwo im Netz mal gelesen zu haben, dass die Übernahme der Haftkosten in diesem speziellen Fall aus Steuergeldern bezahlt würde, ...
Dass das so sein sollte, habe ich allerdings noch nie gehört und kann mir dafür auch keine Rechtsgrundlage denken.


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Re: Erzwingungshaft: Wer zahlt die Kosten?
#6: 03. April 2016, 23:04
...aus aktuellem Anlass
Sie hat den Kanal voll - Sieglinde Baumert in Erzwingungshaft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18169.0.html

Mein Gedanke ist ja, dass, sollten sämtliche Kosten am ÖRR hängen bleiben, die sicher nicht wegen ein paar hundert Euro jemanden 6 Monate in Zwangshaft stecken lassen.

Im Fall Baumert scheint nicht ARD-ZDF-GEZ, sondern die örtliche Vollstreckungsstelle als "Gläubiger" und als "Haftanträger" aufzutreten.
Meinem bescheidenen Wissen nach und wie auch oben bereits dargelegt, wären die Haftkosten wohl zunächst durch den Antragsteller vorzustrecken...
...jedoch mglw. durch den "Verhafteten" im Nachgang zu erstatten.

Eine web-Suche mit

liefert dazu - zumindest in der mir zur Verfügung stehenden Recherchezeit - leider keine sehr verlässlichen Aussagen oder gar Gesetzestexte, in welchen dies verständlich fest- oder dargelegt ist.

Immerhin eine interessante Sichtweise ist nachzulesen u.a. unter
beck-block, 14.07.2011
Erzwingungshaft wirtschaftlicher Unsinn?
Rechtsgebiet: Strafrecht, Verkehrsrecht
Experte: Carsten Krumm
Richter am Amtsgericht
http://blog.beck.de/2011/07/14/erzwingungshaft-wirtschaftlicher-unsinn

Zitat
Die Erzwingungshaft ist (jedenfalls auf den ersten Blick) unwirtschaftlich. Die Haftkosten für einen Tag schlagen nämlich mit 77 Euro zu Buche. Komischerweise wird dann aber vorgeschlagen, bei Nichtzahlung des Bußgeldes eine "Extragebühr" aufzuschlagen: 60 Euro.

Eigenartig, da doch schon vor der E-Haft-Anordnung i.d.R. andere Vollstreckungen erfolglos waren...

ein Kommentator fügt aus:
http://blog.beck.de/2011/07/14/erzwingungshaft-wirtschaftlicher-unsinn#comment-50828
Zitat
#4
Günther Küpper, 07.06.2013

Zitat von: RA JM schrieb:
Die 77.- Teuro werden nicht anschließend von dem Delinquenten begetrieben?

Wenn Erzwingungshaft angeordnet wird, sind vorher schon (fast) alle Möglichkeiten des "Beitreibens" angewandt worden !

Man kann für jede Sache nur einmal in Erzwingungshaft gesteckt werden. Und das in angemessener Höhe !

Wenn also vorher schon nichts zu holen war, wird die Sache für die Behörden uninteressant, nur viel Arbeit ohne Rendite.

Die haben dann schon genug Probleme mit dem Landesrechnungshof, weil der ja die ganzen Kosten bezahlen muß !

Das sind: Gerichtskosten 23,- €, Staatsanwaltschaft 27,- €, Haftanstalt 111,-€, die Fahrt vom Ort der "Verhaftung", meist der Wohnort des Delinquenten, mit 2 Polizei-Beamten und Dienstfahrzeug zur JVA und nach der Entlassung das Fahrgeld für die Rückfaht zum Heimatort des Delinquenten bei Mittellosigkeit,  mit Bus oder Bahn !!

Obwohl die Erzwingungshaft nicht die Zahlung der Geldbuße aufhebt, kommt nach etwa 6-8 Wochen nach dem "Einsitzen" der Beschluß des Amtsgerichts:
Auf Antrag der Ordnungsbehörde wird das Verfahren gegen Sie eingestellt.

Soweit das !!

