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Autor Thema: Umzug abwarten?  (Gelesen 2796 mal)

P
  • Beiträge: 1
Umzug abwarten?
Autor: 17. Juni 2013, 13:14
Person A hat sich nach einem Umzug in der neuen Stadt angemeldet und nun bereits den 3 Brief zur Auskunft über den aktuellen Stand des Rundfunkbeitrages bekommen.(Ob jmd in dieser Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt). Person A hat bisher auf keinen brief reagiert und wird demnächst in der selben Stadt wieder umziehen. Was passiert nach dem 3 Brief? Muss PersonA sich jetzt unter vorbehalt, unter der aktuellen Adresse, anmelden? Oder warten bis Person A wieder umgezogen ist und gucken, was passiert.

Grüße
Person


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Re: Umzug abwarten?
#1: 21. Februar 2014, 19:18
Hallo!

Person A steht gerade in einer ähnlichen Situation. A hat bis heute alle Schreiben ignoriert und mit dem heutigen wird A nun mit der Zwangsanmeldung mit Frist von 4 Wochen gedroht.
Person A hat sich bereits etwas in dem Forum durchgelesen und es sieht wohl so aus, dass A früher oder später dazu verdonnert wird zu zahlen.
Nun soll A laut dem Schreiben ab dem 1.1.2013 rückwirkend nachzahlen und A ist davon überzeugt, dass es nichts bringen wird sich freiwillig nun z.b. ab dem 1.1.2014 an zu melden.
A möchte nun etwas Schadensbegrenzung betreiben und natürlich die oft besagte Nachzahlung von rund 270€ vermeiden.

Nun zu seiner Frage: A wird zum 31.04 umziehen. Wird damit automatisch unter der ganzen Sache ein Strich gezogen, so das A keine Nachzahlung mehr zu befürchten hätte und sich dann ganz normal am 1.5 anmelden? Wenn es so wäre würde oder könnte A das ganze Spiel ja noch bis dahin hinauszögern?!

Danke im voraus!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2014, 19:50 von Uwe«

  • Beiträge: 3.239
Re: Umzug abwarten?
#2: 21. Februar 2014, 21:04
Die ganze Problematik mit der rückwirkenden Zwangsanmeldung ist eine unrechtmäßige Aktion des Betrugservice. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nirgendwo erlaubt, die Leute rückwirkend anzumelden, auch nicht in den Satzungen der Landesrundfunkanstalten. Allerdings, ob es verboten ist, muss ein Richter entscheiden. Da greift das Datenschutzgesetz, weil die mit den Daten ungerechtfertigte "Direktanmeldungen" vornehmen. Denn es ist im Gesetz auch nicht vorgesehen, solche Direktanmeldungen durchzuführen.
Als Nichtbetroffene haben wir aber nicht die Möglichkeiten, die ein Betroffener hat: Strafanzeige stellen und die Beweise gleich mitliefern, nämlich die Schreiben des Beitragsservice, in denen die sittenwidrige Nötigung zur Anmeldung schriftlich erfolgt.
Das Rechtliche dazu haben wir hier diskutiert:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html

Hier der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum nachlesen als PDF:
www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Hier die Satzungen aus NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=22544&aufgehoben=N&menu=1&sg=0

Am einfachsten ist es, wenn Person A sich nicht meldet. Wenn Person A umzieht, stimmt die alte Adresse nicht mehr, danach können die nicht mehr überprüfen, wer da gewohnt hat, weil nur die aktuelle Adresse gemeldet werden muss und von Dritten auch keine Auskunft zu vergangenen Wohnsituationen eingeholt werden darf.
Wenn es Person A nicht mehr vermeiden kann sich anzumelden, dann sollte sie das aktuelle Datum verwenden, sollten die sich quer stellen, dann muss Person A darauf bestehen, dass es keine gesetzlichen Grundlage gibt um jemanden rückwirkend anzumelden. Zudem ist es nicht erlaubt, die Daten willkürlich zu verwenden sondern die Daten müssen so verwendet werden wie sie im Formular angegeben wurden, sonst würde es eine Nötigung und Datenmissbrauch darstellen und man würde den rechtlichen Weg einschlagen und bei der Gelegenheit einen Beitragsbescheid anfordern, um Widerspruch und Klage zu erheben. Da man keine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz (3) RBStV begehen will, sind anderslautende Paragraphen im RBStV nichtig nach § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG, der Beitragsbescheid muss auf verlangen ausgestellt werden. Sollte sich der Beitragsservice nicht an geltendes Recht halten, könnte ein aus dem RBStV bestehender Beitragsanspruch nicht erfüllt werden, weil zu befürchten ist, dass ein Mitarbeiter des Beitragsservice Rechtsbeugung begeht.

Hier noch § 44 BVwVfG: http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html
Und Rechtsbeugung wird hier erklärt: http://dejure.org/gesetze/StGB/339.html


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