Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (juris: EGRL 112/2006)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:347:0001:0118:de:PDFArtikel 13
(1) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des
öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie
die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im
Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im
Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle,
Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken,
gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als
Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige
zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten in Bezug auf die
in
Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuer-
pflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbe-
deutend ist.
(2) Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten von Einrichtungen
des öffentlichen Rechts, die nach den Artikeln 132, 135, 136,
371, 374 bis 377, dem Artikel 378 Absatz 2, dem Artikel 379
Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390 von der Mehrwert-
steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im
Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
Na dann schauen wir doch mal nach
Anhang I
....
13. Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe q steuerbefreit sind.
Bingo, der Rundfunk ist erstmal steuerpflichtig! Aber was ist
Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe q
...
q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten,
ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.Also doch nicht? Was ist denn "gewerblicher Charakter" ?
Hat Knax recht, wenn der Beitrag eine Gegenleistung ist, dann ist es doch gewerblich.
Wo ist der Unterschied zu Sky?
Auch nach diesen Satz muessten sie steuerpflichtig sein:
sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige
zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.Sky muss ja auch Umsatzsteuer bezahlen.