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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 310302 mal)

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Re: Widerspruch 2014
#15: 08. Juni 2014, 14:15
Selbstverständlich kann jeder den Widerspruch an seine Bedürfnisse anpassen und verwenden. Es werden immer mehr Fragen gestellt, was nach einem Beitragsbescheid zu tun ist, hier ist erst mal eine Antwort. Es dürfte egal sein an wen der Widerspruch geht, Beitragsservice oder Landesrundfunkanstalt, es steht ja in der Rechtsbehelfsbelehrung drin. Auf jeden Fall per Einschreiben versenden, die günstigste Variante reicht, man kann online den Sendungsverlauf verfolgen.
Es sollte alles vermieden werden, den Eindruch zu erwecken, dass die Beitragszahlung wegen dem Steuerargument verweigert wird. Wenn auf die vernichtenden Gutachten verwiesen wird, dann nur um die Grundrechtsverletzungen aufzuzeigen.
Die Widersprüche werden immer abgelehnt, egal wie gut die Argumente sind, deshalb kann man sie gleich für die Klage zurückhalten.
Es gibt ein  Argument für eine Klage, gegen das kein Gericht etwas tun kann:

Artikel 19 Grundgesetz:
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.


Die Grundrechte sind die Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes. Die Freiheit nach Artikel 2 und der Gleichheitssatz nach Artikel 3 werden sehr wohl angetastet, ebenso weitere Artikel der Grundrechte. Selbst Artikel 5 (Pressefreiheit) wird angetastet, weil es gegen den Rundfunkverweigerer verwendet wird.
Mit Artikel 18 könnte der örR abgeschafft werden:

Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.


Hier ist der Punkt gekommen, wo der gesamte öffentlich rechtliche Rundfunk seine Legitimation entzogen bekommen muss. Im Zusammenhang mit freiheitlicher demokratischer Grundordnung ist der örR das genaue Gegenteil, er vernichtet die freiheitliche demokratische Grundordnung, indem er der Politik zu viel Macht und Einfluss gewährt und andersherum von Politik und den Gerichten zu viel Macht bekommt.
Die Pressefreiheit wird gegen die Grundordnung mißbraucht, weil:

- Der Datenschutz wurde für den örR aufgehoben
- Die Vertragsautonomie wurde für den örR aufgehoben
- Das Sozialstaatsprinzip wurde für den örR verletzt
- Die Gewaltenteilung wird für den örR verletzt
- Die Pressefreiheit wird durch den örR mißbraucht

Zur Grundordnung gehört der Datenschutz, das Sozialstaatsprinzip, die Pressefreiheit, die Gewaltenteilung und andere Gesetzte wie die Vertragsautonomie.

Das muss natürlich alles erst vor dem Bundesverfassungsgericht erstritten und bewiesen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2014, 14:29 von Roggi«

d
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Re: Widerspruch 2014
#16: 08. Juni 2014, 20:10
Hi Roggi

echt super!!!

wäre es nicht sinnvoller diese Punkte in eine Klage einzuarbeiten anstatt es bei einem Widerspruch zu verpulvern, der ja bekennterweise immer abgelehnt wird.
Jeder muß natürlich für sich entscheiden, ich persönlich hätte weniger Interesse diese wertvolle Argumente an den Beitragsservice zu richten, eher an einen Richter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2014, 20:42 von dimon«

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Re: Widerspruch 2014
#17: 08. Juni 2014, 20:57
Diese Punkte habe ich hier aufgezählt, damit jeder sieht wie gut unsere Chancen sind. Für einen Widerspruch ist es "too much"


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B
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Re: Widerspruch 2014
#18: 10. Juni 2014, 15:42
Heißt für Person A also, dass es klüger ist, seinen Widerspruch kurz und knapp zu formulieren, um später bei der voraussichtlichen Klage die größere Argumentenvielfalt zu haben. Das sieht Person A in diesem Fall dann doch richtig? 


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Re: Widerspruch 2014
#19: 10. Juni 2014, 16:24
Hi Roggi,

herzlichen Dank für Deine Vorlage.  Es kam zeitgerecht und ist eine große Hilfe für meinen Widerspruch da ich letzten Samstag meinen Gebühren- /Beitragsbescheid erhalten habe

Mfg

Lieven


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Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

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Re: Widerspruch 2014
#20: 10. Juni 2014, 23:39
Heißt für Person A also, dass es klüger ist, seinen Widerspruch kurz und knapp zu formulieren, um später bei der voraussichtlichen Klage die größere Argumentenvielfalt zu haben. Das sieht Person A in diesem Fall dann doch richtig?
Man kann ausführlich argumentieren. Der Beitragsservice entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs, aber die versuchen mit Textbausteinen den Widersprechenden zu beeinflussen, damit dieser keine Klage anstrebt. Diese Textbausteine enthalten viele falsche Weisheiten, die nicht begründet oder bewiesen wurden. Das kann man gegen die verwenden.


