Ich habe die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 gefunden.
Beitragssatzung Berlin-BrandenburgMöglich das es für die anderen Rundfunkanstalten oder Bundesländer andere Satzungen gibt. Dies bitte für die jeweils zuständige Rundfunkanstalt in den Ländern selbst ergoogeln.
Dort kann man sich über diverse Verfahrenswege und Vorrausetzungen zur Leistung der Rundfunkbeiträge informieren, was natürlich auch dem einen oder anderen dient und damit für Widersprüche und Klagen gegen die Rundfunkanstalten genutzt werden kann.
Hier eine Liste der enthaltenen Paragraphen:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
§ 3 Anzeigen, Formulare
§ 4 Inhalt der Anzeigen
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
§ 6 Erfüllung von Nachweispflichten
§ 7 Datenerhebung bei öffentlichen Stellen
§ 8 Datenerhebung bei nicht-öffentlichen Stellen
§ 9 Technisch-organisatorischer Datenschutz
§ 10 Zahlungen
§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
§ 12 Zinsen
§ 13 Verrechnung
§ 14 Vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte
§ 15 Befreiung von der Beitragspflicht in besonderen Härtefällen nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV
§ 16 Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten
§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe
von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.
Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.