Autor Thema: Post vom Amtsgericht  (Gelesen 41082 mal)

Offline ropo

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Post vom Amtsgericht
« am: 18. April 2014, 11:16 »
ich möchte Euch mitteilen, daß ich jetzt "eingetragenes Mitglied im Schuldnerverzeichnis" bin.
Diese Nachricht bekam ich gestern, nach dem ich alle Briefe von GEZ und zuletzt die Abgabe der Vermögensauskunft beim Obergerichtsvollzieher ignoriert habe, vom "Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder".
Absender ist das Amtsgericht Hagen. Mein zuständiges Vollstreckungsgericht ist Schwäbisch Hall.
In dem Brief wird mir erklärt mit welchen Daten ich bei der Schufa gemeldet bin.
Der Eintrag wird automatisch in 3 Jahren gelöscht.
Bin auf den nächsten Schritt der GEZ gespannt

Ein Frohes Osterfest wünscht Euch
ropo
 


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Offline karlsruhe

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #1 am: 18. April 2014, 11:33 »
Und was genau heißt das jetzt, dass demnächst der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.
Oder eben wirklich nur, dass man bei der Schufa gemeldet ist.
Welche negativen Folgen kann so ein Schufa-Eintrag haben?


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

awawaw

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Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #2 am: 18. April 2014, 11:50 »
Eintrag ins Schuldnerverzeichnis .. ( Vermögensauskunft abgegeben ? ). Folge: Nicht mehr kreditwürdig...
Rechtsmittel gegen Eintragung: http://dejure.org/gesetze/ZPO/882d.html

Rechtsmittel gegen Zwangsvollstreckung / Abgabe der Vermögensauskunft: Vollstreckungserinnerung http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html

Mein Neffe meinte zu seinem Bruder.. in einem ähnlichen Fall hat er beide Rechtsmittel sofort eingelegt...
Begründungen waren glaube ich: Es liegt kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vor , die vorgetragene Forderung entbehrt

siehe auch http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?66014-Widerspruch-%A7-882d-ZPO


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« Letzte Änderung: 18. April 2014, 11:59 von awawaw »

Offline ropo

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Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #3 am: 18. April 2014, 11:57 »
die Schreiben vom GV, mit Androhung von Zwangsmaßnahmen, hatte ich schon vor Wochen bekommen (Die Forderung des GV waren 40€ niedriger, als die der GEZ). Eine Vorladung zur Vermögensauskunft hatte ich am 25.3.
Ich denke es geht so weiter:
Der GV hat den Fall mit der Eintragung ins Schudnerverzeichnis zurück zur Betrugszentrale gegeben, er hat ja auch keine weitere rechtliche Handhabe gegen mich. Die Schufa ist mir auch egal. Kredit brauch ich nicht, und Z.Bsp. neuen Vermieter kann ich das schon erklären.
Jetzt ist die wieder die GEZ am Zug.

ropo


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awawaw

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Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #4 am: 18. April 2014, 12:03 »
Als nächstes kommt der Typ wieder mit einem Durchsuchungsbeschluss ( wenn der Gläubiger diesen beim Amtsgericht beantragt - dabei wird von Amtswegen geprüft ob vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt..) ( kann Wohnung zwangsweise auf deine Kosten öffnen ) wird die Vermögensauskunft (Erzwingungsungshaft bis 6 Monate bis abgabe EV - Vermögensauskunft ) ( okay wenn du nichts hast -- kein Problem ) ... Die Rechtsmittel kosten 1 Fax ans Vollstreckungsgericht...
Die Betrugszentrale muss nachweisen das ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt.......


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« Letzte Änderung: 18. April 2014, 12:16 von awawaw »

Offline ropo

  • Beiträge: 5
Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #5 am: 18. April 2014, 12:28 »
Vor der Durchsuchung kommen erst mal wieder einige Schreiben.
Meine Harley darf er dabei noch nicht mal ansehen.
Den Haftbefehl muß auch die GEZ erst beantragen.

Machen wir uns doch nichts vor, nach heutigem "Recht" muss ich sowieso zahlen.
Es nur eine Frage der Zeit.


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awawaw

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Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #6 am: 18. April 2014, 12:40 »
BEITRAGSBESCHEID per Einschreiben erhalten ( über die vom Vollstrecker vorgelegte HAUPTFORDERUNG) ? Und nicht reagiert (Widerspruch , Antrag auf aufschiebende Wirkung ) ?

Als Gläubiger würde ich als nächstes wenn mir deine Bankverbindung bekannt ist dein Konto pfänden (PFÜB - Pfändungs und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht -- kostet mich ca 17 € ). Wenn mir deine Bankverbindung nicht bekannt ist würde ich ins blaue hinein bei 3 Banken in deinem Ort versuchen zu pfänden (in der Hoffnung "Volltreffer Konto dort vorhanden). Wenn du natürlich ein P-Konto hast .. würde ich mich ärgern.
Weiter würde ich versuchen bei Drittschuldnern zu pfänden ( Arbeitgeber oder andere, den du gegenüber einen Herausgabeanspruch hast ).