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Re: Widerspruch 2014
#21: 11. Juni 2014, 08:01
.. Eine Klage in erster Instanz kann ohne Anwalt durchgeführt werden und kostet derzeit 105 Euro. Da mir nur noch Erfolgsversprechend erscheint, gegen die Grundrechtsverstösse zu klagen, wird die Klage nach der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht zum Bundesverfassungsgericht weitergereicht. Dort sind keine Gerichtskosten zu zahlen, nur der Missbrauch würde teuer. Aber es herrscht Anwaltszwang, und mir ist keine Rechtsschutzversicherung bekannt, die die Kosten vor den Verfassungsgerichten übernimmt. ...

Für ein Verfahren vor dem  Bundesverfassungericht besteht kein Anwaltszwang.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb.html

Zitat
Die Verfassungsbeschwerde

Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerde erheben. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten.

Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Über diese Annahmevoraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst zu befinden.

Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst zulässig, nachdem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen hat. Verschiedene Einlegungsfristen sind zu beachten. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist kostenlos. In Missbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 2.600,- Euro auferlegt werden.

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Einhaltung der Grundrechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen obliegt allein den übrigen Gerichten. Sofern dabei keine Grundrechte verletzt wurden, ist das Bundesverfassungsgericht an diese Entscheidungen gebunden.

In der Zeit von 1951 bis 2005 sind beim Bundesverfassungsgericht 157.233 Anträge eingegangen. Darunter waren 151.424 Verfassungsbeschwerden. Sie wurden ganz überwiegend nicht zur Entscheidung angenommen. Nur 3.699 Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich. Das sind 2,5%. Trotz dieser geringen Zahl ist die Verfassungsbeschwerde ein bedeutender Rechtsbehelf. Eine stattgebende Entscheidung kann Wirkungen haben, die weit über den Einzelfall hinausreichen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

B
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Re: Widerspruch 2014
#22: 11. Juni 2014, 08:58
Man kann ausführlich argumentieren. Der Beitragsservice entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs, aber die versuchen mit Textbausteinen den Widersprechenden zu beeinflussen, damit dieser keine Klage anstrebt. Diese Textbausteine enthalten viele falsche Weisheiten, die nicht begründet oder bewiesen wurden. Das kann man gegen die verwenden.

Die ausführliche Argumentation wird dann ja bei der Klage verfasst. Von daher denke ich das kürzere Ausführungen für einen Widerspruch zunächst ausreichen sollten. Bei vielen Widerspruchsbescheiden hat man ja bereits gesehn, das der Beitragsservice oftmals Textbausteine mit viel tamm tamm verwendet, die aber nichts bis nicht viel Aussagen. Natürlich muss das jeder für sich wissen, aber wie dimon bereits sagte, wär es schon besser sich manche Punkte für den Richter aufzusparen. 


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Re: Widerspruch 2014
#23: 11. Juni 2014, 22:06
Für ein Verfahren vor dem  Bundesverfassungericht besteht kein Anwaltszwang.
Danke für diese Information. Nach dem Widerspruch ist vor der Klage. Offensichtlich ist es doch nicht so teuer, wie immer befürchtet wird und die Erfolgsaussichten sind auch hoch. Wenn kein Anwaltszwang besteht und die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls kostenlos ist, wird die Klage einen nicht in den Ruin treiben. Es bleibt die Frage, ob nach dem Verwaltungsgericht weitere höhere Verwaltungsgerichte zuständig sind, um den Rechtsweg "auszuschöpfen". Wenn nur mit den Argumenten wegen der Verstösse gegen die Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG geklagt wird, dürfte ein Verwaltungsgericht keine Entscheidung fällen dürfen, weil das Verwaltungsgericht keine Gesetze für ungültig erklären kann. Möglicherweise kann das Verwaltungsgericht ein Urteil fällen, ob die Typisierung richtig angewendet wurde: wenn Rundfunkteilnehmer und Rundfunkverweigerer zur Beitragszahlung typisiert werden, kann das keine sachliche Rechtfertigung haben. Der RBStV wurde gemacht, um die Beitragserhebung zu vereinfachen, aber doch sicherlich nicht, um jeden (mit den bekannten Ausnahmen) zur Beitragszahlung zu zwingen. Durch die Typisierung entsteht ein Zwang zur Beitragszahlung, das dürfte ausser Frage stehen. Die weiteren Verfassungsverstösse ergeben sich dadurch, dass sehr willkürlich typisiert wird.