In "meine Sprache" übersetzt bedeutet das für mich erst mal verkürzt und laienhaft ausgedrückt:
- Kosten sind vom Gläubiger/ Antragsteller vorzustrecken
- dem Grunde nach zwar vom "Schuldner" nachträglich ggf. erstattungspflichtig
- jedoch aufgrund der vorher schon erfolglosen Vollstreckung wohl kaum "einzutreiben"

Nähere Erkenntnisse bitte durch zielgerichtete Recherche.
Jeder darf und soll hier konstruktiv mitmachen.
Danke ;)


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Re: Erzwingungshaft: Wer zahlt die Kosten?
#7: 16. November 2017, 07:01
Also aktuell gab es vor 2 Wochen einen Eintrag in der Schufa für eine Freundin und gestern kam ein Brief über 20 Euro für einen Haftbefehl. Weil der GL* kostenbefreit ist.


*Edit "Bürger":
"GL" = "Gläubiger"?
Bitte keine unüblichen Abkürzungen ohne Erklärung verwenden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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h
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Zu der Frage der Haftkosten für die Erzwingungshaft ist Folgendes ja bereits bekannt:
In "meine Sprache" übersetzt bedeutet das für mich erst mal verkürzt und laienhaft ausgedrückt:
- Kosten sind vom Gläubiger/ Antragsteller vorzustrecken
- dem Grunde nach zwar vom "Schuldner" nachträglich ggf. erstattungspflichtig
- jedoch aufgrund der vorher schon erfolglosen Vollstreckung wohl kaum "einzutreiben"
Zu der Höhe der Haftkosten habe ich Folgendes gefunden (inklusive offizielle Haftkostenbeiträge seit 2021):
https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/aktuelle-gesetzgebung-neue-haftkostenbeitraege-seit-2021-f134952

Danach sind also die monatlichen, bundeseinheitlichen Haftkostenbeiträge (Bsp. Einzelunterbringung):
Unterbringung EUR 199,75; Verpflegung: F/M/A: 54+102+102 = EUR 256. Insgesamt also EUR 455,75 pro Monat.
Die im aktuellen Fall auf https://rundfunk-frei.de/ genannten kalkulatorischen Haftkosten können also offenbar nicht vollständig dem Inhaftierten oder Gläubiger belastet werden, sondern sind dann vom Steuerzahler zu übernehmen.

Insofern wäre auch die Darstellung der BILD-Zeitung bzw. RA Solmecke nochmal zu hinterfragen, ob deren Sichtweise wirklich so stimmt (https://www.merkur.de/wirtschaft/gez-gefaegnis-rundfunkbeitrag-georg-thiel-erzwingungshaft-hungerstreik-wdr-fernsehen-tv-radio-90798594.html):
Zitat
Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) hatte die Haftstrafe in der JVA Münster veranlasst und muss laut Bild-Zeitung für die Kosten aufkommen. Diese belaufen sich aktuell auf 14.378 Euro, wohingegen die Rechnung von Thiel nur 1.827 Euro beträgt. Rechtsanwalt Solmecke rechnet vor, dass nach Ablauf der sechs Monate Haft 18.000 Euro Kosten anfielen, die zunächst die Staatskasse Borken vorstrecken müsse.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2021, 13:25 von hankhug«

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Bei der Erzwingungshaft müsste zudem recherchiert werden, was die Einsatzkosten (Transportkosten, 2 Beamte, evtl. unterschiedliche Besoldungsstufen, einzelfallabhängige Fahrtzeit) für die polizeiliche Verbringung des 'Rundfunkbeitragsschuldners' in die JVA sind und wie diese verrechnet werden, denn diese Kosten fallen je nach Abrechnung ebenfalls dem Steuerzahler* und evtl. teils dem Inhaftierten* an. Das ist landesrechtlich geregelt (Blick ins GG). Hier ist noch die Frage offen, wie und wo diese z.B. im aktuellen Fall von NRW ("Georg THIEL") abgerechnet werden und ob sie extra oder unter der Erzwingungshaft aufgelistet werden sollen. Diese Kosten fallen in direktem Zusammenhang mit der Erzwingungshaft an. Vielleicht weiß da noch jemand mehr wie sich diese aufschlüsseln (evtl. auch im Zusammenhang mit Amtshilfe, etc.)?