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« Letzte Änderung: 18. April 2014, 12:58 von awawaw »

themob

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Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #7 am: 18. April 2014, 13:54 »
Seit Einführung der "Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" zum 1.1.2013 ist das Thema Durchsuchungsbeschluss vom Tisch. Die machen sich den Stress nicht mehr wegen Rundfunkzwangsabgaben.

Wenn Person A alle Schreiben ignoriert, wird das auch mit dem einlegen von zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln nichts, da Frist verstrichen.

Der Link zum Rechtspflegerforum in Antwort 2 hier und die dort enthaltenen Kommentare und Sichtweisen sprechen für sich, wie weit man damit kommt.
Zitat
Antwort 3: Der Schuldner trägt in meinem Verfahren vor, dass dem Gläubiger (GEZ) kein Anspruch zustehe.
Das ist aber nicht im Wege des Widerspruchs nach § 882d Abs. 1 ZPO geltend zu machen, denn dies kann und darf ich als Vollstreckungsgericht ja gar nicht prüfen.
Zitat
Antwort 5: Hatte gestern Antrag nach § 882d II ZPO, da aber lediglich Einwendungen gegen den Titel geltend gemacht worden sind, habe ich gleich zurückgewiesen. Der Schuldner hatte im Termin die Abgabe grundlos verweigert
Da werden Entscheidungen von Rechtspflegern (meist Beamte) getroffen, sollte sich auch jeder darüber bewußt sein. Rechtspfleger in Deutschland Wikipedia

Dann muss man letztendlich aber auch noch die Entscheidungen der Gerichte berücksichtigen. Und die lauten meist so:
Zum Thema §882d und §766 aus 10/2013 vom AG Augsburg

Gibt man die Vermögensauskunft ab, hat man wenigstens 2 Jahre Ruhe, bevor eine erneute Vermögensauskunft beantragt werden kann.

Muss man sie nicht abgeben (wirtschaftliche Voraussetzungen) würde ich Schufaeintrag nicht riskieren wollen. Dieses Werkzeug kann bei entsprechenden Einträgen ziemlich viel im Leben erschweren bis zunichte machen. Gibt ja genug Leute, vor allem jüngere, die noch an die Zukunft denken sollten.

Hier eine gute Übersicht und Erklärung wie es seit 1.1.2013 formal abläuft mit allen wichtigen Hinweisen

Reform Sachaufklärung Zwangsvollstreckung

Blatt 22 - Rechtsfolgen der grundlosen Verweigerung der Vermögensauskunft, bzw. bei unentschuldigtem Fernbleiben zum Termin

Auf Antrag des Gläubigers "Erzwingungshaftbefehl" (bei Bekanntgabe in Medien nicht förderlich für den ÖRR, daher überlegen die sich so einen Schritt gut)

Auf Antrag des Gläubigers "Vermögensauskunft bei Dritten" - wenn der zu vollstreckende Anspruch mindesten 500€ beträgt (interessiert in den Medien keinen- daher gut geignet)

Der Erzwingungshaftbefehl würde nur einem Zweck dienen - der Abgabe der Vermögensauskunft. Sobald diese abgegeben wurde, wird der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Wer sich dazu entscheidet, 6 Monate freiwillig in den Bau zu gehen, hat dann wohl wirklich gar nichts mehr zu verlieren und muss auf nichts und niemanden Rücksicht nehmen.

Ob ich also gar nicht in Haft gehen würde, oder 6 Monate, könnte ich immer noch selbst entscheiden. Auch bei vorhandenem Erzwingungshaftbefehl. §802g - §802j

Leichter für den BS ist es, wenn die Summe mindestens 500€ beträgt (nach 2 Jahren Beitragsboykott inkl. Säumniszuschläge wäre es dann soweit). Dann wird die Vermögensauskunft bei Dritten beantragt. Möglichkeiten unter anderem: Rentenversicherungsträger - Bundeszentralamt für Steuern, Kraftfahrt-Bundesamt etc.

Oben genannter Link erläutert alles wichtige. Hilfreiche Informationen für alle die sich mit dem Thema beschäftigen "müssen". Dazu sollte man sich die entsprechenden §§ die dort genannt sind, auch  ansehen.
ZPO Zwangsvollstreckung


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awawaw

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Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #8 am: 18. April 2014, 14:00 »
Was meinst du mit Durchsuchungsbefehl ist vom Tisch ? Das ist das einzige Mittel des Gläubigers um auf deinem Grundstück/Wohnung irgendetwas zu pfänden ...Auch wenn ein Vermögensverzeichnis abgegeben wird.... brauche ich als Gläubiger einen Durchsuchungsbefehl um an das "Vermögen zb. Harley.. zu kommen....der Vollstrecker muss ja damit rechnen das Hausverbot erteilt wird (-: Nur mit einem Durchsuchungsbefehl kann er mit Hilfe der Polizei zwanghaft vollstrecken.