Zulässige Grenzen der Typisierung:
http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/quantitative-und-qualitative-grenzen-einer-zulaessigen-typisierung

Zitat OVG-BERLIN-BRANDENBURG – OVG 9 A 72.05 vom 10.10.2007
Zitat
4. Der aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verlangt, dass der Satzungsgeber das von ihm im Rahmen seines Ermessens geschaffene Bemessungssystem beachtet. Abweichungen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung.

5. Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität rechtfertigen eine Durchbrechung des Gleichheitssatzes nur dann, wenn die dem "typischen Fall" widersprechenden Ausnahmen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu vernachlässigen sind.
Es gibt keinen "Rahmen seines Ermessens geschaffenes Bemessungssystem", wie es in Punkt 4 gefordert wird, deshalb kann vermutlich nichts typisiert werden für den RBStV. Zur Beitragszahlung gehört ein Rundfunkteilnehmer zum typischen Fall, ein Rundfunkverweigerer dürfte demzufolge in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht vernachlässigt werden, wie es in Punkt 5 gefordert wird, er gehört nicht zum typischen Fall. Es muss also definiert sein, was überhaupt zur Typisierung herangezogen werden darf. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es reicht, in das Gesetz zu schreiben: "Für jede Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen." Mit diesem Paragraphen ist der Rahmen des Ermessens sicherlich überschritten.
Es wurde zur Schaffung des RBSTV das Gutachten von Kirchhof verwendet, aber dieses Gutachten ist nicht Bestandteil des Gesetzes. Kirchhof verwendet für das Gutachten selbst die Begriffe Rundfunknutzer und Nutzergruppen, der Rundfunkverweigerer wird nicht für die Typisierung erwähnt:
Zitat Gutachten Kirchhof:
Zitat
Dieser Beitrag hat nicht den einzelnen Rundfunkteilnehmer in seiner individuellen, vielleicht täglich wechselnden Nutzungsgewohnheit zu typisieren, sondern die üblichen Nutzergruppen zu belasten. S.58

Wenn dieses Argument vor Gericht überprüft werden soll, wird es durch mehrere Instanzen gehen (ausser im "fiktiven Amigoland", da wird es sofort abgewiesen). Dann wird in den höheren Verwaltungsgerichtsinstanzen ein Anwalt gebraucht. Es gibt sicherlich noch einige weitere Argumente, für die ein Verwaltungsgericht ein Urteil fällen kann.
Die Verstösse gegen die Grundrechte gehören auf keinen Fall in die Kompetenz der Verwaltungsgerichte.
Wer sich wehren will, kann also die Kosten nicht als Hindernis ansehen. Der GEZ-Jahresbeitrag ist doppelt so hoch wie die Kosten in der ersten Instanz für das Gericht und Briefe.


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R
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Re: Widerspruch 2014
#24: 12. Juni 2014, 11:19
Nach dem Verwaltungsgericht kommt (je nach Bundesland unterschiedlich bezeichnet) das Oberverwaltungsgericht und dann das Bundesvewaltungsgericht. Das ist seit einigen Jahren in Leipzig ansässig.

Ein Traum wäre wohl die direkte Weiterleitung eines VG nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht.

Dafür würde ich mir sogar noch einen neuen Anzug kaufen und mit ein nettes Hotelzimmer nehmen.  ;)


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Zorniger Bürger

Re: Widerspruch 2014
#25: 12. Juni 2014, 13:36
Was mich ein bisschen wundert, dass §3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) nicht erwähnt wird. Das ist aus meiner Sicht (aber ich bin nur Laie) das stärkste Argument, natürlich nur für Single-Haushalte. Oder gibts da irgendwas, dass das nicht zieht?


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Re: Widerspruch 2014
#26: 13. Juni 2014, 16:20
Es ist ein Widerspruch, der sowieso abgelehnt wird. Der Artikel 3 GG wird in der kommenden Klage hinreichend gewürdigt.


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Re: Widerspruch 2014
#27: 13. Juni 2014, 16:49
Vielen Dank für die Hinweise über die Verletzungen der Grundrechte, hab das gleich in meine Sammlung Klagebegründungen aufgenommen.


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Re: Widerspruch 2014
#28: 14. Juni 2014, 19:44
Als Widerspruch gut, er wird voraussichtlich wie jeder Widerspruch abgelehnt. Für eine erfolgreiche Klage zu sehr darauf beschränkt, was nicht gesendet wird und was nicht in den Rundfunkräten vertreten ist. Dafür haben die immer eine Ausrede mit passendem Paragraphen.


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Re: Widerspruch 2014
#29: 15. Juni 2014, 11:14
Roggi, Danke für deine Antwort! Wie würdest du die 8 Euro Säumniszuschlag bewerten? Ich hatte anderswo gelesen, dass die korrekt zugeschlagen seien, hier habe ich deiner Textpassage weiter oben entnehmen können, dass du dies nicht so siehst. Freue mich auf deine Rückmeldung!

Gruß

Kigili


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