Ansonsten sollten für die Kosten nicht eine Zahl angegeben werden, sondern bei Unsicherheit (und die gibt es fast immer) immer besser 2 Zahlen, also z.B.: "die Kosten belaufen sich zwischen A und B EURO". 'Best-'/'Worst-Case'. Und man gibt wie das @hankhug schön gemacht hat auch den Bezug / die Interpretation mit an (also bei Worst-Case die Einzelunterbringung). Häufig sind die Inhaftierten zeitweise mit anderen zusammen auf einem Zimmer untergebracht. Das lässt sich von außen schwer sagen. Im aktuellen Fall von NRW wurde ja bekannt, dass zeitweise 2-3 Personen in einer Zelle untergebracht waren (bevor hier Spekulationen aufkommen: das dürften alles Personen aus abgaberechtlichen Tatbeständen sein - Quelle: Briefwechsel m. Georg). Wenn man die Kosten abschätzt, muss man also transparent eine Tabelle mit den bekannten Zeiträumen von Gemeinschaftsunterbringung mit auflisten und dann diese einberechnen, um eine genauere Abschätzung zu erhalten.

Noch eine betriebswirtschaftliche Anmerkung: Die abgerechneten Beträge die hier als Kosten genommen werden entsprechen unter Betrachtung des Staatshaushaltes / Landeshaushaltes keiner Vollkostenrechnung für die Erzwingungshaft. Das heißt, dass die tatsächlichen Kosten für den Steuerzahler höher sind. Das zu berechnen dürfte allerdings momentan noch den Rahmen des Machbaren sprengen. Aber als Abgrenzungshinweis vielleicht interessant, das im Hinterkopf zu behalten.

Ausgehend von diesen Zahlen kann man sich dann Gedanken machen, wer wie viel zahlt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2021, 13:43 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Erzwingungshaft: Wer zahlt die Kosten?
#10: 12. Juni 2021, 15:28
Noch eine betriebswirtschaftliche Anmerkung: Die abgerechneten Beträge die hier als Kosten genommen werden entsprechen unter Betrachtung des Staatshaushaltes / Landeshaushaltes keiner Vollkostenrechnung für die Erzwingungshaft. Das heißt, dass die tatsächlichen Kosten für den Steuerzahler höher sind.
Immerhin kann man die Größenordnung abschätzen. Eine etwas ältere Tabelle gibt es unter
https://www.zaster-magazin.de/was-kostet-eigentlich-ein-häftling

Der Tabelle entnimmt man, dass je nach Bundesland Tagessätze bis fast 150€ drin sind. Die Tagessätze dürften heute schon deutlich höher liegen. Der Durchschnitt wird in dieser Tabelle (unter Einschluss der Baukosten) mit ca. 110 € angegeben. Diesen einmal unterstellt fallen pro Monat Kosten von mind. 3.300 € an. Wenn davon nur 455,75€ dem Inhaftierten in Rechnung gestellt werden können, bleiben beim Steuerzahler ca. 2.850€ hängen. Ein klares Verlustgeschäft.
Eigentlich müsste es daher im Interesse von allen Bürgern sein, die Inhaftierung von Schuldner zu untersagen, solange die Schulden nicht mindestens  ca. 25-30.000 € betragen und Erkenntnisse vorliegen, dass der Schuldner zahlen kann. Zur Absicherung müssten Gläubiger zudem gezwungen werden jeden Monat Haft im Voraus (!) zu zahlen.

Der Intendant des WDR ist ersichtlich derzeit dabei öffentliche Gelder sinnlos zu verprassen. Dafür müsste er unter Verlust seiner Pensionsansprüche eigentlich entlassen werden.

Am Rande: 3.300 € pro Monat Haft für eine Person ergibt
- 19.800 € in 6 Monaten
- 19,8 Mio € für 1.000 Personen in 6 Monaten
- 990 Mio € für 50.000 Personen in 6 Monaten

50.000 Personen entsprechen ca. 0,28% der NRW-Bevölkerung. 50.000 Hardcore-Zahlungsverweigerer würden genügen und der WDR wäre pleite!  So einfach kann das gehen. Vorsicht Thomas „Tom“ Buhrow! 8)