Es würde auch nur Sinn machen die 2 Rechtsmittel zu kombinieren .... um den nicht/vollstreckbaren Verwaltungsakt vom Richter prüfen zu lassen...sagte der Neffe zum Nachbarn in einem ähnlichen Fall......
Hiermit lege ich Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO ein.
Hiermit lege  ich Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.


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« Letzte Änderung: 18. April 2014, 14:24 von awawaw »

themob

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Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #9 am: 18. April 2014, 14:40 »
Ich beziehe mich

a. auf die oben genannten Links in meiner Antwort

b. NUR auf die Thematik ÖRR und Vollstreckung

c. auf die hier im Forum mittlerweile zu genüge vorgestellten Schreiben des GV, OGV, Vollstreckungsbeamten. In bisher allen Fällen war der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im Büro des Auftragnehmers anberaumt.

Wer halt nicht kommt, kommt nicht. Er gibt entsprechende Rückmeldung an den Gläubiger und der muss gegebenfalls den nächsten Auftrag losschicken. Hinzu kommt die Anordnung des Auftragnehmers auf Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis.

Sollte der Auftragnehmer den Termin beim Schuldner zuhause ansetzen, der Schuldner läßt ihn aber nicht rein, geht er ebenfalls wieder. Entsprechende Rückmeldung an den Gläubiger und next Step, Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis auf Antrag des Auftragnehmers. 

Auch der hier vorgestellte Fall beweist es doch. Und sollte es mal soweit sein, ne Harley steht auch schon mal auf der Strasse in einem öffentlichen Bereich.

Die Reform hat vieles leichter gemacht für den ÖRR. Die haben genug Zeit und die Forderungssumme erhöht sich monatlich bei weiterer Zwangsbeitragsverweigerung. Ab 500€ wird es viel leichter.

Und nicht jedem Schuldner ist alles sch****egal. Zumindest wer in Lohn und Brot steht und mehr als die Pfändungsfreigrenze an Einkommen sein eigen nennt denkt über den Tellerrand hinaus. Oder eben den Schuldnern, die noch an Ihrer positiven Zukunft arbeiten und den Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und der nachfolgenden Konsequenz Schufaeintrag, nicht zustimmen.

Wer absolut nichts mehr zu verlieren hat, brauch sich auch keine Gedanken machen. Schlimmer kann es durch den ÖRR nicht mehr kommen.


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Offline mickschecker

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #10 am: 18. April 2014, 14:41 »
BEITRAGSBESCHEID per Einschreiben erhalten ( über die vom Vollstrecker vorgelegte HAUPTFORDERUNG) ? Und nicht reagiert (Widerspruch , Antrag auf aufschiebende Wirkung ) ?
Beitragsbescheide erhält man vom Bservice doch generell NICHT per Einschreiben. Hat man denn diese denn dann eigentlich offiziell erhalten ? Ja gut , man verlagert das Problem damit nur zeitlich nach hinten. Aber wer will denn was von wem , und wer muss eigentlich wem eine Beitragspflicht nachweisen ?  Die Beweislast wurde ganz gekonnt und völlig widersinnig umgekehrt.
Daher sehe ich es als völlig gerechtfertigt an , denen es so schwer wie irgendwie möglich zu machen.
Für die Einforderung ihrer sogenannten Beitragspflicht genügt leider kein gewöhnlicher Briefverkehr mehr.
Die Beweislast auf solch freche Art und Weise einfach per Gesetz umzukehren , geht einfach gar nicht. Daher ist es nur zu verständlich , denen es so schwer wie möglich zu machen. In jedem anderen NORMALEN Geschäftsfeld funktioniert diese verkehrte Welt Methode nicht. Da würde jeder , aber auch jeder noch so brave Zahler auf die Barrikaden gehen !


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awawaw

  • Gast
Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #11 am: 18. April 2014, 15:02 »
Ohne bewiesenen zugestellten Beitragsbescheid - kein vollstreckbarer Verwaltungsakt -
Es gibt auch die Möglichkeit zu bestreiten ein Vermögensverzeichnis abgeben zu müssen ( Vollstreckungserinnerung...)
--------------------
Hiermit lege ich Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO ein.
Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Ich beantrage anzuordnen die Zwangsvollstreckung einzustellen.
Begründung: Es existiert kein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt.
Desweiteren lege ich Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Begründung:  Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.

