Die ganze Problematik mit der rückwirkenden Zwangsanmeldung ist eine unrechtmäßige Aktion des Betrugservice. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nirgendwo erlaubt, die Leute rückwirkend anzumelden, auch nicht in den Satzungen der Landesrundfunkanstalten. Allerdings, ob es verboten ist, muss ein Richter entscheiden. Da greift das Datenschutzgesetz, weil die mit den Daten ungerechtfertigte "Direktanmeldungen" vornehmen. Denn es ist im Gesetz auch nicht vorgesehen, solche Direktanmeldungen durchzuführen.
Als Nichtbetroffene haben wir aber nicht die Möglichkeiten, die ein Betroffener hat: Strafanzeige stellen und die Beweise gleich mitliefern, nämlich die Schreiben des Beitragsservice, in denen die sittenwidrige Nötigung zur Anmeldung schriftlich erfolgt.
Das Rechtliche dazu haben wir hier diskutiert:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.htmlHier der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum nachlesen als PDF:
www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdfHier die Satzungen aus NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=22544&aufgehoben=N&menu=1&sg=0Am einfachsten ist es, wenn Person A sich nicht meldet. Wenn Person A umzieht, stimmt die alte Adresse nicht mehr, danach können die nicht mehr überprüfen, wer da gewohnt hat, weil nur die aktuelle Adresse gemeldet werden muss und von Dritten auch keine Auskunft zu vergangenen Wohnsituationen eingeholt werden darf.
Wenn es Person A nicht mehr vermeiden kann sich anzumelden, dann sollte sie das aktuelle Datum verwenden, sollten die sich quer stellen, dann muss Person A darauf bestehen, dass es keine gesetzlichen Grundlage gibt um jemanden rückwirkend anzumelden. Zudem ist es nicht erlaubt, die Daten willkürlich zu verwenden sondern die Daten müssen so verwendet werden wie sie im Formular angegeben wurden, sonst würde es eine Nötigung und Datenmissbrauch darstellen und man würde den rechtlichen Weg einschlagen und bei der Gelegenheit einen Beitragsbescheid anfordern, um Widerspruch und Klage zu erheben. Da man keine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz (3) RBStV begehen will, sind anderslautende Paragraphen im RBStV nichtig nach § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG, der Beitragsbescheid muss auf verlangen ausgestellt werden. Sollte sich der Beitragsservice nicht an geltendes Recht halten, könnte ein aus dem RBStV bestehender Beitragsanspruch nicht erfüllt werden, weil zu befürchten ist, dass ein Mitarbeiter des Beitragsservice Rechtsbeugung begeht.
Hier noch § 44 BVwVfG:
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.htmlUnd Rechtsbeugung wird hier erklärt:
http://dejure.org/gesetze/StGB/339.html