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2021, 16:01 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Re: Erzwingungshaft: Wer zahlt die Kosten?
#11: 12. Juni 2021, 16:37
50.000 Personen entsprechen ca. 0,28% der NRW-Bevölkerung. 50.000 Hardcore-Zahlungsverweigerer würden genügen und der WDR wäre pleite!
Nur in der Theorie, da die LRA ja alle als "nicht insolvenzfähig" eingestuft sind; diese Kosten trügen also die jeweiligen Länder, die die betreffende LRA gegründet haben. Und damit wäre das unionsrechtliche Beihilferecht ebenfalls berührt, denn bekannterweise gilt alles als Beihilfe, wenn der Staat dabei hilft, ein Unternehmen von Kosten zu befreien, die der private Wettbewerber dieses Unternehmens zu tragen hätte.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
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Re: Erzwingungshaft: Wer zahlt die Kosten?
#12: 12. Juni 2021, 19:01
@pinguin: das ist ja richtig und ist mir durchaus bewusst. Das ist natürlich ein Gedankenspiel rein zu Vergleichszwecken. Oder glaubst du, dass ich ernsthaft den Intendanten des WDR und seine Kumpane vor der Gefahr massenhafter Totalverweigerung warnen wollte? Bedenke, dass wir hier immer noch eine verschwindende Minderheit darstellen, auch wenn es sicher zig Tausende gibt, die wir nicht kennen, die jedes Mal bei der Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrags mit den Zähnen knirschen. Auch wären gar nicht genug Gefängnisplätze vorhanden (NRW ca. 11.500).
Ich vermute zudem, dass schon bei einer deutlich geringeren Zahl in den Staatskanzleien die Alarmglocken schrillen und der WDR und alle anderen LRA gezwungen würden mit der  Praxis der Inhaftierung Schluß zu machen. Es wäre auch nicht das erste Mal, dass man erst mit konzertierten Rechtsbruch die Politik zu Nachdenken und Gesetzesänderungen zwingt. Wenn man ein Spiel nicht gewinnen kann, dann muss man die Regeln ändern. Bzw. man sollte nach anderen, nämlich den eigenen Regeln spielen.

M. Boettcher


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Re: Erzwingungshaft: Wer zahlt die Kosten?
#13: 12. Juni 2021, 21:08
Noch eine betriebswirtschaftliche Anmerkung: Die abgerechneten Beträge die hier als Kosten genommen werden entsprechen unter Betrachtung des Staatshaushaltes / Landeshaushaltes keiner Vollkostenrechnung für die Erzwingungshaft. Das heißt, dass die tatsächlichen Kosten für den Steuerzahler höher sind. Das zu berechnen dürfte allerdings momentan noch den Rahmen des Machbaren sprengen. Aber als Abgrenzungshinweis vielleicht interessant, das im Hinterkopf zu behalten.
rundfunk-frei.de rechnet mit Zahlen des Justizportals NRW aus 2017 (https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/zahlen_fakten/statistiken/justizvollzug/kosten.pdf). Diese Zahlen sind etwas jünger als die unter https://www.zaster-magazin.de/was-kostet-eigentlich-ein-h%C3%A4ftling (2010).
Nach der 2017-Darstellung werden für NRW die Gesamtkosten des Vollzuges mit EUR 135,65 pro Gefangenem und Hafttag angegeben, monatlich also bei 30 Tagen EUR 4069,50.


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Re: Erzwingungshaft: Wer zahlt die Kosten?
#14: 13. Juni 2021, 00:27
Müssten jetzt nicht "wir Steuerzahler" sagen, dass wir nicht bereit sind, diese Kosten einer unnützen Haft zu übernehmen?
Oder auch "wir (Nicht-)Beitragszahler"? ... nicht bereit sind, zu zahlen aus unserem (nicht)-gezahlten Rundfunkaufkommen?
Irgendwer muss ja dafür aufkommen.

Die Unzulänglichkeit einer einzelnen Rundfunkanstalt (bzw. derer Entscheidungsträger) kann ja wohl nicht der Allgemeinheit auferlegt werden.

Herr X. wird ja hoffenlich etwas übrig haben von seinem Salär, um diese Peanuts zu begleichen.
"X" steht für div. Entscheidungsträger einer Institution "Y", auf die nicht näher eingegangen werden soll.


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

 
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