------------------------
Verwirft das Gericht das Rechtsmittel als unzulässig oder weist es ihn als unbegründet zurück, so ist der Beschluss mit der sofortigen Beschwerde  (§ 793 ZPO) innerhalb von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) anfechtbar


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« Letzte Änderung: 18. April 2014, 15:33 von awawaw »

themob

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Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #12 am: 18. April 2014, 16:00 »
die Schreiben vom GV, mit Androhung von Zwangsmaßnahmen, hatte ich schon vor Wochen bekommen (Die Forderung des GV waren 40€ niedriger, als die der GEZ). Eine Vorladung zur Vermögensauskunft hatte ich am 25.3.
Ich denke es geht so weiter:
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ropo

Ohne bewiesenen zugestellten Beitragsbescheid - kein vollstreckbarer Verwaltungsakt -
Es gibt auch die Möglichkeit zu bestreiten ein Vermögensverzeichnis abgeben zu müssen ( Vollstreckungserinnerung...)
--------------------
Hiermit lege ich Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO ein.
Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Ich beantrage anzuordnen die Zwangsvollstreckung einzustellen.
Begründung: Es existiert kein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt.
Desweiteren lege ich Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Begründung:  Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.
------------------------
Verwirft das Gericht das Rechtsmittel als unzulässig oder weist es ihn als unbegründet zurück, so ist der Beschluss für
den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde  (§ 793 ZPO) innerhalb von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) anfechtbar

Was nützen dem Ersteller des Themas die ganzen §§ und Rechtsbehelfe, wenn alles ignoriert wurde und alle Fristen verstrichen sind? Nichts

Und ganz allgemein, sowohl Rechtspfleger als auch Richter lassen je nach Begründung das eine oder andere mal den Begriff "Lebenserfahrung", "Lebenspraxis" und "Gesamtwürdigung" mit einfließen.

Und das wird bei der abschließenden Beurteilung sicherlich mit einfließen, wenn ich behaupte, in den letzten Monaten NIE ein Schreiben vom BS bekommen zu haben, aber gerade jetzt das Schreiben der Zwangsvollstreckung (erste Brief kommt ja auch noch normal) sei gekommen, die Grundlage, warum ich jetzt §882d und/oder §766 zücken will.

Einfach nach entsprechenden Urteilen googlen, als Beispiel dieses hier: Hier handelt es sich um EINEN Bescheid und der Kläger hat Recht bekommen. Interessant sind aber die Ausführungen zu Lebenserfahrung und Gesamtwürdigung. Wie dann wohl Richter entscheiden werden, wenn ich behaupte: Habe NIE Post bekommen.

Ich wünsche trotzdem viel Glück bei der Vorgehensweise.

Ich bevorzuge es, auf Verwaltungsakte rechtzeitig zu reagieren. Soll jeder machen wie er will. Meine Zeit und Nerven sind mir zu kostbar.

Der Themenersteller klingt aber so, als ob er sehr genau weiß, was er macht.

Daher möchte ich mich ihm anschließen und allen schöne und fröhliche Ostern wünschen  :D


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awawaw

  • Gast
Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #13 am: 18. April 2014, 16:11 »
Wenn mir kein Verwaltungsakt zugestellt wird ... kann ich keine Fristen beachten (-:
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/41.html
"Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."


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awawaw

  • Gast
Re: Post vom Amtsgericht
« Antwort #14 am: 18. April 2014, 17:47 »
Dass ein Poststück durch menschliches oder technisches Versagen seinen Empfänger nicht erreiche, mag in Einzelfällen vorkommen (Hessisches Finanzgericht v 29.10.2007 - 3 K 523/05 ) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Nachweis des Zugangs im Sinne der genannten Vorschrift nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere der Indizienbeweis (vgl. Urteil vom 14.03.1989 VII R 75/85, BStBl II 1989, 534). Wie der BFH in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegt hat, beruht der Beweis des ersten Anscheins auf allgemeinen Lebenserfahrungen, und zwar in der Art, dass wesensgleiche Ereignisse serienmäßig typisch gleich verlaufen müssen. Diese Erfahrungssätze werden unter dem Schlagwort vom „typischen Geschehensablauf“ zusammengefasst. Typische und daher dem Anscheinsbeweis zugängliche Geschehensabläufe sind dabei nur solche, die vom menschlichen Willen unabhängig sind, die also gleichsam mechanisch „abrollen“. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob ein als einfacher Brief aufgegebenes Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, dem Nachweis durch Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Im Übrigen kommt es unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, dass abgesandte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Gerade angesichts des Gesetzeswortlauts kann von dem (potentiellen) Empfänger nicht verlangt werden, einen anderen als den (angeblich) typischen Geschehensablauf darzulegen.
Die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende


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